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1 A 1681/21•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 1 A 1681/21
1 A 1681/21Verwaltungsgericht08.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 1 A 1681/21
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.1A1681.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Die angefochtenen Urteile vom 20. August 2020 und vom 14. Juni 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide des Bundeseisenbahnvermögens vom 19. Oktober 2015 sowie vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2017 zu verpflichtet, dem Kläger infolge des Dienstunfalls vom 17. September 2014 ab dem 22. Juli 2016 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. zu gewähren, sowie ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (1. August 2017) auf den rückwirkend zu zahlenden Unfallausgleich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Unfallausgleich.
Der am 00. November 0000 geborene Kläger war Beamter auf Lebenszeit des Bundeseisenbahnvermögens, der Deutschen Bahn zugewiesen und dort als Triebfahrzeugführer beschäftigt. Jedenfalls seit dem 26. November 2015 war er nicht mehr fahrdiensttauglich. Seit dem 1. November 2023 ist er im Ruhestand.
Er war am 31. August 1993, am 25. September 1994 und am 13. Juli 2009 an Unfällen mit tödlichen Personenschäden beteiligt. Diese Ereignisse wurden als Dienstunfälle anerkannt, zuletzt mit dem Körperschaden „Akute Belastungsreaktion“ (ICD10: F43.0). Wegen der Folgen dieses Unfallereignisses unterzog sich der Kläger vom 1. Oktober 2009 bis zum 22. Oktober 2009 (Klinik F., Q.) und vom 28. Juli 2010 bis zum 18. August 2010 (K.-Kliniken, N.) stationären Rehabilitationsbehandlungen.
Am 17. September 2014 fand der Kläger, nachdem er von einem Kollegen gebeten worden war, einen Streckenabschnitt auf ein mögliches Unfallopfer abzusuchen, im Gleisbett den leblosen Körper eines ihm bekannten Mädchens. In der Unfallanzeige vom 22. September 2014 gab der Kläger an, einen Schock erlitten zu haben. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 29. September 2014 das Ereignis als Dienstunfall an, und zwar mit dem - unter den Vorbehalt weiterer ärztlicher Feststellungen gestellten - Körperschaden einer „akuten Belastungsreaktion“. In der vom Kläger bei der O. vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26. September 2014 wurden die Diagnosen ICD-10: F43.0G und ICD-10: F43.1G aufgeführt. Der Bahnarzt Dr. W. stellte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2014 die Diagnose einer abklingenden akuten Belastungsreaktion. Mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (nachfolgend: MdE) von mehr als sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Monaten werde empfohlen. In seinem über die Nachuntersuchung des Klägers verfassten Bericht vom 8. Januar 2015 führte der Bahnarzt Dr. W. aus, dass der Kläger, der seinen Dienst wieder aufgenommen habe, noch unter Schlafstörungen leide, die sich seit dem Unfallereignis vom 17. September 2014 verstärkt hätten. Er habe angegeben, dass keine Albträume aufträten und dass sich ihm das Ereignis normalerweise auch nicht aufdränge. Als Diagnose gab Dr. W. eine weitgehend abgeklungene akute Belastungsreaktion an. Er empfahl eine externe fachärztliche Begutachtung zur Klärung der Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die vom Kläger als verstärkt auftretend angegebenen Schlafstörungen. Eventuell seien die Schlafstörungen auf die langjährige Wechseldiensttätigkeit zurückzuführen. Auch sei ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom möglich.
In dem auf Veranlassung der Beklagten erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums G., E. vom 25. September 2015 stellten die Gutachter Prof. Dr. med. P. und Dr. med. J. fest, dass beim Kläger Hinweise auf ein gravierendes psychisches Beeinträchtigungserleben gegeben seien, die sich symptomatisch primär durch Grübeltendenzen, eine erhöhte vegetative Ansprechbarkeit und damit einhergehenden Schlafstörungen äußerten. Das über Monate andauernde Fehlen eines erholsamen Schlafes begünstige die Entwicklung von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefiziten. Das Ereignis vom 17. September 2014 habe passager zu einer Verschlimmerung der zuvor schon bestehenden arbeitsplatzbezogenen Schlafstörungen und vegetativen Symptome geführt. Sicherlich trügen der unregelmäßige Schichtdienst, die zunehmenden Belastungen am Arbeitsplatz in den letzten Jahren zur Entwicklung eines gestörten Schlafprofils bei. Jedoch habe das Ereignis vom 17. September 2014 zumindest vorübergehend zu einer Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerdesymptomatik geführt. Diagnostisch sei die unfallbezogene psychische Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Sorgen, Angst, Anspannung, Depression), ICD-10: F43.23, einzuordnen. Die daraus ab dem 17. September 2014 resultierende MdE sei mit 20 v. H. einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 setzte die Beklagte die durch die Folgen des Dienstunfalls vom 17. September 2014 hervorgerufene MdE auf 20 v. H. fest und versagte zugleich die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Als Unfallfolge liege noch eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle vor. Der Grad der MdE werde neu festgestellt, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlimmere oder verbessere. Dieser sei daher gehalten, eine solche Veränderung mitzuteilen.
Auf Rehabilitationsantrag des Klägers vom 28. Oktober 2015 und das - diesen befürwortende - Gutachten des Bahnarztes Dr. W. vom 2. November 2015 genehmigte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 4. November 2015 zu Lasten der Unfallfürsorge eine stationäre Sanatoriumsbehandlung zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und zum Erhalt seiner Dienstfähigkeit. Der Kläger, dem nach einer betriebsärztlichen Untersuchung im November 2015 die Triebfahrzeugführereignung entzogen worden war, befand sich in der Zeit vom 21. Juni 2016 bis (verlängert) zum 19. Juli 2016 in stationärer Rehabilitationsbehandlung in der Fachabteilung für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie der Klinik F., Q.. Im Behandlungs- und Entlassungsbericht dieser Klinik vom 29. Juli 2016 werden als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) angegeben und die Aufnahme von ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung empfohlen.
Mit Antrag vom 18. Juli 2016, Eingang am 22. Juli 2016, beantragte der Kläger beim S., der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung sowie die Ausstellung eines (Schwerbehinderten)Ausweises. Er gab dabei an, er leide aufgrund von drei Suiziden, die er als Lokführer miterlebt habe, und nachdem er ein ihm bekanntes, von einem Kollegen überfahrenes Mädchen tot aufgefunden habe, an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und an einer mittelgradigen Depression (Ängste, Schlafstörung, Erschöpfungszustände aufgrund der seit Jahren andauernden Schlafstörungen, Grübeltendenzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Magenprobleme).
