Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-15, 6 B 941/25

6 B 941/25Verwaltungsgericht15.07.2026

Regest

Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärtin, die ihre vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt. Zur Wirksamkeit der Studienordnung Bachelor Teil B der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV). Die Voraussetzungen der Freiversuchsregelung des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGÖD i. V. m. § 93 HG 2004 sind bei Prüfungen, für die es keiner gesonderten Anmeldung bedarf, nicht erfüllt. a. Die Festlegung einer starren zeitlichen Grenze von 30 Monaten, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit durch Kommissaranwärter für den Polizeivollzugsdienst nachzuweisen ist (hier 3000m-Lauf), ist verfassungsgemäß. b. Das gilt auch dann, wenn die fehlende Prüfungsmöglichkeit allein auf gesundheitlichen Einschränkungen des Prüflings beruht und diese auf einen Dienstunfall zurückgehen. § 22 Abs. 1 der Studienordnung Bachelor Teil A der HSPV ist im Falle gesundheitsbedingt nicht bestehender Trainingsmöglichkeiten auch nicht im Wege der Analogie anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 941/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 6 B 941/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.6B941.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: GG Art. 12 Abs. 1, StudO BA Teil B § 4 Abs. 4, StudO BA Teil B § 4 Abs. 5; StudO BA Teil A § 22 Abs. 1; FHGöD i. V. m. § 93 HG 2004 § 27a Abs. 1

Leitsätze

  1. Erfolglose Beschwerde einer ehemaligen Kommissaranwärtin, die ihre vorläufige Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt.

  2. Zur Wirksamkeit der Studienordnung Bachelor Teil B der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV).

  3. Die Voraussetzungen der Freiversuchsregelung des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGÖD i. V. m. § 93 HG 2004 sind bei Prüfungen, für die es keiner gesonderten Anmeldung bedarf, nicht erfüllt.

a. Die Festlegung einer starren zeitlichen Grenze von 30 Monaten, innerhalb der die körperliche Leistungsfähigkeit durch Kommissaranwärter für den Polizeivollzugsdienst nachzuweisen ist (hier 3000m-Lauf), ist verfassungsgemäß.

b. Das gilt auch dann, wenn die fehlende Prüfungsmöglichkeit allein auf gesundheitlichen Einschränkungen des Prüflings beruht und diese auf einen Dienstunfall zurückgehen.

  1. § 22 Abs. 1 der Studienordnung Bachelor Teil A der HSPV ist im Falle gesundheitsbedingt nicht bestehender Trainingsmöglichkeiten auch nicht im Wege der Analogie anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern und den sinngemäßen Anträgen der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zu einer Wiederholung der Prüfungsleistung im Teilmodul BPT 5 - 3000-Meter-Lauf - zuzulassen,

ihn zu verpflichten, ihr vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren und vorbehaltlich einer vorherigen Beendigung der Ausbildung aus anderen Gründen - unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und sie vorläufig der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen,

zu entsprechen.

A. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Einräumung einer weiteren (vorläufigen) Wiederholungsmöglichkeit der Sportprüfung des 3.000-m-Laufs im Modul Berufspraktisches Training (BPT) 5 des Studienganges "Polizeivollzugsdienst B.A." an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV) abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch.

I. Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der der Studienordnung Bachelor Teil B (im Folgenden: StudO BA Teil B) und der in dieser enthaltenen Regelungen zu den hier relevanten Vorschriften einer Wiederholungszeitbegrenzung in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B sowie zur Prüfung des 3.000-m-Laufs in § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B, jeweils in der ab 15.2.2024 gültigen Fassung vom 13.2.2024.

Die Antragstellerin macht geltend, diese Bestimmungen seien unwirksam, weil es an der Zustimmung des Senats zu der vom Fachbereichsrat nach § 13 Nr. 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der HSPV beschlossenen Studienordnung BA Teil B und auch zu den hier relevanten Regelungen fehle. Diese Zustimmung sei gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Grundordnung der HSPV erforderlich. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Nachweise zu Änderungsbeschlüssen belegten nicht, dass auch eine Zustimmung zu der Studienordnung BA Teil B (hierzu 1.) und den hier relevanten Vorschriften (hierzu 2.) selbst erfolgt sei. Das Vorbringen verfängt nicht.

  1. Die Antragstellerin rügt vergeblich die fehlende Wirksamkeit des Gesamtregelwerkes der Studienordnung BA Teil B. Zwar hat der Antragsgegner bislang keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 10 Abs. 1 Nr. 3 FHGöD, §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung der HSPV erforderliche Beschlussfassung des Fachbereichsrats und der hierzu ergangene Zustimmungsbeschluss des Senats der HSPV zu der Studienordnung BA Teil B in ihrer Ursprungsfassung vom 16.6.2009 ergibt. Dies wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus. Denn der Antragsgegner hat jedenfalls für die seit der Reform des Studiengangs Polizeivollzugsdienst im Jahr 2016 geltende Studienordnung BA Teil B in der Fassung vom 28.6.2016 (gültig ab 1.9.2016) das Vorliegen einer wirksamen Beschlussfassung sowohl des Fachbereichsrats als auch des Senats der HSPV zum Gesamtregelwerk der Studienordnung BA Teil B nachgewiesen. Damit hat er die von der Antragstellerin aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Gesamtregelwerks der Studienordnung BA Teil B und hierzu erfolgter Änderungsfassungen zumindest für den Zeitraum ab dem 1.9.2016 widerlegt. Infolgedessen beruht auch die für die Antragstellerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Prüfungstags am 29.2.2024 geltende Studienordnung BA Teil B in der Fassung vom 13.2.2024 auf einer grundsätzlich wirksam beschlossenen Studienordnung. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Fachbereichsrat Polizei der HSPV hat in seiner Sitzung vom 31.5.2016 unter Tagesordnungspunkt 6.3 die Reform des Studiengangs Polizeivollzugsdienst beschlossen. Dem Fachbereichsrat lagen bei der Beschlussfassung unter anderem die neu zu beschließenden Modulhandbücher als auch die umfassende Neufassung der Studienordnung BA Teil B zur Zustimmung vor. Letztere beinhaltete zahlreiche Änderungen. Die Beschlussfassung des Fachbereichsrats bezog sich auf sämtliche im Rahmen der Reform zu beschließende Regelwerke in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf in diesem Zusammenhang erfolgte Änderungen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Beschlusses des Fachbereichsrats Nr. 40/2016. Danach hat der Fachbereichsrat mit 13 Ja-Stimmen das vorgelegte "Gesamtpaket zur Reform B.A. PVD 2016" beschlossen, dies mit der Maßgabe, dass ein in der Sitzung erkannter redaktioneller Bereinigungsbedarfs durchgeführt und ein weiterer beschlossener Antrag eingearbeitet wird. Dabei belegt der Begriff des "Gesamtpakets" in Verbindung mit der Präposition "zu(r)", dass nicht nur die Änderungen selbst, sondern das dadurch gebildete (Gesamt-)Ergebnis von der Zustimmung erfasst war. Auch der Umstand, dass die Zustimmung von einer redaktionellen "Bereinigung" gerade nicht reformierter Vorschriften abhängig gemacht wurde, lässt den sicheren Schluss zu, dass sich der Fachbereichsrat nicht darauf beschränkt hat, nur die der Reform anfallenden Regelungen zu überdenken und ihnen zuzustimmen, sondern dass eine umfassende Zustimmung erfolgen sollte.

