Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-24, 21 A 1886/23

21 A 1886/23Verwaltungsgericht24.07.2026

Regest

1. Ob ein Verstoß gegen die Greening-Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 vorliegt, beurteilt sich auf Grundlage der Angaben im Sammelantrag zu im Umweltinteresse genutzten Flächen. Sind die diesbezüglichen Angaben im Sammelantrag unzutreffend, entfällt ein Verstoß selbst dann nicht, wenn tatsächlich ausreichende im Umweltinteresse genutzte Flächen vorhanden sind. 2. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 mit Blick auf seine Auswirkungen bzw. Folgen einen geringfügigen Charakter i. S. v. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 hat, sind neben den Zielen des Greening-Programms jedenfalls auch die finanziellen Interessen der EU zu betrachten. Diese sind beeinträchtigt, wenn es aufgrund unzutreffender Angaben im Sammelantrag zur Auszahlung einer Greeningprämie kommt, auf die der Antragsteller nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 keinen Anspruch hat. 3. Die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 findet auch auf die Verwaltungssanktion nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 21 A 1886/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-24

Aktenzeichen: 21 A 1886/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0724.21A1886.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Senat

Leitsätze

  1. Ob ein Verstoß gegen die Greening-Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 vorliegt, beurteilt sich auf Grundlage der Angaben im Sammelantrag zu im Umweltinteresse genutzten Flächen. Sind die diesbezüglichen Angaben im Sammelantrag unzutreffend, entfällt ein Verstoß selbst dann nicht, wenn tatsächlich ausreichende im Umweltinteresse genutzte Flächen vorhanden sind.

  2. Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 mit Blick auf seine Auswirkungen bzw. Folgen einen geringfügigen Charakter i. S. v. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 hat, sind neben den Zielen des Greening-Programms jedenfalls auch die finanziellen Interessen der EU zu betrachten. Diese sind beeinträchtigt, wenn es aufgrund unzutreffender Angaben im Sammelantrag zur Auszahlung einer Greeningprämie kommt, auf die der Antragsteller nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 keinen Anspruch hat.

  3. Die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 findet auch auf die Verwaltungssanktion nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2022 wird aufgehoben, soweit darin unter Änderung des Bescheids vom 30. Dezember 2020 eine Greeningprämie von weniger als 3.780,82 € und eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds von weniger als 329,33 € festgesetzt sowie ein Gesamtbetrag von mehr als 3.369,31 € zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 47 % und der Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um eine dem Kläger zunächst gewährte Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Ökologisierungszahlung“; im Folgenden auch: „Greeningprämie“).

Der Kläger beantragte am 21. April 2020 die Bewilligung und Auszahlung u. a. der Basis- und Greeningprämie. In den Antragsunterlagen kennzeichnete er in der Spalte „Greening in diesem Jahr“ als im Umweltinteresse genutzte Flächen (im Folgenden auch: ökologische Vorrangflächen, ÖVF) die Schläge 5a, 70a, 200a (zusammen 1,8121 ha) jeweils mit dem Nutzartcode 10 (Brachen ohne Erzeugung) sowie den Schlag 10a (12,0179 ha) mit dem Nutzartcode 1 (Zwischenfrucht/Gründecke).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2020 wurde dem Kläger auf seinen Antrag u. a. eine Greeningprämie in Höhe von 7.100,46 € sowie eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020 in Höhe von 379,00 € gewährt.

Unter dem 10. Mai 2021 teilte der Kläger mittels eines vom Beklagten erstellten vorausgefüllten Vordrucks mit dem Betreff „Sammelantrag gem. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2021“ mit, dass auf dem Schlag 10a im Jahr 2020 kein Anbau einer Zwischenfrucht erfolgt sei. Dazu unterzeichnete er auch die vorformulierte Erklärung, mit der Änderung der ÖVF-Kennzeichnung im Sammelantrag 2020 einverstanden und sich bewusst zu sein, dass die Aberkennung der ÖVF-Zwischenfruchtflächen eine Neuberechnung der Greeningprämie 2020 zur Folge habe und damit verbunden ggf. eine Rückforderung zu Unrecht erhaltener Prämien möglich sei.

