Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 4 B 1263/25

4 B 1263/25Verwaltungsgericht17.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 B 1263/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 4 B 1263/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.4B1263.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 16.10.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäßen Anträge des Antrag­stellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2803/25 (VG Aachen) gegen die Ordnungsverfügung der An­tragsgegnerin vom 7.8.2025 hinsichtlich der Unter­sagung der wei­teren Ausübung des Handwerks „Fri­seursalon“ und der Aufforderung, das untersagte Ge­werbe bis spä­testens 22.8.2025 einzustellen und dies gemäß § 14 GewO anzuzeigen (Ziffer 1 und Zif­fer 2), wiederher­zustellen und hinsichtlich der Andro­hung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung (Ziffer 3) anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ord­nungsverfügung der Antragsgegnerin stelle sich nach der im Eilverfahren allein mög­lichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmä­ßig dar. Rechtsgrundlage für die Untersagung der weiteren Ausübung des Friseur­handwerks sei § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO. Der Antragsteller übe das nach § 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Ziffer 38 der Anlage A zulassungspflichtige Friseurhandwerk selbstän­dig als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung aus. Weder liege die nach § 1 Abs. 1 HwO erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle vor, noch verfüge der Antragsteller über eine Ausübungsberechtigung i. S. der §§ 7a, 7b HwO oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO. Die Antragsgegnerin habe das ihr eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, die Un­tersagung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch im Übrigen falle die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, es bestehe ein besonde­res, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers übersteigendes öffentliches In­teresse an der sofortigen Vollziehung. Die Zwangsgeldandrohung erweise sich eben­falls als rechtmäßig.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Ent­scheidung.

Weder steht dem Antragsteller aufgrund der Anstellung des in der Beschwerdebe­gründung benannten Friseurmeisters ein offensichtlicher Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle zu, der die Untersa­gung der Betriebsfortführung als unverhält­nismäßig,

vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25.2.2025 - 8 B 36.14 -, juris, Rn. 13, OVG NRW, Beschluss vom 12.4.2023 - 4 B 1359/21 -, juris, Rn. 45 f., m. w. N.

erscheinen lassen könnte (dazu 1.), noch ist durch die Untersagung unrechtmäßig in sein Recht auf freie Berufsausübung eingegriffen oder er in eine existenzielle Ge­fährdung gebracht worden (dazu 2.).

  1. Mit der Anstellung des Friseurmeisters als Betriebsleiter des Friseurbe­triebs des Antragstellers ist nicht offensichtlich ein Anspruch des Antragstellers auf Eintragung in die Handwerksrolle verbunden.

Der Betriebsleiter nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO muss wie ein das Handwerk selb­ständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeiten leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meister­haft“ ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebs muss in sei­ner Hand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestal­tung und seinem techni­schen Ablauf bestimmen und insoweit die Verantwortung tra­gen. Er muss auch tat­sächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahr­nehmen. Er hat also den Ar­beitsablauf zu steuern, zu betreuen und zu überwachen und darf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschrän­ken. Er hat Mängel in der Aus­führung der Arbeiten zu verhindern und gegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder Betriebsanwei­sungen unterbleiben. Seine Tätigkeit muss so angelegt sein, dass sie die handwerk­liche Gü­te der Arbeiten gewährleistet.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.4.1991 - 1 C 50.88 -, BVerwGE 88, 122 = juris, Rn. 11 f., und Beschluss vom 22.7.1997 - 1 B 136.97 -, juris, Rn. 10, m. w. N.

Dass der vom Antragsteller angestellte Friseurmeister diese Anforderungen erfüllen könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Friseurmeister ist weniger als die Hälfte der Öffnungszeit des Betriebs für diesen tätig. Ausweislich des bereits im Ver­waltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrags des Antragstellers mit dem Friseur­meister ist dieser im Betrieb des Antragstellers ab dem 1.9.2025 mit einem monatli­chen Bruttogehalt von 1.307,00 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stun­den angestellt. Der vom Antragsteller geführte Friseursalon ist jedoch laut seines In­ternetauftritts an vier Tagen von 10:00 bis 19:00 Uhr, an Donnerstagen von 9:00 bis 19:00 Uhr und an Samstagen von 8:30 bis 17:00 Uhr geöffnet (mithin mehr als 50 Stunden in der Woche). Angesichts der nur 20 Wochenstunden erfassenden Arbeits­zeit des Friseurmeisters ist nicht erklärlich, wie dieser Friseurmeister die ihm nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung obliegenden Leitungsaufgaben als Betriebs­leiter während der gesamten Öffnungszeiten des Betriebs erfüllen will. Hierzu macht auch der Antragsteller keine weiterführenden Angaben.

  1. Die Antragsgegnerin greift mit der Untersagungsverfügung auch nicht zu Un­recht in das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung ein.

Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Betrieb eines Handwerks auf gesetzlicher Grundlage einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen, wie dies in den §§ 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Ziffer 38 der Anlage A, 7 HwO geschehen ist.

Vgl. zum Erlaubnisvorbehalt für das Anbieten von Sportwetten: BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - 8 C 17.12 -, juris, Rn. 72; zum Erlaubnisvorbehalt für den Betrieb einer Spielhalle: OVG NRW, Urteil vom 10.3.2021 - 4 A 4700/19 -, juris, Rn. 34 ff., m. w. N.

Zweck des Erlaubnisvorbehalts und der seiner Einhaltung dienenden Eingriffser­mächtigung in § 16 Abs. 3 HwO ist es gerade, zum Schutz des Geschäftsverkehrs die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewer­betätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Ge­fahren abzuwehren. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist deshalb ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwar­ten.

Vgl. zum Erlaubnisvorbehalt für das Anbieten von Sportwetten: BVerwG, Urteile vom 16.5.2013 - 8 C 41.12 -, ju­ris, Rn. 32 und 54, und vom 20.6.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 = juris, Rn. 41 und 43; siehe auch zu § 15 Abs. 2 GewO: OVG NRW, Be­schluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 54 ff., m. w. N.

Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen, der Antragsteller werde durch die Verpflichtung zur Schließung seines Friseursalons in existentielle wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht.

Der damit vorgebrachte sinngemäße Einwand, die Untersagung stelle mit Blick auf den damit verbundenen Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage einen unver­hältnismäßigen Eingriff dar, führt weder zur Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfü­gung, noch lässt er das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung entfal­len. Ist - wie hier - die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 16 Abs. 3 HwO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.

Vgl. zu § 35 Abs. 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 13.11.2019 - 4 B 1242/19 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass bei Aufrechterhaltung der Untersagungs­verfügung der Antragsteller tatsächlich in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre. Ungeachtet der Möglichkeit des Antragstellers, als Friseurgeselle in abhängi­ger Beschäftigung in seinem Beruf tätig zu werden und damit seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, steht es ihm frei, durch ordnungsgemäße Anstellung eines Be­triebsleiters in Zusammenarbeit mit der zu­ständigen Handwerkskammer eine Eintra­gung in die Hand­werksrolle zu erwirken, und damit der Untersagungsverfügung für die Zukunft den Boden zu entziehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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