Auch die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 FHGöD und § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Grundordnung HSPV erforderliche Zustimmung des Senats der HSPV zur Studienordnung BA Teil B liegt vor. Im Anschluss an den Beschluss des Fachbereichsrats vom 31.5.2016 hat der Senat der HSPV ausweislich des Protokolls zur 164. Sitzung vom 28.6.2016 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossen, dem vorgelegten Ergebnis der "Reform B.A. PVD" einstimmig zuzustimmen (Beschluss des Senats der HSPV Nr. 16/50). Dem Senat lag bei seiner Beschlussfassung ausweislich der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 10.6.2026 eingereichten Unterlagen die Beschlussvorlage der Projektgruppe "Reform B.A. PVD 2016" des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst vor. Diese beinhaltete ausweislich der unter Punkt 3 der Beschlussvorlage angeführten Ergebnisse der Projektgruppe auch das Modulhandbuch B.A. PVD 2016 (Teil I), die Modulübersicht (Teil II) und die Studienordnung BA Teil B (Teil III). Die erfolgte Zustimmung des Senats bezog sich danach bei Auslegung des Wortlauts des Beschlusses unter sachgerechter Würdigung der dem Senat zur Beschlussfassung vorgelegten Unterlagen auf sämtliche von der Reform erfassten Regelwerke in ihrer Gesamtheit und insbesondere nicht nur auf die im Zuge der Reform erfolgten Änderungen. Dass dem Senat der HSPV die nötige Kenntnis über den Inhalt der ihm zur Zustimmung vorgelegten Regelwerke fehlte, ist angesichts der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.6.2026 noch vorgelegten Unterlagen zur Beschlussvorlage nicht (mehr) erkennbar.

  1. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin darüber hinaus ein, zum Absolvieren des 3.000-m-Laufs nicht verpflichtet gewesen zu sein. Nach § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B erfolgt im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" des Moduls "Berufspraktisches Training" für den Leistungsnachweis "3000m-Lauf" (nach den zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens in Silber) und weiteren Prüfungen der Termin für die erste Prüfungsabnahme im Zeitraum des HS 1.5. Danach regelt § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B bereits für sich betrachtet die Erforderlichkeit der Absolvierung des 3.000-m-Laufs sowie die Anforderungen zum Bestehen der Prüfung im Modul "Berufspraktisches Training" und im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit". Darüber hinaus ist das Erfordernis der Absolvierung eines 3.000-m-Laufs nach den zum Zeitpunkt des Prüfungstermins gültigen Anforderungen des Deutschen Sportabzeichens in Silber in dem für die Antragstellerin geltenden Modulhandbuch (in der Fassung vom 30.8.2022, gültig ab 24.9.2022) angeführt (vgl. dort Seite 139).

Diese konkrete Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch wirksam.

Sie beruht auf § 12 Abs. 1 Buchst. f) der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der HSPV NRW Teil A (StudO BA Teil A) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt am 29.2.2024 geltenden Fassung vom 3.8.2023 (gültig ab dem 1.9.2023). Nach dieser werden Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit in den studiengangspezifischen Regelungen bestimmt, sofern es sich nicht um eine andere Studienleistung i. S. d. Absatzes 2 handelt. Die Regelung des § 4 Ziff. 4 StudO BA Teil B wurde vom Fachbereichsrat Polizeivollzugsdienst in seiner Sitzung vom 3.11.2020 ordnungsgemäß beschlossen. Mit Beschluss Nr. 35.2/2020 hat der Fachbereichsrat einstimmig die Änderung unter anderem der hier relevanten Regelung in § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B zu den im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" zu absolvierenden Prüfungen beschlossen. Hierzu hat er festgelegt, dass in diesem Modul ab dem Einstellungsjahrgang 2020 der Leistungsnachweis durch Absolvierung eines 3.000-m-Laufs erfolgt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Senat der HSPV die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 FHGöD und § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Grundordnung HSPV erforderliche Zustimmung zu der hier inmitten stehenden Regelung in der Studienordnung BA Teil B erteilt. Ausweislich des Schreibens der HSPV an die Mitglieder des Senats vom 21.12.2020, das der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12.2.2026 eingereicht hat, hat der Senat im Umlauflaufverfahren dem vorgenannten Beschluss des Fachbereichsrat zugestimmt. Die Änderungen wurden sodann im "Modulhandbuch Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst - ab dem Einstellungsjahrgang 2020 - in der Fassung vom 18.5.2021 und 18.6.2021 (gültig ab dem 22.6.2021)" erstmals niedergeschrieben und in den Amtlichen Mitteilungen der HSPV Nr. 8 vom 21.6.2021 und Nr. 15 vom 3.9.2021 veröffentlicht. Seitdem erfolgte in Bezug auf die Erforderlichkeit des 3.000-m-Laufs im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" und dessen inhaltliche Anforderungen für den Einstellungsjahrgang der Antragstellerin (2021) keine die Prüfungsanforderung selbst betreffende relevante Änderung.