Mit Rücknahme-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 9. Februar 2022 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 30. Dezember 2020 und setzte unter Ablehnung des Antrags auf Bewilligung und Auszahlung der Greeningprämie 2020 diese auf 0,00 € sowie die Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020 auf nur noch 272,77 € fest. Ferner forderte er die zu Unrecht gewährten Beträge in Höhe von 7.100,46 € (Greeningprämie 2020) und von 106,23 € (Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020) zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. April 2022 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 10. März 2022 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sinngemäß geltend gemacht:

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil lediglich ein geringfügiger Verstoß i. S. v. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 gegen die Greening-Verpflichtung vorliege, der Sanktionen bzw. Kürzungen nach Art. 26 und 28 Delegierte VO (EU) 640/2014 nicht rechtfertige. Zwar habe er bei der Erstellung des Sammelantrags irrtümlich für den Schlag 10a das Ausbringen einer Zwischenfrucht angegeben und diesen Schlag als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen. Allerdings habe er seine Greening-Verpflichtung gleichwohl materiell-rechtlich erfüllt, weil er auf den Schlägen 2b und 8a eine Zwischenfrucht ausgebracht habe. Da er die mit dem Greening u. a. verfolgten naturschutzrechtlichen Ziele mit diesen Flächen vollständig erfüllt habe, verbleibe insofern allenfalls noch ein formaler Mangel des Sammelantrags, der, wie bereits die Verwaltungsgerichte Neustadt (Weinstraße), Regensburg und Hannover in ähnlichen Konstellationen entschieden hätten, als geringfügig und damit unbeachtlich zu bewerten sei. Es lasse sich sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht in Einklang bringen, wenn er genauso gestellt würde wie ein Betriebsinhaber, der seiner Greening-Ver­pflichtung gar nicht nachgekommen sei. Der Geringfügigkeit des Verstoßes lasse sich nicht entgegenhalten, dass aufgrund der fehlerhaften Angaben im Antrag eine Vor-Ort-Kontrolle der entsprechenden Flächen verhindert worden sei, weil dem Beklagten aufgrund des Antrags alle von ihm (dem Kläger) bewirtschafteten Flächen bekannt gewesen seien, die dementsprechend auch alle hätten kontrolliert werden können. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthalte Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 keine zusätzliche (eigenständige) Verpflichtung zur Kennzeichnung der ökologischen Vorrangflächen im Sammelantrag. Eine solche folge weder aus dem Sinn und Zweck der Regelungen zum Greening noch aus der Systematik der Verordnung. Auch der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 spreche nicht für ein solches Verständnis. Die auf ein „ausweisen“ von Flächen abstellende Formulierung in der deutschen Fassung finde sich in anderen Sprachfassungen nicht wieder.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 9. Februar 2022 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht:

Maßgeblich für die Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 seien allein Flächen, die der Betriebsinhaber in seinem Antrag als im Umweltinteresse genutzt ausgewiesen habe. Flächen, die zwar tatsächlich als ökologische Vorrangflächen genutzt, nicht aber als solche ausgewiesen worden seien, fänden insoweit hingegen keine Berücksichtigung. Der Kläger habe weder rechtzeitig einen Änderungsantrag i. S. v. Art. 14 Abs. 4 Unterabs. 1 DurchführungsVO (EU) 809/2014 i. V. m. § 11a Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InVeKosV gestellt, noch liege ein offensichtlicher Irrtum des Klägers i. S. v. Art. 4 DurchführungsVO (EU) 809/2014 vor. Die Kürzung sei auch verhältnismäßig und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch liege kein geringfügiger Verstoß vor, weil der Kläger nicht nur keine hinreichenden ökologischen Vorrangflächen angelegt, sondern auch seine rechtliche Verpflichtung, diese korrekt auszuweisen, nicht erfüllt habe. Ferner habe er eine Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an öffentliche Vorrangflächen verhindert, indem er diese nicht im Antrag angegeben habe.

