Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 1 A 1820/26.A

1 A 1820/26.AVerwaltungsgericht17.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 1820/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 1 A 1820/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.1A1820.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich weder, dass der behauptete „Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG“ vorliegt (dazu 1.), noch, dass die Rechtssache, wie der Kläger ansonsten nur noch - „hilfsweise“ - geltend macht, grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat (dazu 2.).

  1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der Verfahrensrüge zuzulassen, die der Kläger erhoben hat, ohne mit ihr ausdrücklich einen konkreten, in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangel geltend zu machen.

a) Zur Begründung dieser Rüge macht der Kläger zunächst geltend, das angefochtene Urteil begegne erheblichen rechtlichen Bedenken, weil die Würdigung seines Vorbringens als insgesamt unglaubhaft nicht erkennen lasse, dass sämtliche entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls in der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Gesamtschau berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich nämlich „im Wesentlichen auf einzelne vermeintliche Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie auf eine angebliche Steigerung seines Vorbringens“ gestützt, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass die angeführten Abweichungen überwiegend nicht das Kernvorbringen (familiäre Bedrohungen, die Auseinandersetzungen um das väterliche Erbe sowie die Gefährdung durch private Dritte), sondern nur einzelne Randaspekte beträfen. Hinsichtlich der Abweichungen habe es sich zudem nicht hinreichend mit deren möglichen Ursachen auseinandergesetzt, etwa mit den dem zeitlichen Abstand zwischen Anhörung und mündlicher Verhandlung geschuldeten Erinnerungsungenauigkeiten, mit unterschiedlichen Fragestellungen, mit Ungenauigkeiten der jeweiligen Übersetzungen und mit der nachträglichen Konkretisierung bereits (zunächst weniger genau) geschilderter belastender Sachverhalte.

Dieses Vorbringen ist von vornherein ungeeignet, einen Verfahrensfehler i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufzuzeigen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nicht, dass - insoweit allenfalls in Betracht kommend - dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen sowie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu geben. Das rechtliche Gehör ist deshalb verletzt, wenn das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen einschließlich von Beweisanträgen übergeht oder seiner Entscheidung Erkenntnisse aus Gutachten, amtlichen Auskünften, Medienberichten oder sonstigen Quellen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten. Für die Feststellung eines Gehörsverstoßes müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Ein Gericht braucht nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, sondern muss nur die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeiten.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 - 1 A 760/25.A -, juris, Rn. 3 f., vom 15. Januar 2026 - 1 A 1093/24. A -, juris, Rn. 4 f., und vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; ferner OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 - 1 LA 160/23 -, juris Rn. 8, Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, AsylG § 78 Rn. 30 ff., und Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 29 ff., alle m. w. N.

Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das in Rede stehende Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Mit ihm macht der Kläger schon selbst nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht irgendein Verfolgungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht in Erwägung gezogen hat. Er erhebt insoweit vielmehr, wie gerade auch sein Verweis auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlicht, allein Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Beteiligten die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist aber nicht dem Verfahrensrecht (hier dem Gehörsanspruch), sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO und damit dem sachlichen Recht zuzuordnen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, juris, Rn. 5, vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris, Rn. 23, und vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR 320.69 -, juris, Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17.A -, juris, Rn. 28.

Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich - und so auch hier - nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Be­schlüsse vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17.A -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.

Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand.

Ein solcher Ausnahmefall ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Namentlich trifft es nicht zu, dass die Würdigung des Verfolgungsvorbringens als insgesamt unglaubhaft objektiv willkürlich erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Würdigung vielmehr im Rahmen einer Gesamtschau auf mehrere, jeweils gewichtige Umstände gestützt. Zunächst hat es, was die Zulassungsbegründung ignoriert, darauf abgehoben, dass es dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen sei, den Eindruck zu vermitteln, dass er über tatsächlich Erlebtes berichte. Ferner hat es sich auf nicht aufgelöste Widersprüche im Asylvorbringen gestützt, vor allem im Vortrag zu der Frage, ob der Kläger wegen der an seine Weigerung, als Schiffsführer Menschen nach Europa zu bringen, anknüpfenden Drohungen bei der Polizei um Schutz nachgesucht habe (Angaben während der persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt: Nein, mit anderen Dingen beschäftigt, hatte keine Nachweise; Angaben bei dem Verwaltungsgericht: „sehr oft“ bzw. „drei Mal“), sowie auf erheblich gesteigertes, nicht plausibilisiertes Vorbringen zu den angeblich erlebten Bedrohungen verwiesen. Ergänzt sei insoweit, dass der Kläger die angeblich landesweiten Nachstellungen (auch) durch seine Onkel erst in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, obwohl der Erbstreit bereits Thema seines Verfolgungsvorbringens vor dem Bundesamt gewesen war; auch für diese erhebliche Steigerung des Vortrags gibt es keine plausible Erklärung.

