Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-17, 15 B 1184/25

15 B 1184/25Verwaltungsgericht17.07.2026

Regest

Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie) enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten. Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Behörde im Regelfall untersagt, den Informationszugang zeitgleich mit oder unmittelbar nach Erlass ihres hierauf gerichteten Bescheids zu vollziehen, sofern durch diese Maßnahme Rechte Dritter betroffen sind. Die sofortige Vollziehung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids setzt nicht nur die Rechtmäßigkeit voraus, sondern verlangt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit für den vom Verwaltungsakt Begünstigten. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe solcher Informationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -). 5. Das aus der Umweltinformationsrichtlinie folgende Gebot einer möglichst beschleunigten Herausgabe von Umweltinformationen umfasst nicht die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen, die rein privater Natur sind und sich von der gesetzlichen Zielsetzung unterscheiden, durch die freie Verfügbarkeit einschlägiger Informationen das öffentliche Umweltbewusstsein zu stärken.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 B 1184/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 15 B 1184/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.15B1184.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Leitsätze

  1. Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie)enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten.

  2. Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Behörde im Regelfall untersagt, den Informationszugang zeitgleich mit oder unmittelbar nach Erlass ihres hierauf gerichteten Bescheids zu vollziehen, sofern durch diese Maßnahme Rechte Dritter betroffen sind.

  3. Die sofortige Vollziehung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids setzt nicht nur die Rechtmäßigkeit voraus, sondern verlangt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit für den vom Verwaltungsakt Begünstigten.

  4. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe solcher Informationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -).

  5. Das aus der Umweltinformationsrichtlinie folgende Gebot einer möglichst beschleunigten Herausgabe von Umweltinformationen umfasst nicht die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen, die rein privater Natur sind und sich von der gesetzlichen Zielsetzung unterscheiden, durch die freie Verfügbarkeit einschlägiger Informationen das öffentliche Umweltbewusstsein zu stärken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Unter Nr. 1 seines angegriffenen Beschlusses hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2025, mit dem dieser dem am 24. Juni 2025 von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Herausgabe vorhandener Informationen über die Überwachung der Aufbereitungsanlage der Antragstellerin zur Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe stattgegeben hat, wiederhergestellt. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sich der Antragsgegner lediglich auf abstrakte, allgemein geltende Erwägungen beschränkt und als Bezugspunkt keine konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls benannt habe. Er sei davon ausgegangen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund der Fristvorgabe des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, 26; Umweltinformationsrichtlinie, im Folgenden: UIRL) „generell“ zu erfolgen habe. Ungeachtet dessen verlange das Unionsrecht nicht die unbedingte Einhaltung der Monatsfrist. Die weitere Erwägung des Antragsgegners, die sofortige Vollziehung solle das Vertrauen in die Güteüberwachung von Ersatzbaustoffen stärken, erfülle die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht. Ein generelles öffentliches Interesse am Zugang zu Umweltinformationen stelle keine einzelfallbezogene Besonderheit dar, sondern liege dem gesamten gesetzlichen Regelungswerk der Umweltinformationsgesetze auf europäischer und nationaler Ebene zugrunde. Dass, wie der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 22. August 2025 ergänzend ausgeführt habe, der individuelle Antragsteller mit seinem Begehren auf Herausgabe von Umweltinformationen die interessierte Öffentlichkeit repräsentiere, treffe auf alle Verfahren der hier in Rede stehenden Art zu. Soweit der Antragsgegner die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Antragserwiderung schließlich noch damit begründet habe, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den aus den streitgegenständlichen Dokumenten ersichtlichen Vorgängen deren Bedeutung für die Öffentlichkeit abnehme und die Erreichung der mit der Umweltinformationsrichtlinie und dem UIG verfolgten Ziele erschwert werde, beziehe sich auch dies nicht auf einen Einzelfall. Der weiteren Prüfung einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids bedürfe es nach alledem nicht. Diese sei auch vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung im Verwaltungsverfahren dem Antragsgegner zunächst im dort anhängigen Widerspruchsverfahren zu überlassen.

Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt im Ergebnis nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.

  1. Die Beigeladene rügt im Ausgangspunkt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der materiellen Rechtmäßigkeit des von der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren angegriffenen Bescheids befassen müssen.