Mit dem angegriffenen Urteil vom 7. September 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 30. Dezember 2020 betreffend die Gewährung einer Greeningprämie sei ebenso wie deren Rückforderung sowie der im Zusammenhang damit geltend gemachte Zinsanspruch rechtmäßig. Der Kläger habe die gemäß Art. 46 VO (EU) 1307/2013 bestehende Verpflichtung, mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlandes seines Betriebes - hier: 4,3150 ha - als im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen, nicht erfüllt, weil er in seinem Antrag vom 21. April 2020 im Zusammenspiel mit der Erklärung vom 10. Mai 2021 ökologische Vorrangflächen lediglich im Umfang von 1,8121 ha gekennzeichnet, mithin das erforderliche Maß um 2,5029 ha unterschritten habe. Diese Unterschreitung rechtfertige nach Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 27 Delegierte VO (EU) 640/2014 eine Kürzung um das Zehnfache - hier: 25,0290 ha - und führe, weil eine Flächenabweichung von über 20 % vorliege, nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 dazu, dass die Greeningprämie insgesamt zu versagen sei. Es führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, dass (unterstellt) der Kläger tatsächlich mindestens 5 % seiner Flächen als ökologische Vorrangflächen bewirtschaftet habe. Es sei insofern nicht zu beanstanden, dass der Beklagte allein auf die Angaben des Klägers in seinem Antrag abgestellt habe. Der Kläger könne sich im Hinblick auf die fehlerhaften Angaben im Antrag nicht auf einen offensichtlichen Fehler berufen. Auch liege - unabhängig davon, ob in Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 überhaupt eine Verwaltungssanktion geregelt sei - kein Fall eines geringfügigen Verstoßes i. S. d. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 vor. Angesichts der Besonderheiten des Masseverfahrens sei auch diesbezüglich nur auf die Angaben im Antrag abzustellen; es könne hingegen nicht darauf ankommen, ob der Zweck einer Maßnahme in Abweichung von diesen faktisch erreicht worden sei. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände lägen ebenfalls nicht vor. Schließlich seien auch die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 30. Dezember 2020 betreffend den Erstattungsbetrag und dessen Rückforderung rechtlich nicht zu beanstanden.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Vertiefend und ergänzend führt er zudem im Wesentlichen aus: Es treffe nicht zu, dass er in seinem Sammelantrag zu wenig Flächen als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen habe. Seine Rückmeldung könne nicht als Änderung seines Antrags verstanden werden. Vielmehr habe er nur eingeräumt, dass der Schlag 10a nicht als ermittelte Vorrangfläche zu Grunde gelegt werden könne. Für die Einhaltung der Greening-Verpflichtung komme es nicht auf formale Angaben, sondern alleine auf die tatsächlich angelegte und bereitgehaltene ökologische Vorrangfläche an. Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 stelle nicht alleine auf eine flächenmäßige Unterschreitung der ökologischen Vorrangflächen ab, sondern explizit auf einen „geringfügigen Charakter“ des konkreten Verstoßes. Ein solcher könne auch dann gegeben sein, wenn zwar der Schwellenwert des Art. 77 Abs. 7 Buchst. b VO (EU) 1306/2013 überschritten sei, aber die Auswirkungen des konkreten Verstoßes auf das Greening-Programm und seine Ziele dennoch als geringfügig zu vernachlässigen seien. Insoweit sei auf die Gesamtumstände des Verstoßes und seine negativen Folgen abzustellen. Die unionsrechtlichen Vorgaben erforderten eine Bestimmung der Erheblichkeit des Verstoßes anhand der Kriterien der Schwere, des Umfangs, der Dauer und der Häufigkeit des Verstoßes. Vorliegend lasse sich bis auf den formalen Aspekt der Antragstellung kein Kriterium feststellen, welches gegen eine Geringfügigkeit des Verstoßes spreche. Liege ein geringfügiger Verstoß vor, sei nicht zwischen Kürzungs- und Sanktionsbetrag zu differenzieren, sondern die Rücknahmeentscheidung insgesamt aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt auf entsprechenden Hinweis des Senats zur unterbliebenen Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 im Wesentlichen aus:

Die genannte Norm finde nur Anwendung auf die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 geregelte mehrjährige Sanktion, weil es sich nur bei dieser um eine „berechnete“ Verwaltungssanktion handele. Soweit nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 keine Beihilfe zu gewähren sei, schließe das eine Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 aus; die Anwendung beider Normen erweise sich als widersprüchlich. Auch aus der Regelung in Art. 28 Abs. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014 ergebe sich, dass nur die mehrjährige Sanktion von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 erfasst sein könne. Es erschließe sich nicht, weswegen selbst bei vollständiger Nichteinhaltung der Förderkriterien dem Antragsteller ein Anspruch auf die Greeningprämie erhalten bleiben sollte. Dieses Ergebnis lasse sich mit den Vorgaben in Art. 63 VO (EU) 1306/2013 schwer in Einklang bringen. Ferner sei in die Auslegung der Norm einzubeziehen, dass in Art. 1 Buchst. a, b und c Delegierte VO (EU) 640/2014 zwischen „Verwaltungssanktion“ und „Voraussetzung für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe“ unterschieden werde. Auch Erwägungsgrund 4 der Delegierten Verordnung (EU) 640/2014 liege eine solche Differenzierung zugrunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin unter Änderung des Bescheids vom 30. Dezember 2020 eine Greeningprämie von weniger als 3.780,82 € (dazu unter Gliederungspunkt I.) und eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds von weniger als 329,33 € festgesetzt (dazu unter Gliederungspunkt II.) sowie ein Gesamtbetrag von mehr als 3.369,31 € zuzüglich Zinsen zurückgefordert wird (dazu unter Gliederungspunkt III.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Die im angefochtenen Bescheid verfügte Änderung des Bescheids vom 30. Dezember 2020 hinsichtlich der Greeningprämie (Festsetzung auf 0,00 €) unter Ablehnung des auf deren Gewährung gerichteten Antrags des Klägers findet als teilweise Rücknahme des vorgenannten Bescheids ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Der Anwendungsbereich der Ermächtigungsgrundlage ist eröffnet, da die Greeningprämie eine Direktzahlung ist und somit ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG vorliegt. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage nur insoweit gegeben, als sich die Rücknahme auf eine im Bescheid vom 30. Dezember 2020 festgesetzte Greeningprämie von mehr als 3.780,82 € bezieht, weil der Bescheid bezüglich der Greeningprämie nur insoweit rechtswidrig ergangen ist.

Dem Kläger war auf seinen Antrag eine Greeningprämie für das Jahr 2020 nur in Höhe von 3.780,82 € zu gewähren. Er hat gegen seine nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 bestehende Verpflichtung verstoßen (dazu unter Gliederungspunkt 1.). Deswegen war nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 die Fläche, anhand derer die Greeningprämie berechnet wird, zu kürzen sowie nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 eine Verwaltungssanktion zu verhängen, von der nicht nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 abzusehen war, was in Summe eine Kürzung der im Bescheid vom 30. Dezember 2020 in Höhe von 7.100,46 € festgesetzten Greeningprämie um 3.319,64 € begründet (dazu unter Gliederungspunkt 2.).

  1. Nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 muss der Betriebsinhaber, wenn - so wie hier - das Ackerland des Betriebs mehr als 15 Hektar beträgt, ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EU) 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. Damit statuiert Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Grundsatz die materielle Verpflichtung, im Umweltinteresse genutzte Flächen im genannten Umfang vorzuhalten. Ob diese Verpflichtung erfüllt worden und dementsprechend die Greeningprämie zu zahlen ist, beurteilt sich allerdings auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben im Sammelantrag. Dies folgt unabhängig davon, was der Beklagte aus dem Wort „ausweisen“ in der deutschsprachigen Fassung der zuvor genannten Norm ableitet, das sich nach dem insoweit zutreffenden Klägervortrag in anderen Sprachfassungen nicht vergleichbar wiederfindet, unmittelbar aus den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in Artt. 67 ff. VO (EU) 1306/2013: Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse i. S. v. Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 Angaben im Sammelantrag zu machen (Art. 72 Abs. 1 Buchst. c Alt. 3 VO (EU) 1306/2013 i. V. m. der nationalen Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV), die Grundlage der Prüfung der Fördervoraussetzungen sind, wobei ergänzend Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden (Art. 74 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013).

So im Ergebnis wohl auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2023 - 10 LB 100/22 -, juris, Rn. 36, 38; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. August 2019 - 2 K 127/19 -, juris, Rn. 23 f.

Vor diesem Hintergrund ist die in den schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers anklingende Rechtsansicht, es komme für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes nicht auf die „formalen“ Angaben im Antrag an, sondern darauf, ob in tatsächlicher Hinsicht hinreichende Flächen i. S. v. Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 vorhanden seien, offensichtlich unzutreffend.

