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5 B 823/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-21, 5 B 823/26
5 B 823/26Verwaltungsgericht21.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-21
Aktenzeichen: 5 B 823/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0721.5B823.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe: Über die Anhörungsrüge hat der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zu entscheiden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die nach Maßgabe der allgemeinen Besetzungsregeln zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geschäftsplanmäßige Besetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 1 B 600/26 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - 10 PKH 1.23 -, juris, Rn. 2 m. w. N., und vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 4 A 4236/19 -, juris, Rn. 2 m. w. N.
Nach diesem Maßstab hat der Senat das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Diese Rüge erfasst den vom Senat tatsächlich zugrunde gelegten und angewandten Maßstab nicht vollständig. Der Senat hat ausgeführt (Beschlussabdruck, Seite 3, dritter Absatz), die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung, ob in der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG festzustellen ist, beschränke sich darauf, ob die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. In Anwendung dieses Maßstabs hat der Senat die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gesamtschau zunächst wiedergegeben (Beschlussabdruck, Seite 5, vorletzter und letzter Absatz), bei der diese die Geburt der Antragstellerin in Russland, ihre (auch) russische Staatsangehörigkeit, die Tatsache, dass sie dort bis 2004 gelebt und studiert habe und dass sie darüber hinaus über nahe Verwandte in Russland, nämlich die Verwandten ihres Ehemannes (insbes. dessen Eltern und Bruder) verfüge, zu denen dieser zum Teil enge Beziehungen unterhalte, berücksichtigt hat. Allein diese Begründung hat der Senat nach seinem maßgeblichen Rechtsstandpunkt überprüft (Beschlussabdruck, Seite 6). Dabei hat er festgestellt, es könne nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Insbesondere sei die Erwägung plausibel und lasse eine Überschreitung des der Antragsgegnerin zugesprochenen Einschätzungsspielraums nicht erkennen, dass die Antragstellerin aufgrund der beschriebenen Verbindungen nach Russland ins Visier der dortigen Geheimdienste gerate und diese die Verwandtschaft zu den Schwiegereltern und dem Schwager der Antragstellerin ausnutzten, um sie zu erpressen, auch wenn die Antragstellerin selbst keinen persönlichen Kontakt zu dieser Verwandtschaft habe (Beschlussabdruck, Seite 6, letzter Absatz).
Eine weitergehende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung war dem Senat wegen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums verwehrt (Beschlussabdruck, Seite 7, erster Absatz). Die Anhörungsrüge zeigt nicht nachvollziehbar auf, weshalb sich der Senat trotz dieses Beurteilungsspielraums und der damit korrespondierenden eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte mit den von der Antragstellerin zur Entlastung angeführten Umstände in den Gründen hätte ausdrücklich befassen müssen, obwohl sie die von der Antragsgegnerin herangezogenen Tatsachen für sich genommen nicht als falsch entkräften, auch nicht in Bezug auf die russische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin und ihre Verbindungen nach Russland. Vielmehr nimmt die Antragstellerin im Gewand der Anhörungsrüge lediglich eine eigenständige Gesamtschau und Bewertung der Sachlage vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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