Insofern kann dahinstehen, ob die auf die Einhaltung der formellen Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begrenzte Prüfung des Verwaltungsgerichts hinter dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zurückgeblieben ist, weil die zuständige Behörde durch eine solche Entscheidung nicht daran gehindert ist, die Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erneut zu treffen oder sie sogar berechtigt sein könnte, eine ordnungsgemäße Begründung noch im gerichtlichen Verfahren nachzureichen.

Zur umstrittenen Nachholbarkeit der Begründung vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 99, m. w. N.

Im Gegensatz dazu muss die Behörde einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen, wenn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die widerstreitenden Interessen eigenständig abgewogen hat.

Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, juris (Leitsatz) und NJW 1986, 1894 (1895); Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 1996 - 14 CS 95.3873 -, juris (Leitsatz) und NVwZ-RR 1997, 445 (446); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 154; jeweils m. w. N.

Eine dergestalt nur eingeschränkte Bindungswirkung des Beschlusses begründet allerdings keine Beschwer der Beigeladenen. Eine für die Behörde fehlende Sperrwirkung geltend zu machen, wäre vielmehr Sache der Antragstellerin gewesen.

  1. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 im Ergebnis zu Recht wiederhergestellt. Der Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Zwar hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (dazu a]). Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt jedoch das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug des angefochtenen Bescheids vorerst verschont zu bleiben, das gegenläufige Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung. Ungeachtet der Frage, ob sich die Stattgabe des Informationsbegehrens der Beigeladenen - was sich hier nicht schon offenkundig abzeichnet - als rechtmäßig erweist, fehlt es an einem besonderen Vollzugsinteresse (dazu b]).

a) Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zu dem konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2019 - 15 B 232/19 -, juris Rn. 4, vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, juris Rn. 8, und vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

aa) Die der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 21. Juli 2025 beigefügte Begründung wird diesen Anforderungen insoweit nicht gerecht, als der Antragsgegner darauf abgehoben hat, Bescheide über die Herausgabe von Umweltinformationen seien generell für sofort vollziehbar zu erklären, damit der in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben in § 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG geregelte Zugang binnen eines Monats gewährleistet werden könne. Diese Erwägung weist keinen konkreten Einzelfallbezug auf, sondern gilt unterschiedslos für jedweden Verwaltungsakt, mit dem der Zugang zu Umweltinformationen bewilligt wird.

Auch ist eine generelle Anordnung der sofortigen Vollziehung solcher Verwaltungsakte nicht durch die Umweltinformationsrichtlinie mit der Folge vorgegeben, dass die im nationalen Verfahrensrecht geregelten Anforderungen an das formelle Begründungserfordernis entsprechend herabgesetzt sein könnten oder die Notwendigkeit einer Begründung sogar entfiele. Ein EU-Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner nationalen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen.

Zu einer gebotenen Anordnung der sofortigen Vollziehung von Bescheiden zur Umsetzung einer Verordnung vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1990 - Rs. C-217/88 -, juris Rn. 26, m. w. N.

Die Umweltinformationsrichtlinie enthält aber keine besonderen Regelungen, die eine Rechtsschutzbeschleunigung für gerichtliche Verfahren gebieten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 11 f., m. w. N.

Art. 3 Abs. 2 Buchst. a UIRL schreibt vor, dass dem Antragsteller Umweltinformationen vorbehaltlich des Art. 4 UIRL und unter Berücksichtigung etwaiger vom Antragsteller angegebener Termine sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Behörde zugänglich zu machen sind. Der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Vorgabe in nationales Recht dient § 3 Abs. 3 UIG. Soweit ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG besteht, sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nrn. 1 oder 2 zugänglich zu machen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG beginnt die Frist mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet mit Ablauf eines Monats. Soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nr. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, endet sie mit Ablauf von zwei Monaten, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG.

Für das Informationsbegehren der Beigeladenen, das sich nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragsgegners auf vier ihm vorliegende Dokumente zur Überwachung der Aufbereitungsanlage der Antragstellerin mit einem Gesamtumfang von 46 Seiten bezieht, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 UIG NRW i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG die Regelfrist von einem Monat. Ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts („zugänglich zu machen“) handelt es sich bei dieser Vorgabe um eine auf die Vornahme der begehrten Verwaltungshandlung gerichtete Frist, so dass die Umweltinformationen, wenn ein Anspruch besteht, grundsätzlich binnen eines Monats an den Antragsteller herausgegeben werden müssen. Diese Frist gilt indes ausschließlich für das Verwaltungsverfahren, das durch den Antrag auf Herausgabe von bei der angerufenen Behörde vorhandenen Umweltinformationen eingeleitet wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 13.