Die vom Kläger im Anschluss zur Weiterbehandlung aufgesuchte Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T.-R. nannte in dem Arztbrief vom 14. August 2016 die Diagnosen: sonstige nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F 51.8G), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1G) sowie PTBS (ICD-10: F43.1G).
Der Z. stellte mit Bescheid vom 11. November 2016 einen Grad der Behinderung von 30 v. H. fest. U. a. lägen beim Kläger eine Anpassungsstörung und eine Depression vor.
Der Kläger wurde in der Zeit vom 28. November 2016 bis zum 30. Dezember 2016 und erneut vom 16. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 in der C.-Klinik, Krankenhaus für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, I., stationär behandelt. Im (zweiten) endgültigen Entlassungsbericht dieser Klinik vom 27. März 2017 sind als Diagnosen aufgeführt: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie PTBS (ICD-10: F43.1).
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger am 16. Dezember 2016 erneut von Dr. J. und Prof. Dr. P. psychiatrisch begutachtet. Ausweislich des psychiatrischen Gutachtens vom 13. Februar 2017 könne eine unfallassoziierte psychische Störung von Krankheitswert beim Kläger nicht (mehr) angenommen werden, eine MdE ergebe sich ab dem Untersuchungsdatum nicht mehr.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 13. März 2017 fest, dass wegen des Dienstunfalls vom 17. September 2014 keine unfallbezogene psychische Störung von Krankheitswert und keine unfallbedingte MdE mehr vorlägen. Ab dem 16. Dezember 2016, spätestens ab Zustellung des Bescheides, würden unfallbedingte Heilbehandlungskosten nicht mehr übernommen. Die beim Kläger vorliegenden Symptome wie die schon vor dem Ereignis unverändert bestehenden Schlafstörungen mit begleitenden vegetativen Symptomen, würden als Folge der seit Jahren allgemein belastenden Arbeitsplatzsituation mit unregelmäßigen Wechselschichten angesehen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2017 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er mit Schreiben vom 15. Mai 2017 aus, er leide nach wie vor an einer unfallbedingten psychischen Störung von Krankheitswert, die mit einer MdE von mindestens 25 v. H. zu bemessen sei und einen Anspruch auf Unfallausgleich begründe. Der Unfall vom 17. September 2014 habe - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den von ihm zuvor erlittenen Unfällen - dazu geführt, dass er betriebsdienstuntauglich geworden und als Lokführer nicht mehr zu verwenden sei. Schon daraus folge eine Mindest-MdE von 25 v. H. Seit seiner Entlassung aus der Klinik F. im Juli 2016 befinde er sich in ambulanter Behandlung der Psychotherapeutin M.. In ihrem Attest vom 3. April 2017 habe diese eine PTBS diagnostiziert. Aus Sicht der Frau M. sei die Lebensqualität des Klägers bedingt durch die Todesfälle, insbesondere den zeitlich letzten, massiv eingeschränkt. Soweit die Ärzte in dem Gutachten vom 13. Februar 2017 zu dem Ergebnis kämen, dass eine unfallbedingte Störung mit Krankheitswert nicht mehr angenommen werden könne, sei dies durch die eingereichten Atteste und Stellungnahmen (Kurzbrief der Klinik F. vom 15. Juli 2016, Schreiben von Dr. Y.-R. vom 14. August 2016, Entlassungsbericht der C.-Klinik vom 27. März 2017) widerlegt. Der Kläger sei behandlungsbedürftig und eine psychotherapeutische Behandlung sei weiterhin notwendig. Dies gehe insbesondere auch aus dem Entlassungsbericht der C.-Klink vom 27. März 2017 hervor. Dem Kläger sei wegen dieser Beschwerden durch das Versorgungsamt zudem zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt worden. Auch die Stellungnahme der Frau M. vom 9. Mai 2017 bestätige nochmals die Symptomatik einer PTBS. Er beantrage, die weiteren Heilbehandlungskosten, die durch die weitere Inanspruchnahme von Frau M. entstehen, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen.
Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 9. Mai 2017 an die Psychotherapeutin M. zu einer Rechnung vom 25. April 2017 mit, es handele sich um Kosten, die nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stünden und daher nicht mehr übernommen würden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 Widerspruch ein. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2017 mit, das Widerspruchsverfahren wegen der Übernahme von Behandlungskosten werde ruhend gestellt bis zu einer Entscheidung über das vorgreifliche Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13. März 2017.
Der in diesem Widerspruchsverfahren von der Beklagten eingeschaltete Bahnarzt Dr. X. teilte unter dem 18. Mai 2017 mit, der Entlassungsbericht der C.-Klink vom 22. März 2017 beziehe sich im Wesentlichen auf eine mittelgradige depressive Episode, die insbesondere nach Veränderung des beruflichen Einsatzbereiches aufgetreten sei. Ein direkter Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. September 2014 ergebe sich aus dem Bericht nicht. Die Diagnose einer PTBS sei nicht erkennbar gesichert und diagnostisch nicht anhand der üblichen Kriterien der ICD 10 und DSM 5 überprüft worden. In dem Gutachten der H. vom 13. März 2017 werde eine PTBS definitiv nicht festgestellt. Auch in dem Bericht von Dr. Y.-R. werde die Diagnose einer PTBS nicht anhand der üblichen Kriterien überprüft. Gleiches gelte für den Bericht der Frau M. vom 3. April 2017. Auffällig sei ferner, dass der Kläger seinen Aufenthalt in der C.-Klinik bei der Gutachtenerstellung im Dezember 2016 nicht erwähnt habe.
Die C.-Klinik führte in ihrer vom Kläger eingereichten Stellungnahme vom 26. Mai 2017 aus, das Gutachten der H. vom 13. Februar 2017 sei nicht nachvollziehbar. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Symptomatik der PTBS abgeklungen sei.
