Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-10, 10 A 1382/26.A

10 A 1382/26.AVerwaltungsgericht10.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1382/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 10 A 1382/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0710.10A1382.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulas­sungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho­ben werden.

Gründe

Gründe: Die Anträge, über die im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Be­richterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Grün­den keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Ver­bindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

  1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm­ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er­kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Be­rufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Daran gemessen zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufge­worfenen Frage,

ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf geflüchtete Libanesen, die derzeit aus Deutschland zurückkeh­ren müssen, derzeit die Voraussetzungen für die An­erkennung des Flüchtlingsstatus oder zumindest Ab­schiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen,

nicht auf. Die Frage ist einer verallgemeinernden Klärung von vornherein nicht zu­gänglich. Vielmehr sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgeblich. Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände im Liba­non eine Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Feststellung von Abschie­bungsverboten unabhängig von den Umständen des Einzelfalls in Betracht käme, legt er die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dar. Der Kläger benennt keine Er­kenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte.

Mit seinem Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei wegen des gegenwärtigen Krieges im Libanon nicht vertretbar, und den im Stile einer Beru­fungsbegründung verfassten Ausführungen zum Bestehen der von ihm geltend ge­machten Schutzansprüche macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Rich­tigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen des sinngemäß geltend gemachten Verfah­rensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro­zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich

zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts,

der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erheb­liche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.

Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf.

Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die landesweit in Bezug auf die His­bollah festzustellenden Gegebenheiten einer sprichwörtlichen „Sippenhaft“ nicht be­rücksichtigt.

Abgesehen davon, dass der Kläger weder gegenüber dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, einer Bedrohung wegen Sippenhaft aus­gesetzt zu sein, erhebt er damit der Sache nach Einwendungen gegen die Sachver­halts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Etwaige Fehler hierbei gehören nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 7.

Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung und -würdigung ist im Asylprozess berufungs­zulassungsrechtlich von vornherein nur relevant, wenn in ihr zugleich ein spezifischer Gehörsverstoß liegt, etwa das Gericht seiner Entscheidung einen unvollständigen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde legt. Dass ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, legt der Kläger nicht ansatzweise dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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