projekte
13 E 370/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-13, 13 E 370/26
13 E 370/26Verwaltungsgericht13.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 13 E 370/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.13E370.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Denn die von der Antragstellerin beabsichtigte, noch zu erhebende Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 in der Gestalt, die diese durch den Änderungsbescheid vom 5. März 2026 erhalten hat, bliebe voraussichtlich erfolglos.
I. Sie wäre bereits unzulässig.
Soweit die Antragstellerin eine Klage gegen die Pflicht zur Vorlage eines Impf- (bzw. Immunitäts- oder Impfunfähigkeits-)Nachweises betreffend ihren Sohn Y. U. und die hierauf bezogene Zwangsmittelandrohung in dem Bescheid vom 17. November 2023 beabsichtigt, wäre diese - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - unstatthaft, da es an einem wirksamen Verwaltungsakt fehlt, der angefochten werden könnte. Denn die Antragsgegnerin hat die Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 insoweit mit Schreiben vom 4. März 2024 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des ältesten Sohnes der Antragstellerin aufgehoben.
Im Übrigen, in Bezug auf die beiden jüngeren Söhne der Antragstellerin O. und A. Q. K., ergibt sich die Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Klage daraus, dass eine solche verfristet wäre. Die Frist zur Klage (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gegen den Bescheid vom 17. November 2023, der der Antragstellerin am 21. November 2023 zugestellt wurde, endete gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. Dezember 2023. Innerhalb dieser Frist hat die Antragstellerin keine Klage erhoben. Der Senat versteht den am 20. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht dahin, dass mit diesem lediglich ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt, nicht jedoch bereits Klage erhoben wurde. Die Antragstellerin hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erhebung einer späteren Klage davon abhängig machen möchte, ob ihr Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Nichts anderes ergibt sich für die maßgebliche Klagefrist daraus, dass die Antragsgegnerin den Bescheid vom 17. November 2023 durch Änderungsbescheid vom 5. März 2026 abgeändert hat. Denn der Änderungsbescheid verlängert lediglich die der Antragstellerin gesetzte Frist für die Vorlage der Impfnachweise bis zum 15. Mai 2026. Bei dieser Frist handelt es sich um eine die Zwangsgeldandrohung betreffende Vollstreckungsfrist, die im Rahmen der Grundverfügung keine rechtliche Bedeutung hat.
Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2025 - 13 B 1437/23 -, juris, Rn. 27.
Der die Fristverlängerung anordnende Änderungsbescheid enthält damit gegenüber dem Ausgangsbescheid eine Begünstigung. Er führt nicht dazu, dass die Klagefrist gegen die Anordnung der Nachweisplicht und die Zwangsgeldandrohung vom 17. November 2023 erneut zu laufen begann. Einwendungen gegen die Vorlagepflicht und die Zwangsgeldandrohung selbst, wie sie die Antragstellerin hier ausweislich des Klageentwurfs geltend machen möchte, mussten innerhalb der Frist bis zum 21. Dezember 2023 erhoben werden.
Der Antragstellerin könnte auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO gewährt werden. Zwar ist anerkannt, dass dies in Betracht kommt, wenn einem Beteiligten wegen seiner Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist. Dies setzt aber voraus, dass der Beteiligte bis zum Ablauf der Klagefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 4 A 1672/25 -, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin nicht rechtzeitig nachgekommen. Denn sie hat innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bis zum 21. Dezember 2023 keinen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO ist hierzu erforderlich, dass dem Antrag eine Erklärung des Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beigefügt werden. Hierzu ist der entsprechende Vordruck zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Dieser muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, juris, Rn. 5 ff., 11.
Der von der Klägerin mit dem Prozesskostenhilfeantrag am 20. Dezember 2023 bei Gericht vorgelegte Vordruck genügt diesen Anforderungen nicht, da er unvollständig ausgefüllt ist. Die Klägerin hat lediglich Angaben zu den Abschnitten A bis D, nicht jedoch zu den Abschnitten E bis J des Vordrucks getätigt, so dass wesentliche Angaben, insbesondere zu etwaigen Bankkonten sowie zu weiteren Vermögenswerten, fehlen.
Sie durfte auf die vorgenannten Angaben auch nicht verzichten. § 2 Abs. 2 PKHFV gestattet eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars nur, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem Antrag beifügt. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie hat lediglich einen Bescheid des Jobcenters Bonn über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, weil hinsichtlich des Schonvermögens insoweit ein großzügigerer Maßstab gilt als im Rahmen der Sozial- und Prozesskostenhilfe.
Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2019 - 12 E 301/17 -, juris, Rn. 13; BR-Drs. 780/13, S. 17.
Dass die Antragstellerin eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach einem entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts im April 2026 nachgereicht haben mag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Erklärung ist mangels Vorlage innerhalb der Klagefrist nicht mehr berücksichtigungsfähig. Nur bei Vorlage des vollständig ausgefüllten Vordrucks samt entsprechender Belege innerhalb der Klagefrist kann das Fristversäumnis als unverschuldet angesehen werden.
Auch kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass die unvollständige Ausfüllung des Formulars lediglich auf einem Versehen oder einer Unkenntnis über die Unterschiede zwischen den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und denen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beruhte, worauf das Gericht rechtzeitig hätte hinweisen müssen. Denn das Versäumnis ist ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen und wäre bei zumutbarer Sorgfalt, insbesondere bei entsprechender Recherche oder Einholung von Rat, vermeidbar gewesen.
Ein rechtzeitiger gerichtlicher Hinweis hierauf wäre zudem aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen. Denn die Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 20. Dezember 2023, einen Tag vor Ablauf der Klagefrist am 21. Dezember 2023, bot dem Verwaltungsgericht - unter Beachtung der Postlaufzeiten - keine Möglichkeit, der Antragstellerin rechtzeitig vor Fristablauf Gelegenheit zur vollständigen Nachreichung der Unterlagen zu geben.
So auch BGH, Beschluss vom 20. März 2024 - XII ZB 506/23 -, juris, Rn. 12 a. E., der grundsätzlich von einer Hinweispflicht ausgeht, sofern die zeitliche Möglichkeit noch besteht.
II. Darüber hinaus fehlen der beabsichtigten Klage aber auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten in der Sache. Denn die hinsichtlich der Nachweisanforderung in Ziffer 1 auf § 20 Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1 IfSG und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 60, § 63 VwVG NRW gestützte Ordnungsverfügung vom 17. November 2023 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 5. März 2026 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 5. Mai 2026. Der Umstand, dass die beiden minderjährigen Söhne der Klägerin eine Masernschutzimpfung angeblich nachhaltig ablehnen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Insbesondere begründet dies, anders als die Antragstellerin meint, keine Unangemessenheit der Zwangsgeldandrohung. Denn diese zielt darauf ab, die Antragstellerin dazu zu bewegen, in Ausübung ihres die Gesundheitssorge umfassenden Sorgerechts eine Entscheidung zugunsten der Masernschutzimpfung ihrer Kinder zu treffen und sodann ihrer elterlichen Pflicht nachkommend auf die Kinder entsprechend erzieherisch einzuwirken.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2024 - 13 B 179/24 -, juris, Rn. 105 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2023 - 14 L 231/23 -, juris, Rn. 75.
Dass die Antragstellerin erfolglos versucht hätte, ihre Söhne von einer Masernschutzimpfung zu überzeugen, hat sie nicht vorgetragen und dies erscheint auch fernliegend, weil sie durchweg angegeben hat, die Impfung ihrer Söhne selbst abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.