Mit einer von der Beklagten angeforderten Stellungnahme vom 27. Juni 2017 teilten die Gutachter des H. mit, dass unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen unverändert an der gutachterlichen Einschätzung vom 13. Februar 2017 festgehalten werde, dass beim Kläger keine unfallbedingte Störung von Krankheitswert mehr vorliege.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2017 zurück. Der Kläger habe infolge des Dienstunfalls vom 17. September 2014 keinen Anspruch auf Übernahme von Behandlungskosten über den 16. März 2017 hinaus und auch keinen Anspruch auf Festsetzung eines Grades der MdE. Die Voraussetzungen des § 33 BeamtVG lägen nicht vor. Kosten könnten danach nur übernommen werden, wenn sie zur Behebung oder Minderung der durch einen Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig seien. Nach dem Nachuntersuchungsgutachten vom 13. Februar 2017 lägen die Voraussetzungen des § 35 BeamtVG nicht mehr vor, eine behandlungsbedürftige bzw. krankheitswertige psychische Traumafolgeerkrankung und eine MdE infolge des Dienstunfalls vom 17. September 2014 habe nicht festgestellt werden können. Beschwerdeführend seien heute die schon vor dem Ereignis unverändert bestehenden Schlafstörungen und begleitenden vegetativen Symptome als möglicher Ausdruck für die seit Jahrzehnten allgemein belastende Arbeitsplatzsituation in unregelmäßigen Wechselschichten.
Der Kläger hat am 1. August 2017 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 hat der Z. festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers 40 v. H. betrage. Als Beeinträchtigungen sind eine Anpassungsstörung, eine Depression sowie eine PTBS aufgeführt worden. Der Kläger hat hiergegen ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 16 SB 474/18) geführt. Aufgrund eines in diesem Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 27. November 2018, ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger eine extrem schwere anhaltende komplexe PTBS vorliege, ist ihm seit dem 11. September 2017 ein GdB von 60 v. H. zuerkannt worden. Während des gerichtlichen Verfahrens reichte der Kläger weitere Anträge zur Übernahme von Kosten aufgrund des Dienstunfalles vom 17. September 2014 bei der Beklagten ein, die diese abgelehnt hat. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt (vgl. Anlagen K14 und K 15, sowie K17).
Zur Begründung der vorliegenden Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf die Gewährung von Unfallausgleich. Die unfallbedingte Erwerbsminderung betrage ab dem Zeitpunkt von sechs Monaten nach dem Dienstunfall, also seit dem 17. März 2016, mindestens 25 v. H. Auch über den 16. Dezember 2016 hinaus lägen die durch den Dienstunfall hervorgerufenen Beschwerden vor, die weiterhin behandlungsbedürftig seien. Daher müssten auch die Heilbehandlungskosten weiterhin im Rahmen der Unfallfürsorge übernommen werden. Seit dem als Dienstunfall anerkannten Ereignis vom 17. September 2014 seien zu den schon aufgrund seiner früheren Traumatisierungen bestehenden Beschwerden, insbesondere seiner Schlafstörungen und Magenprobleme, die sich verstärkt hätten, weitere Beschwerden hinzugetreten. Bereits im November 2015 sei er aufgrund betriebsärztlicher Feststellung vom 26. November 2015 - zunächst befristet, dann dauerhaft - als für den Fahrdienst untauglich eingestuft worden. Das verdeutliche, dass von einer höheren als der seinerzeit vom H. festgestellten MdE auszugehen sei, deren Grad mindestens 25 v. H. betrage. Die Einschätzung in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des H. vom 13. Februar 2017, dass im Zeitpunkt seiner Begutachtung am 16. Dezember 2016 eine unfallbezogene psychische Störung von Krankheitswert nicht mehr vorliege und keine messbare unfallassoziierte MdE auf psychiatrischem Fachgebiet mehr bestehe, werde durch die ihn behandelnden, mit seinem Beschwerdebild längerfristig und intensiver befassten Ärzte und Psychotherapeuten widerlegt. Sowohl die Psychotherapeutin M. als auch die Fachärztinnen für Psychiatrie Dr. Y.-R. und Dr. U. sowie insbesondere die C.-Klinik, in deren mehrwöchiger stationärer Behandlung er sich befunden habe, hätten das Vorliegen einer unfallbedingten PTBS diagnostiziert und eine fortbestehende Behandlungsnotwendigkeit attestiert. Die PTBS sei bei ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 17. September 2014 aufgetreten. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 und die darin getroffene Feststellung des Grades der MdE von 20 v. H. und der Unfallfolgen stehe einer Aufklärung der weiteren Unfallfolgen nicht entgegen. Die beauftragten Ärzte hätten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides das Ausmaß der beim Kläger aufgetretenen Beschwerden noch nicht erkannt. bzw. dieses sei erst später zutage getreten und deutlich geworden. Aus der seinerzeit festgestellten Anpassungsstörung könnten sich eine schwere Depression und eine PTBS entwickeln. Er habe anlässlich seiner zweiten Begutachtung durch das H. der ihn untersuchenden Ärztin mitgeteilt, dass es ihm zu diesem Zeitpunkt schlechter gehe als bei der ersten Begutachtung. Er habe ferner erklärt, dass er stationär in der C.-Klinik behandelt werde. Die im Gutachten des H. vom 13. Februar 2017 getroffene Feststellung, dass keine behandlungsbedürftigen psychischen Traumafolgeerkrankungen aufgrund des Dienstunfalls vom 17. September 2014 vorlägen, sei schon deshalb unzutreffend, weil er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in einer medizinisch indizierten Traumatherapie befunden habe und diese auch weiterhin bei Frau Dr. U. durchführe. Zudem setze sich das Gutachten des H. nicht mit den von seinen Behandlern ausgestellten Attesten und Berichten auseinander. Insgesamt könne ihm kein höherer Beweiswert beigemessen werden als diesen Äußerungen seiner Behandler. Auch die Stellungnahme des Bahnarztes Dr. X. vom 8. Januar 2019 zeige, dass dieser sich nicht ernsthaft mit der Akte des Klägers auseinandergesetzt habe. Entgegen dessen Annahme habe er sich in den letzten Jahren nachweislich mehrfach und auch längerfristig in Therapie befunden. Ferner stehe dem Gutachten vom 13. Februar 2017 das Gutachten des in seinem sozialgerichtlichen Verfahren über den Grad seiner Behinderung beauftragten Psychiaters Dr. B. entgegen. Dieser sei in seinem beim Sozialgericht Köln geführten Verfahren (S 29 SB 474/18) eingeholten Gutachten vom 27. November 2018 zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Störungsbild des Klägers um eine außerordentlich schwere komplexe PTBS als Folge verschiedener gleichartiger, von der Psychodynamik eher im Zusammenhang stehender Traumatisierungen handele, die einen Grad der Behinderung von 60 rechtfertigten. Deshalb sei auch der Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit auf mindestens 50 v. H. festzusetzen.