Ausgehend von dem Vorstehenden hat der Kläger für das Prämienjahr 2020 gegen die für ihn bestehende Pflicht nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 verstoßen. Er hat im Ergebnis in seinem Sammelantrag keine Flächen im - unstreitig - erforderlichen Umfang von 4,3150 ha angegeben. Zwar gehen die im Sammelantrag benannten ökologischen Vorrangflächen unter Einbeziehung des Schlages 10a über die zuvor genannte erforderliche Fläche hinaus. Die nach den vorstehenden Ausführungen gegebene Maßgeblichkeit der Angaben im Antrag gilt indes offensichtlich nur dann, wenn die Angaben in der Sache zutreffend sind. Dies ist hier hinsichtlich des Schlages 10a nicht der Fall, weil auf diesem unstreitig im Jahr 2020 tatsächlich - entgegen der Angabe im Sammelantrag - keine Zwischenfrucht angebaut worden war und es sich somit nicht um eine ökologische Vorrangfläche handelte. Da mit den danach verbleibenden im Sammelantrag angegebenen Flächen (Schläge 5a, 70a und 200a) insgesamt nur ökologische Vorrangflächen im Umfang von 1,8121 ha vorhanden waren, hat der Kläger die Greening-Verpflichtung um 2,5029 ha unterschritten. Für dieses Ergebnis ist es unerheblich, ob die Mitteilung des Klägers vom 10. Mai 2021, wie der Beklagte meint, auch eine nachträgliche Korrektur seiner ursprünglichen Angabe im Sammelantrag zu Schlag 10a darstellt.

  1. Der Verstoß führt dazu, dass die im Bescheid vom 30. Dezember 2020 in Höhe von 7.100,46 € festgesetzte Greeningprämie um insgesamt 3.319,64 € zu kürzen ist.

a) Zunächst ergibt sich eine Kürzung aus der Anwendung von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014, bei der es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, sondern um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2024 - 3 B 10.23 -, juris, Rn. 12 ff.

Nach dieser Regelung wird, wenn die - nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 ermittelte - vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche ist, die unter Berücksichtigung des in Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 23 Delegierte VO (EU) 640/2014 berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen. Ausgehend davon war von der hier für die Berechnung der Ökologisierungszahlung zugrunde zu legenden Fläche von 86,2992 ha das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche von 2,5029 ha, mithin 25,0290 ha abzuziehen, woraus sich eine verbleibende Fläche von 61,2702 ha und daraus resultierend eine Kürzung in Höhe von 2.059,31 € (entspricht 29 % der ungekürzten Ökologisierungszahlung) ergibt.

b) Das hat weiter zur Konsequenz, dass gegenüber dem Kläger die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 geregelte Verwaltungssanktion zu verhängen ist. Nach der vorgenannten Regelung wird keinerlei Beihilfe gewährt, wenn die Differenz zwischen der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 23 Delegierte VO (EU) 640/2014 berechnet wird, und der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artt. 24 bis 27 Delegierte VO (EU) 640/2014 berechnet wird, mehr als 20 % der letztgenannten Fläche beträgt. Dies ist hier der Fall. Zwischen der Fläche i. S. v. Art. 23 Delegierte VO (EU) 640/2014 - hier 86,2992 ha - und der Fläche nach Anwendung der Artt. 24 bis 27 Delegierte VO (EU) 640/2014 - hier die sich nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 ergebende Fläche von 61,2702 ha - besteht eine Differenz von 25,0290 ha, die 40,85 % der letztgenannten Fläche beträgt. Das führt dazu, dass ausgehend von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 die zu gewährende Greeningprämie um weitere 5.041,33 € (entspricht 71 % der ungekürzten Ökologisierungszahlung) zu kürzen wäre.

c) Allerdings ist diese weitere Kürzung hier auf 1/4 ihrer Höhe, also 1.260,33 € zu begrenzen, weil auf die in Rede stehende Verwaltungssanktion die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 Anwendung findet. Danach wird im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren die gemäß den Abs. 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 4 geteilt und ist auf 25 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Art. 23 Delegierte VO (EU) 640/2014 Anspruch gehabt hätte.

