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10 A 1382/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-10, 10 A 1382/26.A
10 A 1382/26.AVerwaltungsgericht10.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 10 A 1382/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1382.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Die Anträge, über die im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
Daran gemessen zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf geflüchtete Libanesen, die derzeit aus Deutschland zurückkehren müssen, derzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung des Flüchtlingsstatus oder zumindest Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen,
nicht auf. Die Frage ist einer verallgemeinernden Klärung von vornherein nicht zugänglich. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände im Libanon eine Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten unabhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht käme, legt er die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte.
Mit seinem Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei wegen des gegenwärtigen Krieges im Libanon nicht vertretbar, und den im Stile einer Berufungsbegründung verfassten Ausführungen zum Bestehen der von ihm geltend gemachten Schutzansprüche macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich
zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts,
der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die landesweit in Bezug auf die Hisbollah festzustellenden Gegebenheiten einer sprichwörtlichen „Sippenhaft“ nicht berücksichtigt.
Abgesehen davon, dass der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, einer Bedrohung wegen Sippenhaft ausgesetzt zu sein, erhebt er damit der Sache nach Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Etwaige Fehler hierbei gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 7.
Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung ist im Asylprozess berufungszulassungsrechtlich von vornherein nur relevant, wenn in ihr zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa das Gericht seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde legt. Dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, legt der Kläger nicht ansatzweise dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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