Der Kläger hat in der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 22. August 2020 vor dem Verwaltungsgericht beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeseisenbahnvermögens, Dienststelle Nord, Außenstelle Berlin, vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 sowie des Bescheides dieser Behörde vom 19. Oktober 2015 zu verpflichten, ihm rückwirkend ab dem 17. März 2015 einen Unfallausgleich gemäß § 35 Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ab dem 17. März 2015 zu gewähren,
die Beklagte zu verpflichten, die unfallbedingten Heilbehandlungskosten auch über den 16. Dezember 2016 hinaus im Rahmen der Unfallfürsorge gemäß §§ 31, 33 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Soweit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche darauf stütze, dass bei ihm abweichend von den Begutachtungen durch das H. eine unfallbedingte PTBS bestehe, sei darauf zu verweisen, dass bei der Erstbegutachtung im Gutachten vom 25. September 2015 eine „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (Sorgen, Angst, Anspannung, Depression)“ nach ICD-10: F43.23 als Dienstunfallfolge festgestellt worden sei. Dies habe im bestandskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 2015 seinen Niederschlag gefunden. Das Nachuntersuchungsgutachten habe demgegenüber keine behandlungsbedürftigen bzw. krankheitswertigen psychischen Traumafolgebeschwerden und keine MdE infolge des Dienstunfalls vom 17. September 2014 mehr ergeben. Der Bahnarzt sei den Feststellungen im Gutachten vom 13. Februar 2017 und den ergänzenden Stellungnahmen der Gutachterin zu den vom Kläger nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen gefolgt. Ausweislich einer Stellungnahme des Bahnarztes Dr. X. vom 8. Januar 2019 falle im Vergleich der Befunddarstellungen der Gutachten vom 13. Februar 2017 und vom 27. November 2018 auf, dass seitens des Klägers völlig verschiedene Symptome vorgetragen würden. Weshalb sich das Beschwerdebild so dramatisch verändert habe, vermöge er nicht zu erkennen. Plausibel erscheine dies nicht. In einer weiteren Stellungnahme des Dr. X. vom 28. Januar 2019 erläutere dieser unter Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen, die Gutachter des H. hätten in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juni 2017 mitgeteilt, entgegen der Darstellung des Klägers habe dieser während der Begutachtung nicht mitgeteilt, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt in stationärer Behandlung in der C.-Klinik befunden habe. Die Berichte der Frau M. vom 3. April 2017 und vom 9. Mai 2017 seien nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens in Frage zu stellen, da die Diagnosefindung aus den Schreiben nicht abgeleitet werden könne. Eine unfallabhängige Symptomatik lasse sich zwar aus der fachärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. U. vom 10. August 2017 herleiten. Unerklärlich sei jedoch, aus welchem Grund diese Symptomatik in der Begutachtung im Dezember 2016 vom Kläger so nicht dargestellt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2020 die Sache vertagt, soweit die Klage auf eine Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die unfallbedingten Heilbehandlungskosten des Klägers über den 16. Dezember 2016 hinaus im Rahmen der Unfallfürsorge gemäß §§ 31, 33 BeamtVG zu übernehmen.
Mit Teilurteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1. abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne auf sich beruhen, ob die Klage unter Berücksichtigung von § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) zulässig sei, weil der Kläger erst mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. März 2017 die Gewährung von Unfallausgleich geltend gemacht habe und sich auf das Vorliegen einer unfallbedingten MdE von mindestens 25 v. H. berufen habe, während er mit der Klage einen Unfallausgleich auf der Grundlage von mindestens 50 v.H. begehre. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Dem Kläger stehe kein Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu. Dem stehe bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 19. Oktober 2015 entgegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, unter denen ein unanfechtbarer Verwaltungsakt auf Antrag des Betroffenen aufgehoben werden könne, seien nicht erfüllt. Die Aufhebung des Bescheides vom 19. Oktober 2015 sei ausgeschlossen, weil der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht gewahrt habe. Die Regelung des § 51 Abs. 5 VwVfG könne dem Kläger ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die danach mögliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 19. Oktober 2015 führe nicht zu der vom Kläger begehrten Festsetzung einer höheren MdE. Zudem lägen die Voraussetzungen der Norm nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachte Verschlimmerung seiner unfallbedingten Körperschäden habe dieser nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG gemeldet.
Der Kläger hat hiergegen am 9. September 2020 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben zu der Frage, ob beim Kläger am 25. Juli 2017 noch die ihm als Folge seines Dienstunfalles diagnostizierte „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle“ weiterhin vorgelegen habe und für den Fall, dass diese Frage zu bejahen sei, ob die drei weiteren Unfallereignisse, welche sich vor dem 17. September 2014 ereignet hatten noch mitursächlich für die als Unfallfolge vom 17. September 2014 festgestellte Anpassungsstörung waren und welches Gewicht diesen an der beim Kläger diagnostizierten Anpassungsstörung im Verhältnis zum Unfallgeschehen vom 17. September 2014 beizumessen sei. Der Gutachter Dr. B. hat in seinem Gutachten vom 9. Februar 2021 erklärt, dass die beim Kläger infolge des Unfalls vom 17. September 2014 festgestellte Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen zweifelsohne am 25. Juli 2017 weiterbestanden habe. Die drei zeitlich vor dem 17. September 2014 liegenden Unfallereignisse seien als mitursächlich für die Folgen des im Jahr 2014 erlittenen Unfalls anzusehen. Welches Gewicht diesen beizumessen sei, könne retrospektiv nicht beantwortet werden. Zum Inhalt des Gutachtens im Übrigen wird auf Blatt 235 bis 239 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Unter dem 3. Mai 2021 hat der Gutachter Dr. B. auf gerichtliche Aufforderung erklärt, er habe in seinem vorausgegangenen Gutachten dargestellt, dass der psychopathologische Befund des Gutachtens des H. unter dem Aspekt der Traumadiagnostik nicht verwertbar sei, weil ein PTBS-Assessment fehle, das für die Diagnose oder deren Ausschluss erforderlich sei. Die Diagnose der schweren PTBS sei jedoch nachvollziehbar bereits in den psychologischen Berichten der Psychotherapeutin M. dokumentiert. Sein zweites Gutachten müsse im Kontext und unter Berücksichtigung seines ersten Gutachtens gelesen werden. Anhand der Aktenlage habe er nur von der Diagnose der „Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle“ ausgehen können, worauf sich nach seiner Begutachtung später die Diagnose einer PTBS ergeben habe.