Der nach alledem verbleibende (sinngemäße) Zulassungsvortrag, die gerügte Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes sei rechtswidrig bzw. ihre Richtigkeit unterliege ernstlichen Zweifeln, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der insoweit nur in Betracht kommende, im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht gegebene Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt im Asylprozess nicht, weil er in dem Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG, der speziell für den Asylprozess die möglichen Zulassungsgründe abschließend aufführt, keine Entsprechung hat.

b) Ferner macht der Kläger geltend, ein Verfahrensfehler ergebe sich auch daraus, dass sich das angefochtene Urteil hinsichtlich der staatlichen Schutzfähigkeit „im Wesentlichen in einer abstrakten Würdigung allgemeiner Erkenntnismittel“ erschöpfe und eine nachvollziehbare Prüfung vermissen lasse, ob ihm „unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation tatsächlich wirksamer und erreichbarer staatlicher Schutz“ offen gestanden habe.

Auch dieses Vorbringen, das die im Urteil erfolgte Verneinung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes betrifft und mit dem (sinngemäß) eine unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts gerügt wird, greift nicht durch.

Etwaige Verstöße gegen die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, können nicht zur Zulassung der Berufung nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen, weil sie nicht zu den Verfahrensmängeln gehören, die die von dieser Vorschrift in Bezug genommene Norm des § 138 VwGO abschließend bezeichnet. Ein Aufklärungsmangel begründet auch keinen Gehörsverstoß.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2026 - 1 A 2175/24.A. -, juris, Rn. 22, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhand­lung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 9, jeweils m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2026 - 1 A 2175/24.A. -, juris, Rn. 24.

Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026 in dieser weder selbst noch durch seinen anwesenden Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt A. aus Z., gestellt.

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 -, juris, Rn. 18, m. w. N.

Dies legt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung jedoch schon nicht hinreichend dar. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass es insoweit offensichtlich einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts bedurft hätte. Das Verwaltungsgericht hat seine [noch auf §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 2 AsylG gestützte, vgl. nunmehr entsprechend: Art. 6 lit. c und Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024] Bewertung, dass der tunesische Staat grundsätzlich willens und in der Lage sei, seinen Bürgern mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln im Großen und Ganzen Schutz vor - hier behaupteten - Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren, nämlich nachvollziehbar mit einem aktuellen Erkenntnismittel zu den existierenden und aktiven Sicherheitsbehörden

  • Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Tunesien, Version 9 vom 27. Februar 2025, S. 6 ff.; vgl. ferner nun auch die Version 10 vom 29. Juni 2026, S. 6 ff., und - zu den Anstrengungen Tunesiens, Menschenhandel zu bekämpfen - Global Initiative Against Transnational Organized Crime (GI-TOC): Global Organized Crime Index Tunisia, 2025, unter „https://ocindex.net/country/tunisia“ im Internet verfügbar -

sowie mit ihm aus anderen Asylverfahren tunesischer Asylsuchender bekannten Umständen begründet.

c) Weiter macht der Kläger noch geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 3e AsylG das Asylvorbringen aus der mündlichen Verhandlung, dass er trotz eines Ortswechsels innerhalb Tunesiens weiterhin Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, fehlerhaft nicht eigenständig rechtlich gewürdigt.

Auch diese Rüge greift nicht durch. Sie kann weder als Rüge einer fehlerhaften Würdigung Erfolg haben (s. o.) noch als Gehörsrüge zum Ziel führen. Letzteres ist deshalb der Fall, weil das fragliche Asylvorbringen nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger entgegen seiner Behauptung nämlich nicht auf internen Schutz verwiesen.

  1. Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.

Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

a) Das gilt zunächst in Bezug auf die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

„welche Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in asylrechtlichen Verfahren zu stellen sind, wenn die Beweiswürdigung maßgeblich auf Abweichungen zwischen (dem Verfolgungsvorbringen in) der behördlichen Anhörung und der gerichtlichen Anhörung gestützt wird, obwohl zwischen beiden Anhörungen ein erheblicher Zeitraum liegt und sämtliche Angaben unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgt sind?“

Zur Begründung macht der Kläger geltend, die aufgeworfene Frage sei entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die angenommene mangelnde Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens gestützt habe. Sie betreffe die Vielzahl asylrechtlicher Verfahren, in denen die Anhörungen zeitlich weit auseinanderlägen und jeweils unter Hinzuziehung eines Dolmetschers erfolgten.

aa) Mit diesem Vortrag ist schon nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist.