Hiervon ausgehend steht es der Fristwahrung nicht entgegen, wenn die Vollziehung des den Informationszugang gewährenden Verwaltungsakts infolge eines Rechtsbehelfs suspendiert wird, den ein davon Betroffener einlegt. Die Umweltinformationsrichtlinie sieht in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 nämlich ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten Rechtsbehelfe zu Gunsten Dritter vorsehen dürfen, die durch die Offenlegung von Informationen belastet werden. Durch diese Rechtsschutzmöglichkeiten bedingte Verzögerungen bei der Herausgabe von Umweltinformationen sind nach Maßgabe der Umweltinformationsrichtlinie hinzunehmen.

Vgl. Götze, in: Götze/Engel, UIG, 1. Aufl. 2017, § 3 Rn. 24.

Rechtsschutz in mehrseitigen Verhältnissen i. S. d. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 UIRL sieht das nationale Verwaltungsprozessrecht allgemein vor, indem Betroffene gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) erheben sowie um vorläufigen Rechtschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachsuchen können. Für die Fristvorgaben des Art. 3 Abs. 2 UIRL unerheblich sind dabei nicht nur Verzögerungen, die (erst) mit der Einlegung des Drittrechtsbehelfs und der damit grundsätzlich einhergehenden aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO eintreten. Vielmehr ist dies auch bereits in dem vorgelagerten Fall anzunehmen, dass die Behörde mit der Vollziehung ihres den Informationszugang bewilligenden Bescheids zuwartet, damit ein von der Informationsfreigabe betroffener Dritter hiergegen noch um Rechtsschutz nachsuchen kann. Denn der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 UIRL zu Gunsten von Drittrechtsbehelfen eingeräumte Vorbehalt kann nur so verstanden werden, dass damit auch die nach Maßgabe des nationalen Verfassungsrechts geltenden Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz unionsrechtlich akzeptiert sind. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, das entsprechend in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankert ist, verlangt umfassenden und tatsächlich wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Dabei soll nicht nur jeder Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig der richterlichen Prüfung unterstellt werden können, sondern es sollen durch Art. 19 Abs. 4 GG auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1979 - 1 BvR 699/77 -, juris Rn. 53 (zum vorläufigen Rechtsschutz).

Gemessen hieran ist effektiver Rechtsschutz nur gewährleistet, wenn dem Betroffenen nach Erlass einer Maßnahme noch ausreichend Zeit bleibt, um Rechtsschutz erlangen zu können.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09 -, juris Rn. 3 (zur Konkurrentenklage im Beamtenrechtsstreit); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 11; jeweils m. w. N.

Deshalb ist es der Behörde aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG im Regelfall untersagt, den Informationszugang zeitgleich mit oder unmittelbar nach Erlass ihres Bescheids zu vollziehen, sofern durch diese Maßnahme Rechte Dritter betroffen sind. Die Rechtsschutzmöglichkeit Drittbetroffener in solchen Fallgestaltungen offenhaltende Regelungen enthalten § 8 Abs. 2 Satz 2 IFG und § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VIG. Dem liegt zu Grunde, dass eine einmal erfolgte Informationsweitergabe trotz des Laufs bestehender Rechtsbehelfsfristen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und eine unmittelbare Vollziehung den faktischen Ausschluss effektiven Rechtsschutzes zur Folge hätte. Für die Herausgabe von Umweltinformationen kann nichts anderes gelten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023 - 15 B 853/23 -, juris Rn. 12; siehe auch Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Werkstand: 108. EL August 2025, § 6 UIG Rn. 17 und § 9 UIG Rn. 41

bb) Hingegen sind die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt, soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Vollziehungsanordnung zusätzlich tragend auf das besondere Interesse an einem möglichst schnellen Zugang zu Informationen über die Einhaltung gesetzlich vorgegebener Materialwerte für Ersatzbaustoffe abgestellt hat. Die Landesregierung verfolge das Ziel, den Rohstoffverbrauch für Baustoffe zu verringern. Mit verschiedenen Instrumenten solle der Marktanteil von - Boden und Grundwasser sowie die menschliche Gesundheit potentiell gefährdenden - Ersatzbaustoffen vergrößert werden. Der Informationszugang im vorliegenden Fall diene der Stärkung des Vertrauens in die Güteüberwachung von Ersatzbaustoffen.