  1. Vergeblich wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Wirksamkeit der Regelung zur Wiederholungszeitbegrenzung in § 4 Ziff. 5 StudO BA Teil B. Entgegen der Einwände im Beschwerdeverfahren, mit der sie erneut den fehlenden Nachweis über die erforderliche Gremienbeteiligung rügt, hat der Antragsgegner inzwischen die Wirksamkeit der Beschlussfassung zur Einführung der Wiederholungszeitbegrenzung nachgewiesen.

Der Fachbereichsrat Polizei hat bereits in seiner Sitzung vom 21.5.2013 die Einführung der Regelung zur Wiederholungszeitbegrenzung in dem damaligen § 4 Abs. 4 UAbs. 4 StudO BA Teil B beschlossen. Dies ergibt sich aus dem im Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrats Polizei vom 21.5.2013 festgehaltenen Beschluss Nr. 13/2013 unter Berücksichtigung der dem Protokoll anliegenden Änderungsfassung der Studienordnung BA Teil B (vgl. Blatt 301 der Gerichtsakte). Danach schied eine weitere Nachholung oder Wiederholung der zum damaligen Zeitpunkt im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" noch zu absolvierenden Prüfungen aus, wenn sie nicht bis vier Wochen nach Beginn des dritten Studienjahres erbracht wurden. Dem stimmte der Senat der HSPV ausweislich des Protokolls zur 150. Sitzung vom 11.6.2013 unter Tagesordnungspunkt 4 mit Beschluss Nr. 13/24 zu.

Selbst wenn man die vorstehenden Beschlussfassungen - wie die Antragstellerin anführt - als nicht hinreichend eindeutig erachtete, besteht jedenfalls seit der Beschlussfassung des Fachbereichsrats Polizei und des Senats der HSPV zum Gesamtregelwerk der Studienordnung BA Teil B in der Fassung vom 28.6.2016 (gültig ab 1.9.2016) und damit vor dem hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt auch eine wirksame Regelung zur Wiederholungszeitbegrenzung in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer A. I. 1. ergibt, haben die beteiligten Gremien zum damaligen Zeitpunkt dem Gesamtregelwerk der Studienordnung BA Teil B im Rahmen der Studiengangreform 2016 zugestimmt, was auch die hier relevante Regelung des § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B umfasst. Der Antragsgegner hat sodann im Weiteren auch die Wirksamkeit der für die Antragstellerin im Zeitpunkt der Prüfung vom 29.2.2024 geltenden Fristbestimmung von 30 Monaten nach Beginn des ersten Studienjahres nachgewiesen. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Fachbereichsrats Polizei vom 18.4.2023 hat dieser unter Tagesordnungspunkt 10.1 Änderungen zu § 4 Abs. 4 und 5 StudO BA Teil B beschlossen (Beschluss Nr. 2023/19). Die Änderung sah unter anderem und soweit hier von Relevanz vor, dass abweichend von Satz 1 für Studierende der Einstellungsjahrgänge 2021 und 2022 der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit bis zum Ablauf des 30. Monats nach Beginn des ersten Studienjahres zu erbringen ist. Den beschlossenen Änderungen hat der Senat der HSPV in seiner 197. Sitzung vom 13.6.2023 (Beschluss 23/9) zugestimmt. Die Änderungen wurden mit Amtlicher Mitteilung Nr. 8/2023 öffentlich bekannt gemacht und in der Studienordnung BA Teil B in der Fassung vom 3.8.2023 (gültig ab 1.9.2023) festgeschrieben. Eine hiervon abweichende Regelung enthält die für die Antragstellerin im Zeitpunkt der Prüfung relevante Studienordnung in der Fassung vom 13.2.2024 nicht.

II. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin im Weiteren geltend, ihr stehe unter Berücksichtigung der Freiversuchsregelung des § 27a Abs. 1 FHGöD i. V. m. § 93 des Hochschulgesetzes 2004 (HG 2004) ein weiterer Anspruch auf Wiederholung der Prüfung des 3.000-m-Laufs zu. § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD ordnet die entsprechende Geltung unter anderem des § 93 HG 2004 für alle angebotenen Studiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein- Westfalen mit Maßgaben der folgenden Absätze an, soweit § 26 Absatz 3 FHGöD nicht entgegensteht. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 bestimmt, dass, meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, sie als nicht unternommen gilt (Freiversuch); im Weiteren werden hierzu nähere Regelungen getroffen. Die Antragstellerin trägt dazu vor, der Antragsgegner habe ihr trotz der ihr danach zustehenden drei Prüfungsversuche lediglich zwei Prüfungsversuche innerhalb der Prüfungszeitbegrenzung angeboten; wenn eine absolute Prüfungszeitbegrenzung gerechtfertigt sein solle, müsse zumindest sichergestellt sein, dass die Prüfungsbehörde bis zum Ablauf der Prüfungszeitbegrenzung alle den Prüflingen zustehenden Termine anbiete. Hiermit dringt die Beschwerde nicht durch.

