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9 B 630/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-16, 9 B 630/26
9 B 630/26Verwaltungsgericht16.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 9 B 630/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0716.9B630.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - zugleich unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für beide Rechtszüge auf 318,93 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist - jedenfalls - nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO von einem Monat nach der hier am 11. Juni 2026 erfolgten Bekanntgabe des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts in einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO an eine ordnungsgemäße Vertretung genügenden Weise begründet worden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2026 lediglich auf die zuvor von diesem mit Schriftsatz vom 11. Juni 2026 persönlich eingereichte Beschwerdebegründung vollumfänglich Bezug genommen. Dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO ist im Fall einer Rechtsmittelbegründung - hier nach § 146 Abs. 4 VwGO - aber nur dann genügt, wenn aus ihr hervorgeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Sichtung, Prüfung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat. Er muss die Gründe darlegen, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nimmt ein Rechtsanwalt auf die Ausführungen eines Dritten offen Bezug und macht er sich diese zu eigen, so ist der Vertretungszwang nur beachtet, wenn die Sichtung, Prüfung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erkennbar werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2019 - 5 B 18.19 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2025 - 4 CS 24.2032 -, BayVBl. 2025, 535, juris, Rn. 5.
Daran fehlt es hier.
Anderes ergibt sich nicht aus dem in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. Juni 2026 zusätzlich enthaltenen Fristverlängerungsantrag. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist eine gesetzliche Frist. Derartige Fristen können gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO richterlich nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es in Bezug auf die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 10 B 2359/02 -, NVwZ-RR 2003, 389, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 1 B 88/23 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 21. September 2018 - 11 CS 18.1910 -, juris, Rn. 2; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 146 Rn. 13a [Werkstand: Juli 2025].
Der Senat kann die Beschwerde im vorliegenden Fall verwerfen, ohne dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben.
Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 10 B 2359/02 -, NVwZ-RR 2003, 389, juris, Rn. 6.
Der Senat hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bereits auf seinen Fristverlängerungsantrag vom 24. Juni 2026 mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht verlängerbar ist. Bis zu dem Ablauf dieser Frist am Montag, den 13. Juli 2026 (24 Uhr) ist eine den Vertretungsanforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügende Beschwerdebegründung gleichwohl nicht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 21. Februar 2025, denen der Senat folgt. Daraus ergibt sich für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die am 21. Mai 2026 erfolgte Pfändung des Fahrzeugs des Antragstellers ein Streitwert in Höhe von 62,50 Euro. Dieser Streitwertberechnung legt der Senat nicht den Wert der Forderungen, wegen derer vollstreckt wird (hier 8.640,64 Euro), sondern den Wert des gepfändeten Vermögensgegenstands zugrunde, da dieser niedriger ist.
Vgl. zu der Bemessung des Gebührenstreitwerts bei einer Drittwiderspruchsklage, BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - IX ZR 142/16 -, JurBüro 2017, 263, juris, Rn. 1; zur Streitwertbemessung bei einer Pachtpfändung, BFH, Beschluss vom 18. Mai 1982 - VII S 3/82 -, juris, Rn. 8.
Der Senat beziffert den Wert des gepfändeten Fahrzeugs mangels ersichtlicher Angaben zu dessen objektivem Verkehrswert mit dem von dem Antragsteller geschätzten und nach dem übrigen Akteninhalt nachvollziehbaren Wert in Höhe von 500,00 Euro.
Der Streitwert für den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zu untersagen, die mit der - auf 2.051,45 Euro lautenden - Vollstreckungsankündigung vom 28. Mai 2026 unmittelbar angedrohten weiteren Vollstreckungsmaßnehmen (Lohn- und Kontopfändungen) gegen ihn und seine Ehefrau bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Härtefallantrag zu vollziehen, beträgt 256,43 Euro.
Nach Zusammenrechnung von 62,50 Euro und 256,43 Euro ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 318,93 Euro (vgl. § 39 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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