Der Kläger hat ausgeführt, das eingeholte Gutachten des Dr. B. belege, dass er über den 16. Dezember 2016 hinaus an den Folgen seines Unfalls vom 13. September 2014 in Form einer PTBS sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leide, die auch weiterhin behandlungsbedürftig sei. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten verkenne, dass sich aus einer Anpassungsstörung eine PTBS entwickeln könne, die Anpassungsstörung sei ein Symptom einer PTBS. Der Umstand, dass verantwortliche Bahnärzte bereits früher die bei ihm möglicherweise schon vorhandenen Symptome einer PTBS nicht erkannt hätten, spreche nicht dagegen, dass damals bereits eine solche vorgelegen habe. Dr. B. sei auch nicht von einer Partei beauftragt worden. Die Begutachtung am 27. November 2018 habe mit 40 Minuten auch etwa doppelt so lange gedauert wie die Begutachtung durch Frau Dr. J. am 16. Dezember 2016. Die Qualität des Gutachtens vom 13. Februar 2017 zeige sich auch daran, dass in dem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben des Prof. P. und des Dr. V. (H.) vom 24. Mai 2021 (Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Dr. B. vom 9. Februar 2021 und dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2021) inhaltlich falsche Ausführungen gemacht würden. Es sei nicht richtig, dass er ab Herbst 2015 mit der Bahn zur Arbeit und zurückgefahren sei. Der Annahme stehe auch entgegen, dass die verschiedenen Ärzte und Therapeuten, bei denen er sich sowohl vor als auch nach dem 16. Dezember 2016 in Behandlung befunden habe, gleichermaßen die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und einer PTBS gestellt hätten. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 hat der Kläger die unter dem 9. Mai 2017 und 31. Juli 2019 von der Beklagten abgelehnten Kostenübernahmebegehren zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.
Der Kläger hat in der (zweiten) mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2021 nach gerichtlich angeratener Klagerücknahme im Übrigen nur noch beantragt,
den Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Soweit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche darauf stütze, dass bei ihm abweichend von den Begutachtungen durch das H. eine unfallbedingte PTBS bestehe, sei darauf zu verweisen, dass das Ergebnis seiner ersten Begutachtung im bestandskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 2015 seinen Niederschlag gefunden habe. Das Nachuntersuchungsgutachten habe demgegenüber keine behandlungsbedürftigen bzw. krankheitswertigen psychischen Traumafolgebeschwerden und keine MdE infolge des Dienstunfalls vom 17. September 2014 mehr ergeben. Der Bahnarzt sei den Feststellungen im Gutachten vom 13. Februar 2017 und den ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters zu den vom Kläger nachträglich vorgelegten ärztlichen Unterlagen gefolgt. Dass den Feststellungen des Dr. B. nicht beigetreten werden könne, habe Prof. Dr. P. in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2021 überzeugend dargelegt. Die Feststellungen des Dr. B. im Gutachten vom 9. Februar 2021 seien nicht richtig. Dieses setze sich nicht mit den konkurrierenden Ursachen für die bestehenden psychischen Beschwerden auseinander, sondern ordne sie kritiklos dem Unfallgeschehen zu. Das Gutachten vom 13. Februar 2017 habe höhere Beweiskraft als das des Dr. B.. Die geschilderte Symptomverschlechterung sei im Unfallkontext nicht nachvollziehbar, nachdem der Kläger zum Zeitpunkt der letzten psychiatrischen Begutachtung am 16. Dezember 2016 noch ein deutlich besseres Leistungsbild geboten habe. PTBS-typische Symptome hätten zum Begutachtungszeitpunkt weder am 18. September 2015 noch am 16. Dezember 2016 vorgelegen. Seit der Aufnahme einer Bürotätigkeit habe der Kläger sogar eine Besserung seines psychischen Zustandes geschildert. Dominant seien in beiden Untersuchungen die bereits seit zehn bis zwölf Jahren bekannten Schlafstörungen gewesen. Im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. September 2014 habe der Kläger am 16. Dezember 2016 im Vergleich zum Vorgutachten eine Besserung seiner unfallbedingten Symptome geboten. Dr. B. habe in seinem Gutachten vom 27. November 2018 eine Verschlechterung der Symptomatik festgestellt. Diese sei unter Berücksichtigung der im Gutachten vom 13. Februar 2017 beschriebenen Verbesserung nicht nachvollziehbar. Dr. B. habe diesen Verlauf weder differentialdiagnostisch noch hinsichtlich möglicher konkurrierender beschwerdeverschlimmernder Kontexte hinterfragt. Er habe die (erst von ihm konstatierten) Beschwerden vielmehr unkritisch im Unfallzusammenhang eingeordnet. Die Symptomausweitung stehe im Widerspruch zu den in der Untersuchung am 16. Dezember 2016 durch den Kläger geschilderten Symptomen. Der Kläger habe zudem neue Symptome geschildert. Für diese sei zu berücksichtigen, dass sie normalerweise zeitnah nach dem Ereignis aufträten. Eine PTBS sei durch die Anamnese eines Interaktionsverhaltes des Betroffenen zu diagnostizieren. Weniger subjektiv geprägte Selbstbeurteilungstests, wie das PTBS-Assessment, ersetzten nicht die klinische Anamneseerhebung und Verhaltensbeobachtung. Sie seien lediglich richtungsweisend einzuordnen. Im Rahmen der Untersuchung am 16. Dezember 2016 seien PTBS-typische Kernsymptome nicht feststellbar gewesen. Daher könne der Diagnosestellung des Dr. B. nicht gefolgt werden. Dieser habe zudem weder den am 16. Dezember 2016 geäußerten, motivational geprägten Aspekt des Klägers, mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen zu wollen, berücksichtigt, noch die von diesem in der Untersuchung geschilderten arbeitsplatzbezogenen Konflikte (Gefahr der Versetzung innerhalb Deutschlands). Nach der Stellungnahme des Bahnarztes Dr. X. vom 22. Februar 2021 bleibe unklar, ob der Gutachter von einer Anpassungsstörung oder von einer PTBS ausgehe. Die Diagnose einer Anpassungsstörung schließe im Übrigen die Diagnose einer PTBS aus. Die Diagnose der Anpassungsstörung sei beim Kläger bestandskräftig festgestellt worden. Eine PTBS könne daher nicht als weitere Dienstunfallfolge anerkannt werden. Dies schließe auch die Übernahme von Kosten aufgrund einer PTBS aus.