  1. Es ist bereits nicht feststellbar, dass die den Antragsgegner vertretende Hochschule der Antragstellerin innerhalb der in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B geregelten Frist von 30 Monaten seit Beginn des ersten Studienjahres lediglich zwei (offizielle) Termine für die Prüfung des 3.000-m-Laufs angeboten hat. Ausweislich der in dem eingereichten Verwaltungsvorgang aufgestellten Auflistung (dort Blatt 57) bestand für die Antragstellerin vielmehr zu folgenden vier Terminen die Möglichkeit, die Prüfung im 3.000-m-Lauf zu absolvieren:
    1. Prüfungstermin: 9.5.2023 (nicht teilgenommen, Rücktritt)
  • Nachholprüfung 30.8.2023 (nicht teilgenommen, Rücktritt)
  • Nachholprüfung 26.2.2024 (nicht teilgenommen, Rücktritt)
  • Nachholprüfung 29.2.2024 (nicht bestanden).
  1. Dass aus der Freiversuchsregelung des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 93 HG 2004 eine Unanwendbarkeit der Wiederholungszeitbegrenzung folgt, wenn der Studierende in Fällen einer entschuldigten Säumnis des Prüfungstermins nicht die tatsächliche Möglichkeit hatte, drei Prüfungsversuche zu unternehmen, legt die Antragstellerin schon nicht ausdrücklich dar.

Ein entsprechender Einwand griffe zudem - die Erfüllung der Anforderungen an die Darlegung einmal unterstellt - auch nicht durch. Unbeschadet der Frage, ob die Regelung des § 27a Abs. 1 Satz 1 FHGöD i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 überhaupt auf den Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der HSPV anwendbar ist oder ihr beamtenrechtliche Vorschriften nach § 26 Abs. 3 FHGöD entgegenstehen,

vgl. hierzu eine Anwendbarkeit - mit beachtlichen Argumenten - ablehnend: VG Aachen, Urteil vom 25.9.2025 - 6 K 853/24 -, juris Rn. 36; a. A. VG Köln, Beschluss vom 11.7.2025 - 6 L 1738/24 -, juris Rn. 7,

stünde der Antragstellerin ein weiterer Prüfungsversuch nach dieser Norm schon deshalb nicht zu, weil deren Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

a. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Freiversuchs ist nach dem Wortlaut der Norm zunächst eine Anmeldung des Prüflings zu einer Prüfung des Hauptstudiums. Eine Anmeldung zu der hier in Rede stehenden Prüfung des 3.000-m-Laufs ist jedoch im Studiengang Polizeivollzugsdienst nicht erforderlich; die Prüfungstermine werden vielmehr von der Hochschule festgelegt und sind für die Studierenden nicht disponibel. Nach § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO BA Teil A werden Leistungen der Module der fachpraktischen Studienzeit in den studiengangspezifischen Regelungen bestimmt. Der Termin für die erste Prüfungsabnahme für den Leistungsnachweis "3.000-m-Lauf" erfolgt nach § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B im Zeitraum des HS 1.5. Die Prüfungstermine werden vom Prüfungsausschuss, welcher nach § 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich StudO BA Teil A die Aufgabe der Organisation und Sicherstellung sämtlicher Prüfungsverfahren und Leistungsnachweise hat, in einem auf der Homepage der HSPV veröffentlichten Prüfungskalender bindend bekannt gegeben. Die Studierenden haben folglich an der Prüfung zu den bekanntgemachten Terminen teilzunehmen, ohne dass sie sich dazu anmelden müssen oder können. Dass eine Teilnahme an den festgelegten Terminen für die Prüflinge verpflichtend ist, ergibt sich bereits aus den Regelungen in § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StudO BA Teil A, nach welcher das Nichterscheinen oder die verfristete Abgabe einer Studienleistung als Prüfungsrücktritt gilt und für den Rücktritt geltend gemachte Gründe dem Prüfungsamt anzuzeigen sind. Danach fehlt es für die hier in Rede stehende Prüfung an der zentralen Freiversuchsvoraussetzung der Prüfungsanmeldung.

b. Dieses Ergebnis wird nachdrücklich gestützt durch Sinn und Zweck der Freiversuchsregelung des § 93 HG 2004. Gesetzgeberische Intention war es (offensichtlich), durch die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuches einen zügigen, der Regelstudienzeit entsprechenden Studienverlauf zu honorieren.

Vgl. so schon VG Aachen, Urteil vom 25.9.2025 - 6 K 853/24 -, juris Rn. 47 ff; unter Hinweis auf das landesgesetzgeberische Motiv der vergleichbaren Freiversuchsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, LT-Drs. 11/3875, S. 11.

Die Gewährung des in § 93 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 vorgesehenen Freiversuchs in Fällen, in denen die Prüflinge - wie hier - zur anmeldungslosen Teilnahme an vorab konkret festgesetzten Prüfungsterminen verpflichtet sind, liefe dieser gesetzgeberischen Zielsetzung offenkundig zuwider.

Dagegen wendet die Beschwerde erfolglos ein, § 27a FHGöD bestimme ausdrücklich, dass die Verweisung auf das Hochschulgesetz 2004 für alle angebotenen Studiengänge gelte; die fehlende Erforderlichkeit einer Anmeldung zu den Prüfungen könne einer Anwendung der Regelung des § 93 HG 2004 nicht entgegenstehen, weil die in § 27a Abs. 1 FHGöD geregelte Verweisung dann keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Abgesehen davon, dass bei ohne Weiteres denkbarer abweichender Gestaltung der Studiengänge der Verweisung ein Anwendungsbereich zukommen könnte, wäre der Hinweis auf Leerlaufen der Regelung jedenfalls nicht von hinreichendem Gewicht, um die aufgeführten, aus Wortlaut und Sinn und Zweck folgenden und gegen die Anwendbarkeit der Bestimmung sprechenden Erwägungen zu überwinden.

III. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, die Prüfungszeitbegrenzung nach § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B sei aufgrund der vorliegenden Fallgestaltung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG nicht anwendbar. Immerhin habe sie sich die maßgebliche Verletzung, die zum Prüfungszeitpunkt am 29.2.2024 noch nicht ausgeheilt gewesen sei und insofern zum Nichtbestehen der hier in Rede stehenden Prüfung geführt habe, gerade bei einem Dienstunfall zugezogen, als sie auf Wunsch ihres Dienstherrn am 29.8.2023 als Rollenspielerin eingesprungen sei. Unter diesen Umständen sei es unverhältnismäßig, wenn ihr der Dienstherr die Prüfungszeitbegrenzung entgegenhalte.

Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Festlegung einer starren zeitlichen Grenze, innerhalb der Kommissaranwärter ihre körperliche Leistungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst nachzuweisen haben, verfassungsgemäß ist und dies auch dann gilt, wenn die Unmöglichkeit der Prüfungsablegung rein auf gesundheitlichen Gründen basiert. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet grundsätzlich keine Verlängerung der Prüfungszeitbegrenzung für den Fall, dass der Beamte eine Prüfungsmöglichkeit aus Gründen nicht wahrnehmen konnte, die er - wie hier - nicht zu vertreten hatte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl 2019, 405 -, juris Rn. 16 ff.

Sinn und Zweck einer wie hier verhältnismäßigen starren Frist ist es gerade, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem in gerechtfertigter Weise zugunsten eines gewichtigen Interesses auch bisher zulässigerweise nicht wahrgenommene Prüfungsmöglichkeiten unabhängig von der Ursache für die fehlende Wahrnehmung nicht mehr zugelassen werden sollen. Dem individuellen Interesse des Prüflings an einem unbeschränkten Zeitraum für die Absolvierung von Wiederholungsprüfungen steht hier ein gewichtiges, letztlich höher zu bewertendes Interesse des Dienstherrn an einer möglichst sparsamen und voraussichtlich lohnenswerten Verwendung der für die staatlich finanzierte Ausbildung verwendeten Mittel durch einen zügigen Fortgang und Abschluss der Ausbildung gegenüber. Die Bestimmung von Fristen für die Ablegung von Erst- oder Wiederholungsprüfungen in Prüfungsordnungen wird daher allgemein als zulässig erachtet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, NWVBl 2019, 405 -, juris Rn. 16 ff; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9.7.2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 9 f. m. w. N.; Fischer in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 767.

Ob aus verfassungsrechtlichen Gründen in bestimmten Einzelfällen ausnahmsweise die Zulassung einer Fristüberschreitung mit Blick auf Härtefallgesichtspunkte geboten sein kann, mag auf sich beruhen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.3.2026 - 6 B 1113/25 -, juris Rn. 5 (ebenfalls offen gelassen).

Der Umstand, dass die zur Prüfungsunfähigkeit führende Verletzung hier auf einem Dienstunfall beruht und daher nach den Ausführungen der Antragstellerin nicht auf in ihre eigene Risikosphäre fallenden Gegebenheiten, bedingt keine solche Ausnahme.

Die Antragstellerin legt schon nicht dar, aus welchen spezifischen Gründen in ihrem Fall von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Regelung erweist sich vielmehr auch in den Fällen eines der Prüfungsunfähigkeit zugrundeliegenden Dienstunfalls als verhältnismäßig. Der vom Senat bereits entschiedenen Sachverhaltskonstellation lag die Annahme zugrunde, dass die zur Prüfungsunfähigkeit führenden Gründe von dem Studierenden nicht zu vertreten waren. Ebenso liegt es hier.

Dass die Wahrnehmung dienstlicher Tätigkeiten zu einer Risikoverschiebung zu Lasten der Studierenden führt, die im Vergleich zu auf privaten Tätigkeiten beruhenden Risiken nicht mehr hinnehmbar wäre, legt die Antragstellerin bereits nicht ausdrücklich dar. Ihr Vorbringen, es müsse einen Unterschied machen, ob ein Prüfling sich bei einer privaten, in seine eigene Risikosphäre fallenden Tätigkeit verletzte oder bei einer auf Wunsch der Ausbildungsbehörde Vorgenommenen, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Die fehlende Differenzierung zwischen dienstlichen und privaten der Prüfungsunfähigkeit zugrunde liegenden Ursachen führt aber - auch die Annahme, die dienstliche Tätigkeit berge erhöhte Verletzungs- und dadurch bedingte Prüfungsausfallsrisiken, unterstellt - nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung zur Wiederholungszeitbegrenzung. Denn zum einen können sich auch im privaten Bereich Geschehnisse zutragen, die die Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen oder beseitigen, ohne das dem betroffenen Studierenden dafür irgendein Verantwortungsbeitrag anzulasten wäre, so etwa ein unverschuldeter Verkehrsunfall. Aus der Sicht des betroffenen Studierenden und seiner Eingriffsbetroffenheit macht es aber keinen Unterschied, ob der jeweilige Umstand aus dem dienstlichen oder aus dem privaten Bereich herrührt. Zum anderen haben die Erwägungen, die trotz der damit (möglicherweise) verbundenen Härten für die Verhältnismäßigkeit der Prüfungszeitbegrenzung sprechen, im einen wie im anderen Fall Gültigkeit. Dies gilt insbesondere aufgrund der erheblichen Länge des Zeitraums, die die Studienordnung zur Absolvierung der Prüfung im Modul "Körperliche Leistungsfähigkeit" für den 3.000-m-Lauf vorsieht. Dieser ist nach § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B grundsätzlich auf zwei Jahre ab Beginn der Ausbildung festgelegt, für die dem Einstellungsjahrgang 2021 zugeordnete Antragstellerin sogar auf 30 Monate ab dem Beginn des ersten Studienjahres. Der zulässige Prüfungszeitraum umfasste für die Antragstellerin damit nahezu die gesamte Dauer ihres Studiums und erweist sich angesichts der staatlichen Finanzierung der Ausbildung auch vor dem Hintergrund etwaiger durch die dienstliche Tätigkeit erhöhter Risiken als angemessen. Es ist der öffentlichen Hand auch unter Berücksichtigung möglicher der Ausbildung immanenter dienstlich bedingter erhöhter Verletzungs- bzw. Gesundheitsrisiken nicht zuzumuten, die Ausbildung der Studierenden des Polizeivollzugsdienstes ohne zeitliche Begrenzung zu finanzieren. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Prüfungsunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruht, zumal die Anerkennung eines Dienstunfalls im Rahmen des Dienstunfallrechts zu anderweitigen Ausgleichsmöglichkeiten führen kann. Insoweit erweist sich insbesondere auch die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei einem Kommissaranwärter, der während der ersten beiden Jahre bzw. hier sogar der ersten 30 Monate der Ausbildung die körperlichen Anforderungen nicht nachweisen kann, dies auch im dritten Jahr bzw. - hier - in den noch fehlenden sechs Monaten nicht zu erwarten ist, als sachgerecht.

Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2019 - 6 B 204/19 -, juris Rn. 20.

Hierbei ist überdies zu berücksichtigen, dass die zu Lasten der Studierenden gehende Risikoverschiebung auch in Fällen etwaig erhöhter dienstlicher Risiken dadurch ausgeglichen wird, dass sie nach § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B die Möglichkeit haben, den Leistungsnachweis "3000-m-Lauf" im Rahmen eines Angebots von freiwilligen Abnahmemöglichkeiten zu erbringen. Diese Abnahmeangebote treten zu den verpflichtenden Abnahmen im Rahmen von Prüfungsterminen hinzu und werden im Falle des Bestehens als bestandene Prüfung gewertet. Für die Studierenden werden derartige freiwillige Abnahmemöglichkeiten bereits erstmals an zwei Terminen im GS 7 angeboten; einmal im Block I und ein weiteres Mal im Block II, der etwa vier Monate später folgt. Weitere freiwillige Abnahmemöglichkeiten bieten sich sodann in der Mitte des zweiten Studienjahres (im HS 1.5) und gegen Ende des zweiten Studienjahres (im HS 2.5). Unter Berücksichtigung der darüber hinaus nach der Studienordnung vorgesehenen zwei offiziellen Prüfungstermine (Erst- und Wiederholungstermin) haben die Studierenden folglich über einen Zeitraum von grundsätzlich zwei Jahren bzw. hier sogar 30 Monaten insgesamt sechsmal die Möglichkeit, die - durchaus moderaten - sportlichen Anforderungen zu erfüllen. Die Antragstellerin hat an allen ihr angebotenen freiwilligen Abnahmemöglichkeiten teilgenommen, diese jedoch jeweils nicht bestanden, da sie anstelle der zum Bestehen erforderlichen Zeit von 18:40 Minuten lediglich Zeiten von 18.59 Minuten (am 4.2.2022), 20:22 Minuten (am 13.6.2022), 19:20 Minuten (am 31.3.2023, Abbruch bei 2.600 m) sowie 18:43 Minuten (am 7.8.2023) erreichte. Von den ihr zusätzlich angebotenen (offiziellen) Prüfungsterminen am 9.5.2023, 30.8.2023 und 26.2.2024 war die Antragstellerin jeweils aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten. An der Prüfung am 29.2.2024 hat sie zwar teilgenommen, sie jedoch mit einer Zeit von 19:27 Minuten nicht bestanden; zu diesem Zeitpunkt war ihre Verletzung vom 29.8.2023 nachweislich noch nicht vollständig ausgeheilt.

IV. Vergeblich rügt die Antragstellerin ferner, ihr stehe ein weiterer Prüfungsversuch auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu.

Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt eine im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt andauernde Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Rechtsschutzsuchenden durch ein (schlicht-)hoheitliches Handeln einer staatlichen Stelle voraus, wobei die noch andauernde Beeinträchtigung unmittelbar kausale Folge des beanstandeten hoheitlichen Handels sein muss. Hieraus folgt ein Anspruch auf Beseitigung des rechtswidrigen und Wiederherstellung des früheren, rechtmäßigen oder eines gleichwertigen Zustands, der aber (nur) auf die Rückgängigmachung der unmittelbaren Folgen der Amtshandlung gerichtet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 = juris Rn. 30 ff., insbesondere 37 f.; sowie OVG NRW, Urteil vom 18.3.2019 - 6 A 2122/17 - juris Rn. 99 f. m. w. N.; Badenhausen-Fähnle in: BeckOK BeamtenR Bund, 41. Ed. 1.5.2026, BBG § 78 Rn. 41-41.1; F. Schoch, Der Folgenbeseitigungsanspruch im Spiegel der Rechtsprechung der letzten 25 Jahre, Verw 44 [2011] 397.

Nach diesen Maßgaben kann dahinstehen, ob die vom Ausbildungsleiter POK L. am 29.8.2023 während des Trainingsabschnitts HS 2.5 im Modul BPT 5 an die Antragstellerin herangetragene Bitte, bei den anstehenden Lagetrainings als Rollenspielerin zu fungieren, fürsorgepflichtwidrig war. Abgesehen hiervon und weiteren sich stellenden Fragen ist die hier von der Antragstellerin beanspruchte Folgenbeseitigung nur auf die Rückgängigmachung einer mittelbaren Folge der Amtshandlung gerichtet. Unmittelbare Folge der Mitwirkung als Rollenspielerin war hier die erlittene Verletzung, die - soweit möglich - wieder ausgeheilt ist und deren "Beseitigung" die Antragstellerin hier nicht begehrt. Die verletzungsbedingte Säumnis der Frist zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung im 3.000-m-Lauf ist lediglich eine mittelbare Folge der Amtshandlung. Selbst unterstellt, der Folgenbeseitigungsanspruch umfasse mit seiner haftungsbegründenden Kausalität auch mittelbare Rechtsfolgen einer Amtshandlung, scheiterte ein Anspruch der Antragstellerin auf Folgenbeseitigung hier jedenfalls an dem Fehlen der haftungsausfüllenden Kausalität.

Vgl. zu dieser BVerwG, Urteile vom 19.7.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 = juris Rn. 36, 37.