Die gegen eine Anwendbarkeit dieser Regelung vorgebrachten Einwände des Beklagten verfangen nicht. Dies gilt zunächst, soweit er darauf verweist, dass nach Art. 1 Buchst. a, b und c Delegierte VO (EU) 640/2014 sowie deren Erwägungsgrund 4 und auch nach Art. 63 VO (EU) 1306/2013 zwischen „Verwaltungssanktionen“ und „Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe“ zu differenzieren sei. Die darin zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen - vgl. auch Art. 4 und 5 VO (EG, EURATOM) 2988/95 - trägt indes nicht den vom Beklagten insoweit (wohl) eingenommenen Rechtsstandpunkt, in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 sei - abweichend von der amtlichen Überschrift der Norm („Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung“) - keine Verwaltungssanktion geregelt. Dieser ist vielmehr offensichtlich unzutreffend, weil die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 zu einer vollständigen Kürzung der Greeningprämie führt, die sich bezogen auf die flächenmäßige Unterschreitung der Pflicht nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 gerade als ein über den rechtswidrig erlangten Vorteil hinausgehender Entzug i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG, EURATOM) 2988/95 darstellt.

Auch kann einer Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass dieser ausdrücklich auf „berechnete“ Verwaltungssanktionen und damit, soweit es um Art. 28 Abs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 gehe, nur auf die in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 geregelte zusätzliche Sanktion, nicht aber auf die hier in Rede stehende Sanktion nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 abstelle. Diese Rechtsansicht ist - unabhängig davon, dass auch die Sanktion gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 schon ihrem Wortlaut nach („berechnet“) das Ergebnis einer Berechnung ist - nicht mit der Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 zugrunde liegenden Regelung in Art. 77 Abs. 6 VO (EU) 1306/2013 in Einklang zu bringen, in deren Unterabsatz 3 - ohne eine wie auch immer geartete Einschränkung - festgelegt ist, dass der Betrag der Verwaltungssanktionen in Bezug auf die in Titel III Kapitel 3 der VO (EU) 1307/2013 genannte Zahlung - die hier in Rede stehende Ökologisierungszahlung - gewisse, für verschiedene Antragsjahre gestaffelt festgelegte prozentuale Beträge der Ökologisierungszahlung, auf die der Betriebsinhaber Anspruche hätte, wenn er die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten dürfe. Eine solche betragsmäßige Überschreitung fände indes statt, wenn man mit dem Beklagten von einer Nichtanwendbarkeit von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 auf die hier in Rede stehende Verwaltungssanktion ausgehen wollte. Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte einen Widerspruch zwischen den Regelungen in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 sieht. Ein solcher liegt im Übrigen nicht vor, weil die Verwaltungssanktion nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 als - mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 allerdings misslungene - Umschreibung der Höhe der festzusetzenden Verwaltungssanktion zu verstehen ist, die, ohne dass sich daraus ein Widerspruch ergibt, der Höhe nach begrenzt werden kann.

Schließlich kann dahinstehen, ob auch Art. 28 Abs. 4 Delegierte VO (EU) 640/2014, soweit dieser auf den nach „den Absätzen 1, 2 und 3 berechnete[n] Betrag der Verwaltungssanktionen“ verweist, misslungen ist, weil, wie der Beklagte meint, eine Verrechnung faktisch nur im Falle des Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 in Betracht kommt. Denn für diesen Befund ist es ersichtlich ohne Bedeutung, ob Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 zur Anwendung kommt, weil ein „in nachfolgenden Jahren zu verrechnender Saldo“ auch dann nicht aufträte, wenn die nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 zu verhängende Verwaltungssanktion dem gesamten Betrag entspräche, der nach der Kürzung i. S. v. Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 noch verbliebe.

Lediglich ergänzend sei auf die Kritik des Beklagten daran, dass bei einer Anwendung von Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 auf alle in Absatz 1 der Norm geregelten Verwaltungssanktionen Konstellationen entstehen können, in denen eine Greeningprämie anteilig zu gewähren ist, obgleich der Betriebsinhaber seiner materiellen Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insgesamt nicht entsprochen hat, angemerkt, dass dieser Befund schon maßgeblich auf die Regelung in Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 zurückzuführen ist, mit der - aus auch für den Senat nicht nachvollziehbaren Gründen - davon abgesehen wird, einen auf falschen Angaben des Betriebsinhabers zu vorhandenen ökologischen Vorrangflächen im Sammelantrag beruhenden rechtswidrig erlangten Vorteil insgesamt wieder abzuschöpfen. Dass die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Maßnahme nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 zu einem als unbillig empfundenen Ergebnis führt, ist alleine indes kein Grund dafür, von einer Anwendung des Art. 28 Abs. 3 Delegierte VO (EU) 640/2014 in solchen Konstellationen abzusehen.