Das Verwaltungsgericht hat mit Schlussurteil vom 14. Juni 2021 das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen, soweit die Klage nicht bereits durch Teilurteil vom 27. August 2020 beschieden worden war, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 sei rechtmäßig. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass beim Kläger keine unfallbezogene psychische Störung von Krankheitswert und auch keine unfallbedingte MdE mehr vorliege, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Feststellung sei ausschließlich auf die mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 anerkannte Dienstunfallfolge (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen) bezogen. Der Kläger habe ein anderes Leiden nicht rechtzeitig als Dienstunfallfolge gemeldet. Die Kammer könne sich den Ausführungen des Dr. B., beim Kläger liege weiter eine Anpassungsstörung vor, nicht anschließen.
Der Kläger hat hiergegen am 23. Juni 2021 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.
Seinen bereits 2020 gegen das Teilurteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung und die vom Senat nachfolgend am 13. Oktober 2022 zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft angenommen, dass eine Meldung über das Vorliegen (weiterer) unfallbedingter Folgen zu spät erfolgt sei.
Aus den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Gründen sei es auch gerechtfertigt, dem Kläger wie beantragt ab dem 17. März 2015 auf Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. einen Unfallausgleich zu gewähren. Der Kläger leide seit dem Unfallzeitpunkt und auch weiterhin an einer dienstunfallbezogenen psychischen Störung in Form einer erheblichen PTBS und einer Depression, die eine unfallbedingte MdE von mindestens 50 v. H. bedingten. Es müssten auch weiterhin die unfallbedingten Heilbehandlungskosten übernommen werden.
Den verschiedenen ärztlichen Unterlagen, die sich auch in dem Unfallvorgang befänden, sei zu entnehmen, dass der Kläger unter Schlafstörungen und vegetativen Symptomen wie Magenproblemen leide, die sich durch das Unfallereignis vom 17. September 2014 verschlimmert hätten. Es seien weitere Beschwerden hinzugetreten. In dem Gutachten von Dr. J. und Prof. Dr. P. vom 25. September 2015 sei aufgrund der diagnostizierten unfallbedingten psychischen Störung (Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Sorgen, Angst, Anspannung, Depressionen - ICD-10: F 43.23) eine unfallbedingte MdE ab dem 17. September 2014 auf 20 v. H. angenommen worden. Ausweislich der Bescheinigung des L.-Instituts vom 26. November 2015, sei der Kläger zum damaligen Zeitpunkt für den Betriebsdienst „befristet nicht geeignet“ gewesen sei. Der Kläger habe damit seiner bisherigen Tätigkeit als Lokführer nicht mehr nachgehen können, so dass von einer höheren MdE auszugehen sei. Die Klinik F. habe im Juni 2016 bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Der Kläger habe sich nach dem Klinikaufenthalt in eine ambulante, psychologische Behandlung begeben. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. Y.-R., habe unter dem 14. August 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine PTBS festgestellt. Um die Jahreswende 2016/2017 habe sich der Kläger erneut in stationäre Behandlung begeben, und zwar bei der C.-Klinik des D.. Dort sei ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode und eine PTBS diagnostiziert worden. Auch Frau M. habe unter dem 3. April 2017 bei dem Kläger eine PTBS diagnostiziert. Nach einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik Ende 2016 seien zwar die Intrusionen der ersten beiden Todesfälle bis auf ein Minimum reduziert worden. Frau M. beschreibe jedoch weitere erhebliche unfallbedingte Beschwerden in Form eines massiv gestörten Schlafs sowie der o. g. Symptome. Aus Sicht von Frau M. sei die Lebensqualität des Klägers nach den Todesfällen, insbesondere nach dem letzten Ereignis, massiv eingeschränkt. Die Auffassung in dem Gutachten des H. vom 13. Februar 2017, es könne eine unfallbedingte psychische Störung mit Krankheitswert nicht mehr angenommen werden, werde nicht geteilt. Die vom Kläger eingereichten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen belegten, dass sehr wohl noch eine unfallbedingte psychische Störung mit Krankheitswert in Form einer erheblichen PTBS vorliege und deshalb auch weiterhin davon auszugehen sei, dass seine Erwerbsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Beschwerden um mehr als 50 v. H. eingeschränkt sei. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien zwei Faktoren maßgeblich, und zwar der Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und der Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten.
Bei der Bewertung der MdE sei auch für den Bereich der psychischen Störungen und Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben abzustellen. In MdE-Tabellen werde der Versuch unternommen, in Anlehnung an MdE-Erfahrungswerte für organische Unfallfolgen nach einzelnen psychischen Störungen zu unterscheiden und zudem nach der Erscheinungsform der jeweiligen Störung zu differenzieren. Dementsprechend hätten sich bestimmte Richtwerte herausgebildet (vgl. hierzu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Abschnitt 5.1.16 ab Seite 169 (9. Aufl.)). Bei einer PTBS (ICD-10: F 43.1), wie sie bei dem Kläger vorliege, sei von folgenden MdE-Erfahrungswerten auszugehen:
unvollständig ausgeprägtes Störungsbild (Teil-oder Restsymptomatik) - MdE bis 20,
üblicherweise zu beobachtendes Störungsbild, geprägt durch starke emotionale und durch Ängste bestimmte Verhaltensweisen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis-und Gestaltungsfähigkeit und gleichzeitig größere sozial-kommunikative Beeinträchtigungen - MdE bis 30,
schwerer Fall, gekennzeichnet durch massive Schlafstörungen mit Albträumen, häufige Erinnerungseinbrüche, Angstzustände, die auch tagsüber auftreten können, und ausgeprägtes Vermeidungsverhalten - MdE bis 50.
Bei dem Kläger sei von einem schweren Fall auszugehen.
Darüber hinaus sei auch die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung zu berücksichtigen. Insoweit hätten sich folgende Richtwerte herausgebildet:
In der Gesamtheit dieser beiden unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers sei daher die Annahme einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. gerechtfertigt.
