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10 A 2082/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 10 A 2082/23
10 A 2082/23Verwaltungsgericht09.07.2026
Eine weitergehende Begründung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Umstände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht. Darzulegen ist bei einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 10 A 2082/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.10A2082.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: DSchG § 2 Abs. 1; DSchG § 2 Abs. 1
Eine weitergehende Begründung nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Umstände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
Darzulegen ist bei einer Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Eintragung des Wohn- und Atelierhauses auf dem Grundstück I.-straße 33 in N. (Gemarkung L., Flur 31, Flurstück 147) in die Denkmalliste der Beklagten und den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 16. März 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Wohn- und Atelierhaus einschließlich der Terrasse sei als zentraler Wirkungsort eines bedeutenden Künstlers der Region, entworfen von einem renommierten Siegener Architekten, bedeutend für die Stadt N.. Für seine Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche und architekturgeschichtliche Gründe vor. Die Sanierungsbedürftigkeit des Objekts stehe der Eintragung in die Denkmalliste nicht entgegen.
Die mit dem Zulassungsantrag allein angegriffene letztgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts stellt der Kläger nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat nach vorheriger Durchführung eines Ortstermins insoweit ausgeführt: Von einem weitgehenden Verlust denkmalwerter Substanz könne bei dem Gebäude keine Rede sein. Ganz im Gegenteil seien sowohl das Gebäude selbst als auch seine Innenausstattung nahezu komplett bauzeitlich erhalten. Sie seien ersichtlich nicht in einem solchen Zustand, dass das Gebäude etwa einsturzgefährdet, also im Sinne einer bloßen Bauruine ohne jedwede denkmalwerte Substanz abgängig wäre oder in einem Umfang im Zuge der Sanierung beseitigt werden müsste, dass von seiner denkmalwerten Substanz kaum noch etwas übrigbliebe. Dies folge auch nicht aus den vom Kläger für die Sanierung eingereichten Kostenschätzungen und Gutachten. Vielmehr gehe daraus hervor, dass die vorhandene Substanz des Gebäudes - wenn auch unter Einsatz hoher Kosten - saniert und erhalten werden könne.
Demgegenüber macht der Kläger fristgerecht lediglich pauschal geltend, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund des Ortstermins sowie unter Einbeziehung der vorgelegten Gutachten aus eigener Sachkunde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass nach der unumgänglichen Rekonstruktion die Denkmaleigenschaft nicht mehr gegeben sei. Bei Zweifeln hätte es den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Der Kläger zeigt nicht in Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert auf, dass und inwieweit nach Sanierungsarbeiten - die dem Grunde nach auch das Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten hat - die wesentliche denkmalwerte Substanz verloren sei. Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt hat das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung nicht für geboten erachtet. Aus den unter 4. ausgeführten Gründen ist dies nicht rechtsfehlerhaft. Zum Vorbringen des Klägers unter Verweis auf seine Divergenzrüge, ein tragender Rechtssatz der Entscheidung sei fehlerhaft, wird auf die Ausführungen unter 3. Bezug genommen.
Die weitere Antragsbegründung in den Schriftsätzen vom 25. September 2024 und vom 9. April 2025 nebst Gutachten ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Entgegen der klägerischen Darstellung handelt es sich dabei nicht um eine zulässige Vertiefung des fristgerechten Vorbringens. Denn eine solche kommt - auch bei Änderungen der tatsächlichen und rechtlichen Umstände - lediglich dann in Betracht, wenn der entsprechende Vortrag einen fristgerecht substantiiert dargelegten Einwand erläutert, ergänzt oder verdeutlicht.
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2024 - 10 A 2834/21 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.
Daran fehlt es hier, weil der Kläger erst nach Fristablauf im Zulassungsverfahren erstmals substantiiert zum Erhaltungszustand und zum angeblich unvermeidbaren Verlust der wesentlichen denkmalwerten Substanz infolge der Sanierung vorgetragen hat. Dass die eingereichten Gutachten erst dann vorgelegen haben, rechtfertigt nach den obigen Maßstäben keine andere Betrachtung. Der Hinweis, die Einholung eines solchen Gutachtens habe das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft verweigert, ist im Übrigen schon aus den unter 4. ausgeführten Gründen unzutreffend.
Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen.
Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 37 f., m. w. N.
Die Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nur erheblich, wenn das Urteil auf ihr „beruht“. Darzulegen ist deshalb auch die Kausalität der Abweichung. Es muss, ausgehend von den Tatsachenfeststellungen und der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, mindestens die Möglichkeit bestehen, dass das Verwaltungsgericht ohne die Abweichung zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 1 A 191/22.A -, juris Rn. 26; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 173.
Hiervon ausgehend ist eine Divergenz nicht dargelegt.
Die vom Kläger im Anschluss an die auszugsweise Wiedergabe zweier Senatsentscheidungen sowie der erstinstanzlichen Entscheidung formulierten Rechtssätze finden sich so wörtlich weder im angefochtenen Urteil noch „in der Rechtsprechung des OVG NRW“ bzw. den zitierten Senatsentscheidungen. Es kann offen bleiben, ob sie sich ihnen sinngemäß mit hinreichender Klarheit entnehmen lassen. Jedenfalls fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz. Es wird mit der Antragsbegründung zwar behauptet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der geltend gemachten Abweichung beruht. Der Kläger legt aber nicht dar, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung der Rechtssätze, die er der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entnimmt, zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte kommen müssen. Wie oben ausgeführt - und vom Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats gefordert -, hat das Verwaltungsgericht hier im Rahmen des § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW geprüft, ob im Zuge einer Sanierung die denkmalwerte Substanz verloren ginge (Urteilsabdruck S. 38 f.). Vor diesem Hintergrund besteht nicht die Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht ohne die geltend gemachte Abweichung zu einem für den Kläger sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Das gegen die verwaltungsgerichtliche Würdigung gerichtete Zulassungsvorbringen ist nach den vorstehenden Maßstäben hier unerheblich. Unabhängig davon griffe es aus den unter 1. und 4. ausgeführten Gründen nicht durch.
a. Ohne Erfolg macht er geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zur Einholung von Sachverständigengutachten abgelehnt habe.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge im angefochtenen Urteil mit der Begründung abgelehnt, es bestehe keinerlei Anlass, durch die Einholung der mit den Beweisanträgen begehrten Sachverständigengutachten den Sachverhalt weiter auszuforschen (Urteilsabdruck S. 39). Die originale Bausubstanz des Gebäudes sei nahezu vollständig erhalten und selbst nach den vom Kläger eingereichten Unterlagen sanierungsfähig. Jedenfalls diese Begründung findet im Prozessrecht eine Stütze.
Beweisanträge sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet.
Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 -, juris Rn. 17, und vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1265/24.A -, juris Rn. 30.
Der Kläger legt mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht vorliegt. Er zeigt nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass das Gebäude abgängig und nur unter Verlust des Denkmalwerts als Kopie sanierungsfähig ist. Vielmehr behauptet er lediglich ohne nähere Begründung, der Antrag sei nicht „ins Blaue hinein“ gestellt, und macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt mit der Einholung eines „Bausubstanzgutachtens“ aufzuklären, wenn durch die vorgelegten Gutachten und die eigene Inaugenscheinnahme der Berichterstatterin noch nicht der Nachweis der Abgängigkeit geführt gewesen sei. Das geht am insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts vorbei, das von der Sanierungsfähigkeit unter Wahrung des Denkmalwerts ausgegangen ist und dies durch die vom Kläger vorgelegten Gutachten bestätigt sah. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen rückt der Kläger zwar in seine Antragsbegründung ein, setzt sich mit ihnen aber nicht auseinander.
b. Hiervon ausgehend zeigt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufklären müssen, keinen Verfahrensfehler auf.
Die damit erhobene Aufklärungsrüge erfordert - unabhängig davon, ob sie unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird - bei einem durch eine rechtskundige Person vertretenen Kläger eine Darlegung, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2026 - 10 A 1416/23 -, juris Rn. 34 ff., m. w. N.
Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Nachdem die förmlich gestellten Beweisanträge abgelehnt worden sind, was der Kläger nach dem Vorstehenden erfolglos angegriffen hat, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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