d) Soweit sich die nach dem Vorstehenden zu Recht erfolgte Kürzung der Greeningprämie in Höhe von 1.260,33 € als Verwaltungssanktion gemäß Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Delegierte VO (EU) 640/2014 darstellt, hätte von dieser - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 abgesehen werden müssen. Nach der unmittelbar vorgenannten Norm werden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Art. 77 Abs. 7 Buchst. b VO (EU) 1306/2013 zu bestimmen ist. Ein nur geringfügiger Charakter des hier in Rede stehenden Verstoßes lässt sich indes nicht feststellen.

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Umfangs des Verstoßes, der den sich aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 ergebenden Schwellenwert für die Annahme einer Geringfügigkeit - eine Differenz von unter 3 % und unter 2 ha - angesichts einer hier gegebenen Differenz von 40,85 % deutlich überschreitet.

bb) Auch die vom Kläger - unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen - geforderte Betrachtung der Auswirkungen oder Folgen des Verstoßes führt nicht auf die Annahme einer Geringfügigkeit, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass im Betrieb des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt weitere im Umweltinteresse genutzte Flächen vorhanden gewesen sind, die zusammen mit den im Sammelantrag angegebenen Schlägen 5a, 70a und 200a die nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 erforderliche Fläche von 4,3150 ha überschritten hätten.

(1) Zwar trifft es zu, dass es verglichen mit Fällen, in denen ökologische Vorrangflächen gar nicht oder in einem nicht hinreichenden Umfang vorgehalten worden sind, weniger schwer wiegt, wenn solche zwar nicht in hinreichendem Umfang im Sammelantrag angegeben, aber in tatsächlicher Hinsicht vorhanden waren. Gegebenenfalls könnte bezogen auf die Ziele des Greening-Programms festgestellt werden, dass diese nicht beeinträchtigt sind.

So VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. August 2019 - 2 K 127/19.NW -, juris, Rn. 38 f.

Allerdings erscheint diese Betrachtungsweise schon im Ansatz deshalb als problematisch, weil die Geringfügigkeit des Verstoßes aus außerhalb der nach den vorstehenden Ausführungen maßgeblichen Angaben im Antrag liegenden Tatsachen hergeleitet würde und im Regelfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Behörde, die nach der Feststellung eines Verstoßes im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung der Sanktion mit Blick auf Art. 77 Abs. 2 Buchst. e VO (EU) 1306/2013 die Geringfügigkeit des Verstoßes beurteilen muss, die - wie eingangs unterstellt - tatsächlich vorhandenen ausreichenden ökologischen Vorrangflächen bekannt sind. Hier war das beispielsweise nicht der Fall, weil der Kläger in seiner Mitteilung vom 10. Mai 2021 nicht angegeben hatte, welche nicht im Antrag aufgeführten ökologischen Vorrangflächen tatsächlich (anstelle des Schlages 10a) bestanden haben. Von daher weicht der Fall hier von dem der zuvor zitierten Entscheidung zugrunde liegenden Fall ab, in dem der Behörde die tatsächlich vorhandenen ökologischen Vorrangflächen bzw. der zutreffende Nutzartcode mit der Widerspruchsbegründung zur Kenntnis gebracht worden waren. Vorliegend war der Beklagte anlässlich der Feststellung des Verstoßes mit Blick auf die Maßgeblichkeit der Angaben im Antrag in den hier vorliegenden Masseverfahren auch nicht verpflichtet, von sich aus die (unterstellt) anderweitig tatsächlich vorhandenen ökologischen Vorrangflächen zu ermitteln.

(2) Ob dem zuvor dargestellten Ansatz, die Geringfügigkeit des Verstoßes bei tatsächlich vorhandenen ausreichenden ökologischen Vorrangflächen aus der Nichtbeeinträchtigung der Ziele des Greening-Programms herzuleiten, überhaupt gefolgt werden kann, bedarf hier allerdings keiner Entscheidung, weil sich der vorliegend gegebene Verstoß unabhängig von den Auswirkungen oder Folgen für die mit dem Greening-Programm verfolgten ökologischen Ziele aus anderen Gründen nicht als geringfügig darstellt. Denn die Auswirkungs- oder Folgenbetrachtung ist nicht auf die mit dem Greening-Programm verfolgten Ziele zu beschränken. Vielmehr ist ausgehend von dem mit den Regelungen in Titel V „Kontrollsysteme und Sanktionen“ der Verordnung (EU) 1306/2013 insgesamt maßgeblich verfolgten Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union (vgl. Art. 58 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013) jedenfalls auch in den Blick zu nehmen, ob es durch den Verstoß zu einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union gekommen ist.