Es sei davon auszugehen, dass den Gutachten und Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bereits deshalb ein höherer Beweiswert zukomme, weil diese den Kläger gründlicher untersucht und sich länger und ausführlicher mit dessen Beschwerden auseinandergesetzt hätten als die vom Bundeseisenbahnvermögen beauftragten Ärzte.
Das Gutachten vom H. sei im Wesentlichen von der Oberärztin der Klinik, Dr. J. erstellt worden, die den Kläger am 16. Dezember 2016 untersucht habe. Der Kläger habe gleich zu Beginn der Untersuchung mitgeteilt, dass es ihm sehr schlecht gehe und er sich zu einem zehnwöchigen Aufenthalt in der C.-Klinik befinde. Die Feststellung in dem Gutachten vom 13. Februar 2017, bei dem Kläger könnten keine behandlungsbedürftigen, psychischen Traumafolgeerkrankungen mit Krankheitswert mehr festgestellt werden, sei bereits deshalb unzutreffend, weil der Kläger sich damals gerade wegen der Folgen des Unfalls vom 17. September 2014 in Behandlung befunden und auch eine sehr belastende, medizinisch notwendige Traumatherapie bei Frau Dr. U. durchgeführt habe. Die Traumatherapie habe dazu gedient, alle Unfallereignisse einschließlich des letzten zu verarbeiten und deren Folgen zu therapieren. Die Einschätzung einer auf den Unfall bezogenen rezidivierenden depressiven Störung und einer PTBS durch seine behandelnden Ärzte, Dr. Y.-R. und Frau M. sowie Dr. U. decke sich insofern auch mit den Feststellungen der C.-Klinik in I..
In dem vom Kläger vor dem Sozialgericht Köln geführten Verfahren zur Erlangung eines höheren Grades der Behinderung sei im November 2018 ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. B., eingeholt worden. Dieser habe ebenfalls festgestellt, dass der Kläger nach wie vor unter einer extrem schweren anhaltenden komplexen PTBS leide. Er habe für die durch die Dienstunfälle des Klägers hervorgerufene PTBS einen Einzel-Grad der Behinderung von 60 v. H. für angemessen gehalten, der dem Kläger durch den S. auch zuerkannt worden sei.
Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung gegen das Schlussurteil hat der Kläger vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen fortbestehenden Anspruch auf Übernahme der unfallbedingten Heilbehandlungskosten, insbesondere die durch die Inanspruchnahme der Psychotherapeutin, Frau M., entstanden Kosten über den 16. Dezember 2016 hinaus im Rahmen der Unfallfürsorge. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 sei daher aufzuheben. Soweit das Verwaltungsgericht auch in dem Schlussurteil weiter der Ansicht sei, dass eine weitere Übernahme von Heilbehandlungskosten nicht möglich sei, weil er der Beklagten “ein anderes als das im Bescheid vom 19. Oktober 2015 aufgeführte Leiden" nicht rechtzeitig als Dienstunfallfolge gemeldet habe und deswegen die Übernahme von Heilbehandlungskosten wegen der hinzuzugetretenen Beschwerden der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung über den 16. Dezember 2016 hinaus ausgeschlossen sei, könne dem nicht gefolgt werden.
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht, etwa mit seiner Entscheidung vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 - betont, dass eine Unfallmeldung nach § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG ebenso unentbehrlich sei wie eine entsprechend rechtzeitige Meldung weiterer, später hinzutretender Unfallfolgen. Dies sei nicht etwa entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall habe. Nicht entschieden worden sei die Frage, welche Form eine entsprechende Meldung eines Dienstunfalls oder von Unfallfolgen im Sinne des § 45 Abs. 2 BeamtVG haben müsse und welche Anforderungen an diese Meldung zu stellen seien.
Zudem handele es sich bei den bei ihm bestehenden Beschwerden nicht etwa um solche im Sommer des Jahres 2016 erstmals aufgetretene Unfallfolgen oder auch nur um eine damals erstmals aufgetretene Verschlimmerung seiner psychischen Beschwerden. Es sei lediglich so, dass die psychischen Beschwerden des Klägers und die posttraumatische Belastungsstörung, die durch die Dienstunfälle hervorgerufen worden seien, erstmals in dieser Deutlichkeit durch die ärztliche Stellungnahme von Dr. Y.-R. am 14. August 2016 schriftlich festgehalten und diagnostiziert worden seien.
Auch diese Tatsache spreche gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine erneute Entscheidung über die Übernahme der Heilbehandlungskosten über den 16. Dezember 2016 hinaus sei nunmehr nicht mehr oder nur noch dann möglich, wenn der Kläger weiterhin nur wegen einer Anpassungsstörung behandelt worden sei nicht aber bzgl. der bei ihm zwischenzeitlich diagnostizierten PTBS bzw. depressiven Störung.
Deshalb komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits darauf an, ob bei dem Kläger über den 16. Dezember 2016 hinaus noch unfallbedingte Beschwerden vorhandengewesen seien, die behandlungsbedürftig gewesen seien und über eine Anpassungsstörung hinausgingen. Dies werde durch den neutralen Gutachter, Herrn Dr. B., in seinem Gutachten vom 9. Februar 2021 bestätigt.
Soweit die Beklagte der Ansicht sei, dass nur entweder eine Anpassungsstörung oder eine PTBS vorliegen könne und die Anerkennung einer PTBS deshalb ausgeschlossen werde, weil bei dem Kläger im Jahr 2015 zunächst lediglich eine Anpassungsstörung festgestellt worden sei, berücksichtige sie nicht, dass es fachwissenschaftlich anerkannt sei, dass sich aus einer solchen Anpassungsstörung eine PTBS entwickeln könne. Aus Kostengründen nehme er keine Langzeittherapien mehr in Anspruch, weil die Zuzahlungssätze der Kliniken zu hoch seien. Er befinde sich also nicht mehr in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Dies alles werde durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten vom 30. Oktober 2025 bestätigt.
