Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-10, 10 A 1534/26.A

10 A 1534/26.AVerwaltungsgericht10.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1534/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 10 A 1534/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1534.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3

AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Es beschränkt sich auf den Vortrag, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von Abschiebungsverboten zu Unrecht verneint, da er ohne familiäre Bindungen mit 20 Jahren in den Libanon abgeschoben würde. Damit macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegen­über § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungs­grund.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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