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6 B 1288/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-14, 6 B 1288/25
6 B 1288/25Verwaltungsgericht14.07.2026
Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung. Der Rechtsgedanke der Beweisvereitelung ist nicht nur auf die verweigerte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung im engen Sinne anzuwenden, sondern auch auf die Verweigerung damit in (unmittelbarem) Zusammenhang stehender rechtmäßiger Weisungen wie etwa der angeordneten Übersendung von Befundberichten.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 6 B 1288/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.6B1288.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: LBG NRW § 33 Abs. 1
Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Zurruhesetzungsverfügung.
Der Rechtsgedanke der Beweisvereitelung ist nicht nur auf die verweigerte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung im engen Sinne anzuwenden, sondern auch auf die Verweigerung damit in (unmittelbarem) Zusammenhang stehender rechtmäßiger Weisungen wie etwa der angeordneten Übersendung von Befundberichten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 1 K 2242/25 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 5.6.2025 wiederherzustellen.
Aus den §§ 427, 444 und 446 ZPO folgt der allgemeine, auch im Verwaltungsverfahren geltende Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten
im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Es kann demnach auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden, wenn dieser sich unberechtigt weigert, an einer ärztlichen Untersuchung mitzuwirken. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand, die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2026 - 6 A 2528/24 -, juris Rn. 5.
Die Anwendung des Rechtsgedankens der Beweisvereitelung aus §§ 427, 444 und 446 ZPO auf die verweigerte Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung setzt dabei voraus, dass die Weisung des Dienstherrn rechtmäßig ist. Denn nur die Verweigerung der Befolgung einer rechtmäßigen Anordnung des Dienstherrn kann zulasten des betroffenen Beamten gewürdigt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2026 - 6 A 2528/24 -, juris Rn. 5.
Nach diesen Maßgaben liegt ein Fall der unberechtigten Weigerung zur Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung vor. Der Rechtsgedanke der Beweisvereitelung ist nicht nur auf die verweigerte Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung im engen Sinne anzuwenden, sondern auch auf die Verweigerung damit in (unmittelbarem) Zusammenhang stehender rechtmäßiger Weisungen, wie etwa der angeordneten Übersendung von Befundberichten oder der schriftlichen Beantwortung von Fragen zur Vorbereitung der eigentlichen Untersuchung. Denn auch ohne diese - dem Beamten ohne Weiteres zumutbaren - Mitwirkungshandlungen wird die amtsärztliche Untersuchung erschwert. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Verpflichtung bereits von der Pflicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, sich bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, umfasst oder aus der dienstrechtlichen Treuepflicht abzuleiten ist.
Vgl. dazu etwa VG München, Urteil vom 9.5.2022 - M 13L DK 18.5284 -, juris Rn. 76 m. w. N.; VG Berlin, Beschluss vom 4.7.2018 - 28 L 321.18 -, juris Rn. 13.
Soweit der Antragsteller hiergegen mit seiner Beschwerde - im Übrigen schon ohne Begründung - anführt, im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht zur Vorlage der (fach-)ärztlichen Befunde verpflichtet gewesen zu sein, irrt er demnach. Er wurde - ungeachtet der Frage, ob er das entsprechende Schreiben des Gesundheitsamts vom 20.4.2023 erhalten hat - jedenfalls von seinem Dienstherrn hierzu explizit aufgefordert. An der Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung bestehen keine Zweifel. Insbesondere ist sie verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck, dem Amtsarzt eine zeitlich und inhaltlich möglichst effiziente Vorbereitung des Untersuchungstermins zu ermöglichen. Demgegenüber stellt die vom Antragsteller favorisierte Alternative, dass sich der Amtsarzt unter Vorlage der erteilten Schweigepflichtentbindungserklärung die Befunde unmittelbar bei den behandelnden Ärzten beschafft, wegen des damit verbundenen erheblichen Mehraufwands des Amtsarztes und der höheren Eingriffsintensität ersichtlich kein milderes und gleichermaßen geeignetes Mittel dar. Soweit der Antragsteller meint, dass bei einer Vorlage der Befunde durch den Beamten die Vollständigkeit der Unterlagen nicht sichergestellt sei, kann dem durch die ergänzende Anforderung fehlender Unterlagen durch den amtsärztlichen Dienst vor bzw. nach dem Untersuchungstermin begegnet werden.
Dieser Mitwirkungspflicht ist der Antragsteller bewusst nicht nachgekommen. Dass er - wie er mit seiner Beschwerde mehrfach betont - den anderen Aufforderungen gefolgt ist, ändert nichts daran, dass die Mitwirkung unzureichend bleibt. Mit seinem weiteren Einwand, er sei davon ausgegangen, dass die Amtsärztin sich die von ihr benötigten Unterlagen selbst besorgen würde, gesteht der Antragsteller sein Versäumnis gerade ein.
Der - sinngemäße - Einwand des Antragstellers, es liege gar kein Fall der "Beweisvereitelung" vor, weil sich die Amtsärztin die notwendigen Befunde unter Verweis auf die vorliegende Schweigepflichtentbindung anderweitig hätte besorgen können, es mithin die Möglichkeit der umfassenden Begutachtung gegeben habe, trägt nicht. Es ist in der Rechtsprechung zum allgemeinen Grundsatz der Beweisvereitelung anerkannt, dass die "Vereitelung" der Beweisführung nicht zwingend ihre Verhinderung voraussetzt, sondern es genügt, wenn sie erschwert wird.