Eine solche liegt grundsätzlich hinsichtlich all jener Folgen vor, auf die die Amtshandlung unmittelbar gerichtet war. Dass die Bitte des POK L. hier auf die Herbeiführung einer Verletzung der Antragstellerin und einer hierdurch bedingten Prüfungsunfähigkeit dieser (mit der weiteren Folge des Nichtbestehens der Prüfung) gerichtet war, legt die Antragstellerin bereits nicht dar und ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beseitigung sonstiger Folgen, auf deren Eintritt die Amtshandlung nicht unmittelbar gerichtet war, ist jedenfalls dann nicht vom Folgenbeseitigungsanspruch umfasst, wenn sie erst durch ein Verhalten des Betroffenen - oder eines Dritten - verursacht oder mitverursacht worden sind, das auf dessen eigener Entschließung beruht. So liegt es hier. Die Mitwirkung beim Lagetraining als Rollenspielerin beruhte letztlich auf einem eigenen Entschluss der Antragstellerin. Diese hätte die Mitwirkung - ebenso wie ihre Kommilitonin O. - auch ablehnen können.

V. Erfolglos bleibt schließlich das Vorbringen der Antragstellerin, ihr stehe die Gewährung eines Wiederholungsversuchs unter Berücksichtigung der Regelung des § 22 Abs. 1 StudO BA Teil A zu.

Danach ist, wer wegen länger andauernder Krankheit nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen zu besuchen oder die Praxiszeiten abzuleisten, berechtigt, einzelne Studienleistungen auch nach Ablauf der in dieser Studienordnung vorgesehenen Fristen abzulegen.

  1. Die Voraussetzungen der Norm liegen (unstreitig) nicht vor. Die Antragstellerin hat aufgrund der am 29.8.2023 erlittenen Verletzung und ihrer hieraus bedingten länger andauernden Krankheit weder Lehrveranstaltungen nicht besuchen können noch hat sie Praxiszeiten versäumt. Zwar hat sie die im Modul HS 2.7 zu absolvierende Praxiszeit lediglich unter der Einschränkung absolviert, dass sie nicht im Außendienst eingesetzt werden konnte (vgl. BA 1, Blatt 4). Weiter ist der Stellungnahme des POK L. vom 26.1.2024 zu entnehmen, dass die Antragstellerin wegen ihrer Verletzung die Einsatztrainings im Modul 2.6 und auch die im HS 2.6 vorgesehene Prüfung nicht absolvieren konnte. An den weiteren Lehrveranstaltungen des HS 2.6 nahm sie jedoch teil. Auch in Bezug auf die hier inmitten stehende Prüfung des 3.000-m-Laufs hat die Antragstellerin weder einschlägige praktische Ausbildungs- noch Trainingszeiten verpasst. Bei dem Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" handelt es sich zwar um eine Leistung der fachpraktischen Studienzeit nach § 12 Abs. 1 Buchst. f) StudO BA Teil A. In Bezug auf dieses Teilmodul findet auch ein entsprechendes Training bereits im Grundstudium und während des zweiten Studienjahres (HS 2.5) statt. An diesem hat die Antragstellerin aber unstreitig teilgenommen. Die unfallbedingte Verletzung ereignete sich am 29.8.2023 und damit am letzten Tag des für das BPT und das HS 2.5 vorgesehenen Zeitraums (31.8.2023). In Bezug auf den Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit im Laufen macht die Antragstellerin auch nicht geltend, diesbezüglich Ausbildungszeiten versäumt zu haben.

  2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt auch eine analoge Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 StudO BA Teil A nicht in Betracht.

Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich auf Grund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.2016 - 2 C 35.13 -, BVerwGE 152, 68 = juris Rn. 23, m. w. N.

Gegen eine analoge Anwendung spricht bereits, dass § 22 Abs. 1 StudO BA Teil A als - eng auszulegende - Ausnahmevorschrift gefasst ist.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2017 - 1 BvR 1574/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.

Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Eine Regelungslücke mag vorliegend zwar angenommen werden können, weil die Norm nicht die Fälle erfasst, in denen Studierende - wie hier die Antragstellerin - zwar trotz einer Verletzung grundsätzlich an der Ausbildung im Polizeivollzugsdienst weiter teilnehmen, insbesondere die Lehrveranstaltungen besuchen und Praxiszeiten ableisten können, es ihnen jedoch nicht möglich ist, durch körperliches Training die für noch anstehende Prüfungen im Modul "Körperliche Leistungsfähigkeit" erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Die Regelungslücke ist jedoch nicht planwidrig. Bereits unter Berücksichtigung der Systematik der Studienordnungen Teil A und Teil B ergibt sich, dass der Normgeber eine Regelung zur Durchbrechung der in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B vorgesehenen Wiederholungszeitbegrenzung bewusst nicht erlassen hat. § 22 Abs. 1 StudO Teil A sieht ausdrücklich allein die Durchbrechung von in dieser Studienordnung vorgesehenen Fristen vor. Die Ausweitung auf in den studiengangspezifischen Regelungen (hier Studienordnung BA Teil B) enthaltene Fristen findet gerade nicht statt, obgleich der Verordnungsgeber Kenntnis von den insoweit ebenfalls bestehenden Wiederholungszeitbegrenzungen gehabt haben musste. Auch aus den anderen Absätzen des § 22 (insbesondere Abs. 4) ergibt sich, dass stets nur dezidierte, klar umgrenzte Ausnahmebereiche gebildet werden sollten. Dies verdeutlicht, dass der Prüfungsordnungsgeber abschließend und konkret festlegen wollte, hinsichtlich welcher Prüfungen eine Fristdurchbrechung geschaffen werden sollte.

Es fehlt zudem an einer vergleichbaren Interessenlage. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass bereits bei der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst das Vorhandensein einer körperlichen Grundfitness vorausgesetzt wird. Im Unterschied hierzu erfolgt durch die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Praxiszeiten ein Wissenszuwachs durch das Lernen vollständig (Hervorhebung durch den Senat) neuer Inhalte. Dagegen wendet die Antragstellerin erfolglos ein, bei der Einstellung werde nicht überprüft, ob die Anwärter tatsächlich in der Lage seien, einen 3.000-m-Lauf in der geforderten Zeit zu absolvieren, so dass unklar sei, ob diese Voraussetzungen bereits vorlägen oder ob Grundfähigkeiten weiter ausgebaut werden müssten, wozu weiteres Training erforderlich sei. Die fehlenden Trainingsmöglichkeiten sind bereits strukturell mit der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Praxiszeiten nicht gleichzusetzen, weil sie grundsätzlich unabhängig von den Angeboten der Hochschule sind. Im Übrigen bestätigt die Antragstellerin selbst, dass es bei der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht um den Erwerb gänzlich neuer Kenntnisse und Fähigkeiten geht, sondern nur um den Erhalt oder Ausbau bereits vorhandener Grundfähigkeiten.

