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1 A 1681/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-15, 1 A 1681/26.A
1 A 1681/26.AVerwaltungsgericht15.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 1 A 1681/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.1A1681.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich vertretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht. Dieser setzt sich mit seiner bis heute allein vorgelegten Antragsbegründung vom 15. Juni 2026 nicht ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Er beschränkt sich vielmehr darauf, den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, ohne auszuführen, warum einer dieser Zulassungsgründe vorliegen soll, und nimmt im Übrigen nur pauschal auf sein gesamtes erstinstanzliche Vorbringen Bezug.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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