Vgl. etwa BGH, Urteile vom 7.4.2022 - I ZR 222/20 -, MDR 2022, 1173 = juris Rn. 80, und vom 11.6.2015 - I ZR 226/13 -, GRUR 2016, 88 = juris Rn. 44.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb dies in den Fällen der Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten anders sein soll. Es wird vielmehr nach der Rechtsprechung auch im Kontext der Feststellung der Dienstunfähigkeit als maßgeblich erachtet, ob der Beamte durch unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert oder erheblich erschwert.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - 2 C 17.23 -, BVerwGE 183, 92 = juris Rn. 15 m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 18.12.2019 - 3 B 19.2054 -, RiA 2021, 28 = juris Rn. 39.
Dadurch, dass der Antragsteller Befundberichte nicht vorgelegt hat, wurde die Beweisführung, hier die Feststellung seiner Dienst(un)fähigkeit, auch nicht unwesentlich erschwert, weil ohne diese Mitwirkungshandlung die Amtsärztin gezielt die behandelnden Ärzte kontaktieren und die erforderlichen Unterlagen anfordern hätte müssen, was mit einem erheblichen Aufwand und einer ganz unnötigen zeitlichen Verzögerung verbunden gewesen wäre.
a) Die Ausführungen des Antragstellers zum Alter der amtsärztlichen Begutachtung rechtfertigen kein von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichendes Ergebnis.
Entscheidend für die Frage, ob amtsärztliche und anderweitige gutachterliche Stellungnahmen oder - wie hier - Begutachtungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit noch herangezogen werden können, ist nicht allein oder primär das Datum ihrer Erstellung bzw. der Durchführung der zugrundeliegenden Untersuchungen, sondern in erster Linie, ob es Umstände gibt, die neben dem Zeitablauf geeignet sind, Zweifel daran zu wecken, dass die Stellungnahme den Gesundheitszustand des Beamten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung noch zutreffend wiedergibt. Entscheidend sind daher stets die Umstände des Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2023 - 6 A 610/21 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.2020 - 4 S 807/19 -, NVwZ-RR 2020, 835 = juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 23.12.2024 - 3 ZB 24.304 -, juris Rn. 19.
Solche Umstände zeigt der Antragsteller nicht auf. Sein im Verwaltungsverfahren bereits angeführter und mit der Beschwerde wiederholter Einwand, sein Zustand habe sich im Juni 2024 verbessert, ist durch nichts belegt. Anders als der Antragsteller meint, hätte es hierzu nicht zwingend der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bedurft, sondern hätte zunächst auch eine aussagekräftige Stellungnahme etwa des behandelnden Arztes zur Untermauerung der Behauptung genügt. Eine solche hat der Antragsteller aber nicht vorgelegt. Vielmehr war er bis zur Zurruhesetzung weiterhin monatelang "krankgeschrieben", was gerade gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht. Jedenfalls aber entbehrt angesichts dessen seine Prognose, es sei zu erwarten gewesen, dass er "relativ kurzfristig eine Wiedereingliederung" hätte aufnehmen und rechtzeitig abschließen können, jeder tatsächlichen Grundlage.
b) Auch dringt die Beschwerde mit ihrer Rüge nicht durch, aus dem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich mangels näherer Symptombeschreibung nicht hinreichend, weshalb der Antragsteller kein Restleistungsvermögen aufweise. Dass gerade bei den hier in Rede stehenden psychischen Erkrankungen verschiedene Abstufungen denkbar sind, bei denen weiterhin (teilweise) Dienst verrichtet werden kann, ändert nichts daran, dass im Streitfall die pathologische Veranlagung des Antragstellers - wie die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 22.11.2023 explizit ausgeführt hat - dazu führt, dass er sich in die Langzeiterkrankung flüchtet und es gerade deshalb in der Vergangenheit zu wiederholten langandauernden Dienstunterbrechungen gekommen ist. Da es sich hierbei um dienstpostenunabhängige Gründe handelt, ist es schlüssig, mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass es beim Antragsteller weiterhin - gleichgültig auf welchem Dienstposten - zu erheblichen Ausfallzeiten kommen wird. Dass diese Wertung - gerade in Anbetracht des jahrelang regelmäßigen Ausfalls des Antragstellers - nicht plausibel wäre, zeigt die Beschwerde nicht auf, zumal sie sich mit der entsprechenden Aussage der Amtsärztin, auf die auch das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, in keiner Weise auseinandersetzt. Dass der aktuelle Dienstposten des Antragstellers besonders konfliktträchtig sein mag, lässt die dargestellte amtsärztliche Annahme unberührt. Auch dass der Antragsteller sich um andere Dienstposten beworben hat, vermag an der Schlüssigkeit der amtsärztlichen Feststellung nichts zu ändern, weil daraus nicht der Schluss zu ziehen ist, auf diesen komme es nicht zu gesundheitsbedingten Ausfallzeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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