Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-14, 9 A 1923/26

9 A 1923/26Verwaltungsgericht14.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 9 A 1923/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 9 A 1923/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.9A1923.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Das Ablehnungsgesuch wird verworfen.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat entscheidet daher in seiner Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter verworfen werden, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt oder sonst offensichtlich unzulässig ist. Davon ist auszugehen, wenn keine geeigneten Befangenheitsgründe vorgetragen werden, vielmehr das Vorbringen von vornherein, also ohne Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens, ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 23.24 -, NVwZ 2025, Beilage Nr. 3, 1932, juris, Rn. 144.

So liegt der Fall hier. Das gegen den Berichterstatter (Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. A.) gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich, gänzlich untauglich und daher unbeachtlich. Der Kläger bezieht sich zur Begründung des Ablehnungsgesuchs auf die Verfügung des Berichterstatters vom 26. Juni 2026. Darin hat der Berichterstatter dem Kläger erneut nahegelegt, die dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 9 A 796/26 zugrunde liegende Klage zur zeitnahen und unkomplizierten Verfahrensbeendigung zurückzunehmen. Zuvor hatte der Kläger selbst die - bis dahin aber noch nicht eindeutig geklärte - Möglichkeit einer Klagerücknahme in den Raum und der Beklagte bereits seine Einwilligung gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO in Aussicht gestellt.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der erstinstanzlich erfolgreiche Kläger und Berufungsbeklagte die Klage auch im Berufungsverfahren ohne einen vertretungsberechtigten Bevollmächtigten im Sinn des § 67 Abs. 4 VwGO wirksam zurücknehmen konnte.

Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 5 A 360/12 -, juris, Rn. 2 ff.

Die Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig. Nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Eine Anhörungsrüge ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Kläger darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 VwGO).

BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 6 A 5.23 -, juris, Rn. 2.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

An der Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes fehlt es zunächst mit Blick auf den Einwand des Klägers, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Senatsbeschluss vom 9. Juni 2026 - 9 A 796/26 - hätte der Senat ihn in Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO zur Darlegung von Eigenbemühungen um die Beauftragung eines vertretungsbereiten Prozessbevollmächtigten anhalten müssen, anstatt ihn gemäß § 130a VwGO zur Stellungnahme aufzufordern. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz eine Darlegung, dass und inwiefern der Senat bei der Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts in dem Beschluss vom 9. Juni 2026 sein Gehör verletzt haben könnte.

Ebenso wenig ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Hinblick auf die Anhörung des Klägers nach § 130a VwGO dargelegt. Diese ist schon keine Entscheidung im Sinn des § 152a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist.

Sofern der Kläger die (beabsichtigte) Entscheidung des Senats auf der Grundlage des § 130a VwGO beanstanden sollte, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit fehlt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 - 6 A 5.23 -, juris, Rn. 2.

Schließlich wird auf den Vortrag des Klägers, er habe noch keine Akteneinsicht genommen, darauf hingewiesen, dass ihm bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2026 mitgeteilt worden ist, dass er auf der Geschäftsstelle des Senats Akteneinsicht nehmen könne. Das Schreiben enthielt zwecks Vereinbarung eines Termins die Telefonnummer der Geschäftsstelle. Dass und warum er bisher keine Akteneinsicht genommen hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Das Vorgehen des Klägers mit seinen vielfältigen Rechtsschutzanträgen dient im Wesentlichen dazu, im Rahmen eines „Rachefeldzuges“ die Justiz und Justizverwaltung zu belästigen. Dies hat der 15. Senat des beschließenden Gerichts zu einem informationsfreiheitsrechtlichen Begehren des Antragstellers rechtskräftig festgestellt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2022 - 15 A 593/20 -, juris, Rn. 92.

Der beschließende Senat macht sich diese Bewertung nach eigener Prüfung zu eigen und weist den Kläger im Übrigen darauf hin, dass erneute Eingaben mit gleichem oder ähnlichem Inhalt zur Vermeidung einer offensichtlich sinnlosen Inanspruchnahme gerichtlicher Arbeitskapazitäten nach inhaltlicher Prüfung nur noch zu den Akten genommen und in der Sache nicht mehr beschieden werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2024 - 5 F 14/24 -, juris, Rn. 7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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