Ist das angegriffene Urteil hinsichtlich eines Klagebegehrens auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt (sog. Mehrfachbegründung), hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht (erfolgreich) geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage bzw. wegen ihrer mangelnden Kausalität für das Entscheidungsergebnis aus.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2026 - 1 A 1659/26.A -, juris, Rn. 19, ferner etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 16, und - jeweils zu der mit § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 151 und 153, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 25 und 35.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der behaupteten Ansprüche (Klagebegehren) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes nicht nur mit der von dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang allein gerügten Würdigung des Verfolgungsvorbringens als insgesamt unglaubhaft verneint. Es hat den beiden Ansprüchen vielmehr zugleich auch selbständig tragend entgegengehalten, dass es - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - an einer Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrunds i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG, § 3a Abs. 3 AsylG fehle (UA S. 11, erster Absatz, „Losgelöst“) bzw. dass es - die Gewährung subsidiären Schutzes betreffend - „selbst bei Berücksichtigung des Vortrags des Klägers“ an einem Akteur fehle, von dem die Verfolgung ausgehen könne i. S. v. § 3c AsylG (UA S. 11, zweiter Absatz). Diese Ausführungen hat der Kläger aber mit seiner ansonsten nur noch erhobenen „Verfahrensrüge“ ausweislich des Vorstehenden nicht (erfolgreich) angegriffen.

bb) Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage, die die allgemeinen Anforderungen an die dem Asylantragsteller obliegende Glaubhaftmachung betrifft, auch nicht klärungsbedürftig. Die abstrakten Kriterien, anhand derer die Glaubhaftigkeit eines Asylvorbringens zu beurteilen sind, ergeben sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Danach fehlt es in der Regel an der erforderlichen Glaubhaft­machung der vorgetragenen Verfolgungsgründe, wenn das Vorbringen erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn der Asylantragsteller sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er als maßgeblich einschätzt, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Einer weiteren Konkretisierung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus sind diese Kriterien nicht zugänglich, weil die Beurteilung der Glaubhaftigkeit maßgeblich von der Einschätzung des erkennenden Gerichts und auch dem - in der Regel durch die informatorische Anhörung des Asylantragstellers in der mündlichen Verhandlung vermittelten - Eindruck von Überzeugungskraft des Vortrags und Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers abhängt.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, juris, Rn. 23; BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, juris, Rn. 9, und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 17 f.; ferner Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 4 f.; zusammenfassend ferner OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2025 - 1 A 2063/25.A -, juris, Rn. 10, und Bay. VGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 - 20 ZB 18.31049 -, juris, Rn. 7, und vom 18. Juli 2017 - 20 ZB 17.30785 -, juris, Rn. 5.

Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Anwendung dieser Grundsätze eingehend begründet, weshalb es dem Sachvortrag des Klägers keinen Glauben schenkt (UA S. 9, letzter Absatz, und S. 10; vgl. schon die knappe Wiedergabe dieser Begründung weiter oben).

Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass diese Begründung im hier gegebenen Einzelfall nicht greife, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht. Die Einzelfallwürdigung ist indes einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die insoweit allein in Betracht kommende Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils scheidet im Asylklageverfahren aus. Solche ernstlichen Zweifel sind - wie oben ausgeführt - kein Zulassungsgrund im Sinne der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG. Auch würde es sich bei (hier nicht erkennbaren) Fehlern der gerichtlichen Würdigung nicht um einen in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler handeln, wie ihn § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraussetzt.

b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist auch nicht in Bezug auf die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage dargelegt,

„unter welchen Voraussetzungen einzelne Ergänzungen oder Abweichungen des Vorbringens geeignet sind, die Glaubhaftigkeit des gesamten Verfolgungsschicksals in Frage zu stellen, obwohl der wesentliche Kern des Vorbringens während des gesamten Verfahrens unverändert geblieben ist?“

Hinsichtlich dieser Frage, die ebenfalls die Würdigung des Asylvorbringens als insgesamt unglaubhaft betrifft, ist schon nicht dargelegt, dass sie im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist. Sie ist dies schon deshalb nicht, weil die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die beiden insoweit fraglichen Ansprüche (Klagebegehren) jeweils auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt ist, die der Kläger nicht erfolgreich angegriffen hat [s. o. unter dem Gliederungspunkt 2. a) aa)]. Unabhängig davon war ihre Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch deshalb nicht von Bedeutung, weil der „wesentliche Kern des Vorbringens während des gesamten Verfahrens“ entgegen der in der Frage enthaltenen Unterstellung gerade nicht unverändert geblieben ist [s. o. unter dem Gliederungspunkt 1. a)].

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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