Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 10 A 2082/23

10 A 2082/23Verwaltungsgericht09.07.2026

Regest

Eine weitergehende Begründung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Um­stände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristge­recht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht. Darzulegen ist bei einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Ver­waltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Er­gebnis gekommen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2082/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-09

Aktenzeichen: 10 A 2082/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.10A2082.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 2 Abs. 1

Leitsätze

Eine weitergehende Begründung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Um­stände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristge­recht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.

Darzulegen ist bei einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Ver­waltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Er­gebnis gekommen wäre.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Ent­scheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des ge­meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfas­sungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrens­mangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefoch­tenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag an­greifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zu­gleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des Wohn- und Atelier­hauses auf dem Grundstück I.-straße 33 in N. (Gemarkung L., Flur 31, Flurstück 147) in die Denkmalliste der Beklagten und den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Wohn- und Atelierhaus einschließlich der Terrasse sei als zentraler Wirkungsort eines bedeutenden Künstlers der Region, entworfen von einem renommierten Siegener Architekten, bedeutend für die Stadt N.. Für seine Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche und architekturge­schichtliche Gründe vor. Die Sanierungsbedürftigkeit des Objekts stehe der Eintra­gung in die Denkmalliste nicht entgegen.

Die mit dem Zulassungsantrag allein angegriffene letztgenannte Annahme des Ver­waltungsgerichts stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat nach vorheriger Durchführung eines Ortstermins inso­weit ausgeführt: Von einem weitgehenden Verlust denkmalwerter Substanz könne bei dem Gebäude keine Rede sein. Ganz im Gegenteil seien sowohl das Gebäude selbst als auch seine Innenausstattung nahezu komplett bauzeitlich erhalten. Sie seien ersichtlich nicht in einem solchen Zustand, dass das Gebäude etwa einsturzge­fährdet, also im Sinne einer bloßen Bauruine ohne jedwede denkmalwerte Substanz abgängig wäre oder in einem Umfang im Zuge der Sanierung beseitigt werden müss­te, dass von seiner denkmalwerten Substanz kaum noch etwas übrigbliebe. Dies fol­ge auch nicht aus den vom Kläger für die Sanierung eingereichten Kostenschätzun­gen und Gutachten. Vielmehr gehe daraus hervor, dass die vorhandene Substanz des Gebäudes - wenn auch unter Einsatz hoher Kosten - saniert und erhalten wer­den könne.

Demgegenüber macht der Kläger fristgerecht lediglich pauschal geltend, das Verwal­tungsgericht hätte aufgrund des Ortstermins sowie unter Einbeziehung der vorgeleg­ten Gutachten aus eigener Sachkunde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nach der unumgänglichen Rekonstruktion die Denkmaleigenschaft nicht mehr gege­ben sei. Bei Zweifeln hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt nicht in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert auf, dass und inwieweit nach Sanierungsarbeiten - die dem Grunde nach auch das Verwaltungsge­richt für erforderlich gehalten hat - die wesentliche denkmalwerte Substanz verloren sei. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht eine wei­tere Aufklärung nicht für geboten erachtet. Aus den unter 4. ausgeführten Gründen ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Zum Vorbringen des Klägers unter Verweis auf seine Divergenzrüge, ein tragender Rechtssatz der Entscheidung sei fehlerhaft, wird auf die Ausführungen unter 3. Bezug genommen.

Die weitere Antragsbegründung in den Schriftsätzen vom 25. September 2024 und vom 9. April 2025 nebst Gutachten ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Entgegen der klägerischen Darstellung handelt es sich dabei nicht um eine zulässige Vertiefung des fristgerechten Vorbringens. Denn eine solche kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Um­stände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristge­recht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - 10 A 2834/21 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.

Daran fehlt es hier, weil der Kläger erst nach Fristablauf im Zulassungsverfahren erstmals substantiiert zum Erhaltungszustand und zum angeblich unvermeidbaren Verlust der wesentlichen denkmalwerten Substanz infolge der Sanierung vorgetra­gen hat. Dass die eingereichten Gutachten erst dann vorgelegen haben, rechtfertigt nach den obigen Maßstäben keine andere Betrachtung. Der Hinweis, die Einholung eines solchen Gutachtens habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft verwei­gert, ist im Übrigen schon aus den unter 4. ausgeführten Gründen unzutreffend.