Das Fehlen einer vergleichbaren Interessenlage ergibt sich überdies in der Gesamtschau des Regelungssystems zu den im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" im Modul BPT 5 zu absolvierenden Prüfungen. Zwar sieht § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B ebenso wie § 13 Abs. 8 StudO BA Teil A (dieser für in Lehrveranstaltungen zu absolvierende Klausuren nach § 12 Abs. 1 Buchst. a)) eine Frist zur Wiederholung des zu erbringenden Leistungsnachweises vor. Im Unterschied zu den durch Klausuren zu erbringenden Leistungsnachweis besteht jedoch für die Studierenden nach § 4 Abs. 4 StudO BA Teil B die Möglichkeit, den Leistungsnachweis im 3.000-m-Lauf im Rahmen des Angebots von vier - auf die ersten zwei Studienjahre verteilten - freiwilligen Abnahmemöglichkeiten zu erbringen. Die Studierenden haben daher - wie bereits vorstehend ausgeführt - schon zu Beginn ihres Studiums die Möglichkeit, ihre für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ohnehin erforderliche körperliche Grundfitness - sofern erforderlich - weiter auszubauen und schon zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums - im GS 7 - den Leistungsnachweis zu erbringen. Der Erhalt der körperlichen Leistungsfähigkeit, aber auch die erstmalige Schaffung der körperlichen Voraussetzungen sind sodann über den gesamten Zeitraum des Studiums bis zur Grenze der Wiederholungszeit möglich.

Das Bestehen einer unterschiedlichen Interessenlage wird bestätigt durch die unterschiedliche Länge des für die Wiederholungsversuche in § 13 Abs. 8 StudO BA Teil A einerseits und in § 4 Abs. 5 StudO BA Teil B andererseits vorgesehenen zulässigen Zeitraums. Nach § 13 Abs. 8 StudO BA Teil A müssen Studierende die nach der Modulübersicht in den ersten zwei Studienjahren vorgeschriebenen Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a) StudO BA Teil B (Klausur) bis zum Ablauf des fünften Prüfungstermins in ihrem Studienverlauf erfolgreich abschließen. Ausweislich des vom Prüfungsamt auf der Internetseite veröffentlichten Prüfungskalenders (abrufbar unter: https://www.hspv.nrw.de/studium/pruefungen-im-bachelor/pruefungstermine; zuletzt abgerufen am 13.7.2026) ergibt sich ein zulässiger Wiederholungszeitraum von etwa einem Jahr. Die unterschiedliche Länge der für die Wiederholungszeitbegrenzung vorgesehenen Zeiträume rechtfertigt vorliegend, dass die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 StudO BA Teil A lediglich für diese eine Durchbrechung der Frist ermöglicht.

  1. Vergeblich rügt die Antragstellerin weiter, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb in Ausnahmefällen die Prüfungszeitbegrenzung nicht einer Verlängerung zugänglich sein solle, weil für die ungleiche Behandlung einzelner Prüfungen kein rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Dies verfängt nicht. Ein Ausnahmefall, der eine Härtefallregelung im Einzelfall möglicherweise erforderlich machen könnte - eine solche Möglichkeit einmal unterstellt -, liegt hier bereits nicht vor. In Anbetracht zu den oben unter Ziffer A. III. ausführlich dargestellten Erwägungen, die für eine Verhältnismäßigkeit der konsequenten Heranziehung der Prüfungszeitbegrenzung im Falle der Antragstellerin sprechen, liegen hinreichende Sachgründe vor, die nicht außer Verhältnis zu dem Wesensunterschied der jeweiligen Prüfungen stehen und daher eine - unterstellte - Ungleichbehandlung tragen. Weiter ist die durch § 22 Abs. 1 StudO BA Teil A normierte ungleiche Behandlung der unterschiedlichen Prüfungsformen angesichts der vorstehenden Ausführungen mit Blick auf die diesen zugrundeliegenden unterschiedlichen Regelungen zu den Möglichkeiten der Leistungserbringung gerechtfertigt.

B. Da der Antragstellerin kein weiterer Prüfungsversuch für den im Teilmodul "Körperliche Leistungsfähigkeit" zu erbringenden Leistungsnachweis im 3.000-m-Lauf zusteht, bleibt auch ihr zweiter Antrag auf vorläufige Fortsetzung des Laufbahnausbildung unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, § 39 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert für die begehrte Zulassung zu einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul Berufspraktisches Training - 3.000-m-Lauf - gestützt auf § 52 Abs. 2 GKG unter Halbierung des in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Auffangwerts auf 2.500 Euro. Für das daneben selbstständig zu bewertende Begehren, der Antragstellerin unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung vorläufig zu gestatten, geht der Senat zunächst gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG von dem Halbjahreswert i. H. v. 9.309,08 Euro (1.505,68 Euro + 11 x 1.555,68 Euro = 18.618,16 / 2 = 9.309,08 Euro) aus. Hinzuzurechnen ist weiter die der Antragstellerin auch im Anwärterverhältnis zustehende Zulage nach § 49 LBesG NRW i. V. m. Anlage 15 (6 x 65,28 Euro = 391,68 Euro). Die Gesamtsumme in Höhe von 9.700,76 Euro ist mangels vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache ebenfalls zu halbieren, so dass sich insoweit ein Streitwert in Höhe von 4.850,38 Euro ergibt. Der festzusetzende Streitwert beträgt damit insgesamt 7.350, 38 Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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