Diese Erwägung weist einen hinreichenden Einzelfallbezug auf, indem sie auf die von der Beigeladenen konkret begehrten Informationen und deren angenommene Bedeutung für den Umweltschutz rekurriert. Mit ihr bringt der Antragsgegner auch zum Ausdruck, dass er sich des Ausnahmecharakters der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Mehr verlangt das Gesetz nicht. Insbesondere kann dem Antragsgegner rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht noch weitergehende, konkret-individuelle Interessen der Beigeladenen am Erhalt der Informationen benannt hat. Nach der Konzeption der Umweltinformationsrichtlinie soll der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu beitragen, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund [1] UIRL). Ausweislich Erwägungsgrund (8) UIRL muss gewährleistet werden, dass jede natürliche oder juristische Person ohne Geltendmachung eines Interesses ein Recht auf Zugang zu bei Behörden vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen hat. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 1 UIRL gewährleisten, dass Behörden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet sind, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. Diese Vorgabe ist durch § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG umgesetzt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass die für eine mögliche Vollziehungsanordnung sprechenden Interessen, wenn nicht regelmäßig so doch zumindest in den allermeisten Fällen mit allgemeinen Belangen des Umweltschutzes deckungsgleich sind.

b) Für eine sofortige Vollziehung des zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheids über die Herausgabe von Umweltinformationen besteht jedoch nicht das erforderliche besondere Vollzugsinteresse.

Die behördliche Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass einzelfallbezogen ein besonderes öffentliches (Var. 1) oder privates Interesse eines Beteiligten (Var. 2) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, das über das regelmäßige Interesse an dessen Erlass hinausgeht und das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen überwiegt. Dabei gilt, dass der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso weniger zurückstehen darf, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, juris Rn. 55; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 80 Rn. 161.

Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze über die behördliche Vollziehungsanordnung sind auch in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation eines mehrseitigen ("mehrpoligen") Verwaltungsrechtsverhältnisses maßgeblich. Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dann nicht, wenn ein Drittbetroffener eine einem anderen erteilte, diesen begünstigende Genehmigung anficht. In dieser Situation stehen sich nämlich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs; denn Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden gegenläufigen Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsste.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2020 - 8 B 1576/19 -, juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 4; jeweils m. w. N.

Etwas anderes gilt aber im vorliegenden Fall, weil eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes irreversible Folgen hätte. Der tatsächliche Vollzug eines durch Verwaltungsakt bewilligten Informationszugangs und die infolgedessen dem Beigeladenen vermittelte Kenntniserlangung kann nach einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht indes grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und ist daher nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig. Die sofortige Vollziehung setzt insofern nicht nur die Rechtmäßigkeit voraus, sondern verlangt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit für den vom Verwaltungsakt Begünstigten.

Vgl. Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 47 Rn. 17, m. w. N.

Bei der Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen, auf die der Verwaltungsakt gestützt ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 1993 - 1 B 828/93 -, juris (Leitsatz) und NVwZ-RR 223 (224).

Bezogen auf den in Streit stehenden Zugang zu Umweltinformationen bedeutet dies, dass das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe solcher Informationen zu berücksichtigten ist. Obgleich das hieraus abzuleitende Beschleunigungsgebot nur das Verwaltungsverfahren betrifft, kann den gesetzlichen Fristenregelungen dennoch die allgemeine Wertung entnommen werden, dass umweltbezogene Informationen mit zunehmendem zeitlichem Abstand zu den durch sie dokumentierten Ereignissen typischerweise an Bedeutung verlieren können. Dieser Gesichtspunkt trägt für sich genommen noch nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung von den Informationszugang bewilligenden Verwaltungsakten, zumal dann nicht, wenn schutzwürdige Belange Dritter betroffen sein können. Er ist aber im Rahmen der Anforderungen des Eilrechtsschutzes zu berücksichtigen. Insoweit gilt es in den Blick zu nehmen, ob die Hauptsache zu Lasten des die Information Begehrenden, sei es rechtlich oder immerhin faktisch, vorweggenommen wird, wenn der Informationszugang auf die Zeit nach Durchführung und rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verlagert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.

Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, besteht im vorliegenden Fall kein das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin überwiegendes Vollziehungsinteresse.

Im Ausgangspunkt ist in die Abwägung einzustellen, dass eine Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes irreversible Folgen zu Lasten der Antragstellerin hätte. Denn mit der Herausgabe der fraglichen Informationen erlangte die Beigeladene hiervon Kenntnis, was nach einem Klageverfahren nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte.