  1. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwie­rigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefoch­tene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefoch­tenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern wür­den. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.

  1. Ohne Erfolg macht der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend.

Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung die­ses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Di­vergenz dar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37 f., m. w. N.

Die Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nur erheblich, wenn das Ur­teil auf ihr „beruht“. Darzulegen ist deshalb auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Ver­waltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Er­gebnis gekommen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris Rn. 26; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 173.

Hiervon ausgehend ist eine Divergenz nicht dargelegt.

Die vom Kläger im Anschluss an die auszugsweise Wiedergabe zweier Senatsent­scheidungen sowie der erstinstanzlichen Entscheidung formulierten Rechtssätze fin­den sich so wörtlich weder im angefochtenen Urteil noch „in der Rechtsprechung des OVG NRW“ bzw. den zitierten Senatsentscheidungen. Es kann offen bleiben, ob sie sich ihnen sinngemäß mit hinreichender Klarheit entnehmen lassen. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz. Es wird mit der Antragsbegründung zwar behauptet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der geltend gemachten Abweichung beruht. Der Kläger legt aber nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung der Rechtssätze, die er der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entnimmt, zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte kommen müssen. Wie oben ausgeführt - und vom Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats gefordert -, hat das Verwaltungsgericht hier im Rahmen des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW geprüft, ob im Zuge einer Sanierung die denk­malwerte Substanz verloren ginge (Urteilsabdruck S. 38 f.). Vor diesem Hintergrund besteht nicht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne die geltend gemach­te Abweichung zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Das gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung gerichtete Zulassungsvor­bringen ist nach den vorstehenden Maßstäben hier unerheblich. Unabhängig davon griffe es aus den unter 1. und 4. ausgeführten Gründen nicht durch.

  1. Der Kläger legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Ver­fahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung be­ruhen kann.

a. Ohne Erfolg macht er geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachver­ständigengutachten abgelehnt habe.

Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträ­ge im angefochtenen Urteil mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keinerlei An­lass, durch die Einholung der mit den Beweisanträgen begehrten Sachverständigen­gutachten den Sachverhalt weiter auszuforschen (Urteilsabdruck S. 39). Die originale Bausubstanz des Gebäudes sei nahezu vollständig erhalten und selbst nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen sanierungsfähig. Jedenfalls diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze.

Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die er­kennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substanti­ierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 -, juris Rn. 17, und vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1265/24.A -, juris Rn. 30.

Der Kläger legt mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass dieser Ablehnungs­grund hier nicht vorliegt. Er zeigt nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwal­tungsgerichts konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass das Gebäude abgängig und nur unter Verlust des Denkmalwerts als Kopie sanierungsfä­hig ist. Vielmehr behauptet er lediglich ohne nähere Begründung, der Antrag sei nicht „ins Blaue hinein“ gestellt, und macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht sei ver­pflichtet gewesen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit der Einholung ei­nes „Bausubstanzgutachtens“ aufzuklären, wenn durch die vorgelegten Gutachten und die eigene Inaugenscheinnahme der Berichterstatterin noch nicht der Nachweis der Abgängigkeit geführt gewesen sei. Das geht am insoweit maßgeblichen Rechts­standpunkt des Verwaltungsgerichts vorbei, das von der Sanierungsfähigkeit unter Wahrung des Denkmalwerts ausgegangen ist und dies durch die vom Kläger vorge­legten Gutachten bestätigt sah. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Entschei­dungsgründen rückt der Kläger zwar in seine Antragsbegründung ein, setzt sich mit ihnen aber nicht auseinander.

b. Hiervon ausgehend zeigt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, das Verwal­tungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen den entschei­dungserheblichen Sachverhalt weiter aufklären müssen, keinen Verfahrensfehler auf.

Die damit erhobene Aufklärungsrüge erfordert - unabhängig davon, ob sie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird - bei ei­nem durch eine rechtskundige Person vertretenen Kläger eine Darlegung, dass be­reits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wor­den ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrän­gen musste.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2026 - 10 A 1416/23 -, juris Rn. 34 ff., m. w. N.

Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachauf­klärungspflicht nicht dar. Nachdem die förmlich gestellten Beweisanträge abgelehnt worden sind, was der Kläger nach dem Vorstehenden erfolglos angegriffen hat, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweis­anträge gestellt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefoch­tene Ur­teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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