So im Ansatz auch schon VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9. August 2019 - 2 K 127/19.NW -, juris, Rn. 40.

Eine solche Beeinträchtigung ist - jedenfalls wenn es nicht nur um Bagatellbeträge geht - anzunehmen, wenn nach den Angaben im Sammelantrag die Verpflichtung nach Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 erfüllt ist, die Angaben jedoch unzutreffend sind und es infolge dessen zur Zahlung einer Greeningprämie gekommen ist, die dem Betriebsinhaber nicht bzw. nicht in vollem Umfang zugestanden hat. Dies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich der Fall, weil der Kläger aufgrund der unrichtigen Angabe im Sammelantrag zum Schlag 10a die volle (ungekürzte) Greeningprämie ausgezahlt worden ist, obwohl diese infolge der Anwendung der in Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 Delegierte VO (EU) 640/2014 geregelten Verwaltungsmaßnahme um einen Teilbetrag in Höhe von 2.059,31 € - zu kürzen gewesen wäre, der Kläger also in diesem Umfang keinen Anspruch hatte. Von Belang ist insoweit lediglich die sachliche Fehlerhaftigkeit der Angaben, nicht aber, ob diese auf eine betrügerische Absicht oder Vergleichbares zurückzuführen ist.

In diesem Sinne bereits: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25/17 -, juris, Rn. 17.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegend in Rede stehende Konstellation - anders als der Kläger meint - wesentlich von derjenigen, über die das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstadt) im zuvor genannten Urteil zu entscheiden hatte, weil es dort ebenso wie auch in den ferner angesprochenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Juli 2020 - RN 5 K 19.1301 -, des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 - 11 A 7305/18 - und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. September 2022 - 7 K 394/22 - gerade nicht zu einer unrechtmäßigen Auszahlung der Greeningprämie gekommen ist, die bei der Betrachtung der Auswirkungen oder Folgen des Verstoßes hätte Berücksichtigung finden müssen. Schließlich steht die streitgegenständliche Rückforderung der Greeningprämie der Annahme einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union nicht entgegen, weil es durch die Auszahlung der ungekürzten Prämie bei objektiver Betrachtung zumindest zu einer Gefährdung der finanziellen Interessen dergestalt gekommen ist, dass zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht feststand, dass der Verstoß auffallen und es dementsprechend zu einer Rückforderung kommen würde.

II. Auch für die ebenfalls auf Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG erfolgte Änderung des Bescheids vom 30. Dezember 2020 hinsichtlich der Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020 (Festsetzung auf 272,77 € statt der ursprünglich festgesetzten 379,00 €) lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen nur teilweise vor. Soweit die im genannten Bescheid erfolgte Festsetzung der Greeningprämie in einem betragsmäßigen Umfang von 3.319,64 € rechtswidrig war (vgl. Gliederungspunkt I.), war auch die an der Gewährung dieses Teilbetrags der Greeningprämie anknüpfende Festsetzung eines Erstattungsbetrag von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020 rechtswidrig, und zwar in Höhe von 49,67 €. Im Übrigen, d. h. in Höhe von 329,33 €, davon 56,56 € entfallend auf den verbleibenden Betrag der Greeningprämie, erweist sich die Festsetzung hingegen als rechtmäßig.

III. Schließlich ist die auf Art. 7 Abs. 1 und 2 DurchführungsVO (EU) 809/2014, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 1 MOG gestützte Rückforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10. April 2022 nicht zu beanstanden, soweit sie die nach den vorstehenden Ausführungen zu Unrecht gewährten Beträge in Höhe von insgesamt 3.369,31 € (Greeningprämie: 3.319,64 €, Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des Europäischen Garantiefonds 2020: 49,67 €) betrifft. Im Übrigen erweisen sich die Rückforderung und die daran anknüpfende Zinsforderung als rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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