Demgegenüber ist derzeit nicht davon auszugehen, dass sich das von der Beigeladenen verfolgte Informationsbegehren faktisch zu erledigen drohte, sollten ihr die beim Antragsgegner vorhandenen Unterlagen über die Überwachung der Aufbereitungsanlage der Antragstellerin erst nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zugänglich gemacht werden. Maßgeblich für diese Bewertung ist zunächst, dass die in Rede stehenden Unterlagen in Bezug zu einem Vorfall stehen, von dem keine andauernde Umweltgefährdung mehr ausgeht. Hintergrund für das streitige Informationsbegehren ist, dass die Beigeladene zwischen April und August 2024 den aus Hausmüllverbrennungsasche gewonnen mineralischen Ersatzbaustoff „C.“ von der Antragstellerin bezog und auf einer Großbaustelle in Unna zur Erweiterung des Logistikzentrums der R. GmbH als Bodenmaterial einbrachte. Nachdem durch den Sachverständigen Dr. J. in seinem Gutachten vom 11. September 2024 eine überhöhte Kupferkonzentration in aus dem Bodenmaterial entnommenen Proben festgestellt worden war, entfernte und entsorgte die Beigeladene den verwendeten Ersatzbaustoff ab dem 27. Januar 2025. Sie hat gegen die Antragstellerin am 2. Juni 2025 Klage auf Schadensersatz vor dem Landgericht N. erhoben; am 24. Juni 2025 stellte sie beim Antragsgegner den positiv beschiedenen Antrag auf Herausgabe vorhandener Unterlagen zur Überwachung der Aufbereitungsanlage der Antragstellerin. Da der - gesetzliche Grenzwerte möglicherweise überschreitende - Ersatzbaustoff schon längst wieder entnommen worden ist, kann insoweit nicht mehr von einer fortwährenden Gefährdung des Schutzes von Boden, Grundwasser oder sonstiger Umweltbelange einschließlich der menschlichen Gesundheit ausgegangen werden.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der geschilderte Vorfall besondere öffentliche Aufmerksamkeit erregt hätte, geschweige denn, dass eine solche gegenwärtig noch bestünde und deswegen der Informationszugang keinen weiteren Aufschub duldete. Insofern kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die Informationen zur Überwachung der Aufbereitungsanlage der Antragstellerin deshalb in allernächster Zeit zugänglich zu machen wären, weil das Vertrauen in die Verwendung von Ersatzbaustoffen wiederhergestellt oder geschützt werden müsste.

Nichts anderes gilt mit Blick auf den von der Beigeladenen angeführten Nachbericht „Umsetzung der Ersatzbaustoffverordnung und der Regelung zum Abfallende in NRW“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, der in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz, Landwirtschaft, Forsten und ländliche Räume des Landtags Nordrhein-Westfalen am 5. Juni 2024 vorgelegt wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen laufenden Evaluierungsprozess zur Ersatzbaustoffverordnung handelte, auf den nur auf der Grundlage eines sofortigen Zugangs zu den von der Beigeladenen verlangten Informationen effektiv Einfluss genommen werden könnte. Hierauf hat im Übrigen der Antragsgegner auch nicht für seine Vollziehungsanordnung abgestellt.

Des Weiteren liegt ein besonderes Vollziehungsinteresse auch nicht darin begründet, dass die Beigeladene sich aus den Umweltinformationen weiterführende Erkenntnisse zu der Frage einer möglichen Sachmangelhaftung der Antragstellerin erhofft. Das aus der Umweltinformationsrichtlinie folgende Gebot einer möglichst beschleunigten Herausgabe von Umweltinformationen umfasst nicht die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen, die rein privater Natur sind und sich von der gesetzlichen Zielsetzung unterscheiden, durch die freie Verfügbarkeit einschlägiger Informationen das öffentliche Umweltbewusstsein zu stärken. Sinn und Zweck der Regelungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen bestehen darin, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund [1] UIRL). Hiervon nicht umfasst ist das Bestreben der Beigeladenen, ihre Position im zivilgerichtlichen Haftungsprozess zu verbessern.

Abl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 15. April 2013 - 6 E 549/13 -, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 M 101/19 -, juris Rn. 15, m. w. N.

Dessen ungeachtet ist jedenfalls gegenwärtig auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass das von der Beigeladenen vor dem Landgericht N. geführte zivilrechtliche Verfahren so zeitnah vor einem Abschluss stünde, dass sie auf den Erhalt der Informationen dringend angewiesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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