Der Kläger schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 sowie des Bescheides vom 19. Oktober 2015 zu verpflichten, dem Kläger auf Grundlage der bei ihm noch vorhandenen psychischen Beschwerden (chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung und rezidivierende/anhaltende depressive Störung bzw. Dysthemie) in Folge der Dienstunfälle aus den Jahren 1993, 1994 und 2009 i. V. m. dem Dienstunfall vom 17. September 2014 einen Unfallausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften rückwirkend ab dem 17. März 2015 bis zum 31. Juli 2017 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. mindestens 50 vom Hundert zu gewähren und ab dem 1. August 2017 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. mindestens 40 vom Hundert und die sich daraus ergebenden Beträge mit Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu verzinsen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Der Kläger sei seiner Meldeverpflichtung gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG nicht nachgekommen, die (in der Widerspruchsbegründung liegende) Meldung vom 15. Mai 2017 sei zu spät erfolgt. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens setze eine Antragstellung des Berechtigten i. S. e. „Aktivwerdens" voraus, woran es ebenfalls fehle. Wegen des Dienstunfalls vom 17. September 2014 lägen auch seit dem 16. Dezember 2016, dem Tag der Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. P., keine unfallbezogenen psychischen Störungen von Krankheitswert mehr vor. Das im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht eingeholte Gutachten des Dr. B. vom 9. Februar 2021 sei nicht geeignet, die ärztlichen Feststellungen der Gutachten des Prof. Dr. P. vom 25. September 2015 und 13. Februar 2017 zu widerlegen.
Die Verfahren sind mit Beschluss vom 5. Dezember 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Der Senat hat Herrn PD Dr. Dr. A. DC., Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie aus WF. mit Beschluss vom 7. April 2025 mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Es solle Beweis erhoben werden zu den Fragen,
„a) Hat der Kläger am 31. Juli 2017 (Tag des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017) an einer kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhenden rezidivierenden depressiven Störung und/oder einer Posttraumatischen Belastungsstörung und/oder einer anderen psychischen Erkrankung gelitten? Liegt eine solche Erkrankung auch aktuell noch vor?
b) Für den Fall, dass kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhende psychische Erkrankungen diagnostiziert werden: Beruhen diese Erkrankungen auch auf anderen Ursachen (Vorerkrankungen, Schadensanlagen, konkurrierende Erkrankungen, Lebensereignisse)? Wenn ja: Wie groß sind die Mitwirkungsanteile des Dienstunfalls einerseits und der konkurrierenden Mitursachen andererseits?
c) In welchem Grad war die Erwerbsfähigkeit des Klägers am 31. Juli 2017 aufgrund von im dienstunfallrechtlichen Sinne wesentlich kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhenden psychischen Erkrankungen gemindert? In welchem Grad ist sie aktuell gemindert?“
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2025 die Fragen auf der Grundlage einer eingehenden Untersuchung des Klägers wie folgt beantwortet: Es sei mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger am 31. Juli 2017 an einer kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhenden rezidivierenden depressiven Störung sowie einer PTBS gelitten habe. Mit der Vorgeschichte mehrerer Dienstunfälle mit Überfahrungen in den Jahren 1993, 1994 und 2009 sei der Erkrankungsverlauf nach dem Ereignis vom 17. September 2014 gleichzeitig als dienstunfallabhängiger kumulativer Erkrankungsprozess und bezugnehmend auf die Vorbefunde aus den Jahren 2009 und 2010 auch im Sinne einer Reaktivierung vorbestehender ereignisreaktiver Krankheitsdynamiken sowie als Verschlimmerung vorbestehender Befunde einzuordnen. Die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung, differenzial-diagnostisch aktuelle besser als Dysthymie (ICD10:F34.1.) einzuordnen, sowie einer PTBS lägen auch aktuell noch vor. Es bestehe die Indikation zu einer Wiederaufnahme therapeutischer Maßnahmen. Die im Jahr 2009 und 2010 dokumentierte Beschwerdeentwicklung in Form einer „akuten Belastungsstörung“ und des „Verdachts auf subsyndromale PTBS“ seinen als dienstunfallabhängige Vorerkrankungen anzuerkennen und begründeten das Ausmaß der Verschlimmerung und Dekompensation nach dem Ereignis vom 17. September 2014. Als unfallunabhängige Belastung sei der Umstand zu benennen, dass der Kläger sich einige Wochen vor dem Dienstunfall vom 17. September 2014 von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt habe. Bezogen auf den dokumentierten Krankheitsverlauf und die inhaltliche Symptomentwicklung sei aus gutachterlicher Sicht der Mitwirkungsanteil dieses Lebensereignisses mit maximal 20-30 v. H. nur bezogen auf die depressive Beschwerdeentwicklung zu würdigen. Für die PTBS sei in Anlehnung an die Empfehlungstabellen zur MdE-Einschätzung psychoreaktiver Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE bis zu 30 v. H. anzunehmen, was aus heutiger Expertensicht allerdings als zu konservativ erscheine, um die massive Krankheitsbelastung einer anhaltenden PTBS abzubilden. Die anhaltende depressive Störung erlaube eine MdE-Bewertung bis zu 50 v. H. Vor diesem Hintergrund sei für den Kläger zum Zeitpunkt des 31. Juli 2017 insgesamt eine MdE von 50 v. H., aktuell noch von 40 v. H., anzunehmen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung und durch die Vorsitzende als Berichterstatterin (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Tenor bedurfte es weder der Nennung der den Unfallausgleich bedingenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch der zuvor in den Jahren 1994, 1994 und 2009 erlittenen Dienstunfälle. Die tatbestandlichen Vorgaben des Anspruchs auf Unfallausgleich ergeben sich aus den nachfolgenden Gründen, die an der Rechtskraftwirkung des Urteils teilnehmen.
A. Die Klage ist zulässig.
Es fehlt für das bei sachgerechter Auslegung des Antrags allein streitgegenständliche Begehren des Klägers, ihm Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v. H. bzw. (ab dem 1. August 2017) von mindestens 40 v. H. zu gewähren, nicht an der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Der Kläger hat - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - den bei Klageerhebung (insoweit) angekündigten Klageantrag in dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2018 in der Sache nicht geändert, sondern lediglich zeitlich und der Höhe nach konkretisiert. Der ursprünglich angekündigte Antrag, ihm Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von mindestens 25 v. H: zu gewähren, umfasst schon vom Wortlaut her alle Grade der wesentlichen Minderung ab dem für die Annahme des Tatbestandsmerkmals der Wesentlichkeit erforderlichen Grad von 25 v. H., letztlich bis hin zu einem Grad 100 v. H. Mit der Behauptung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund der nunmehr gewonnenen Erkenntnisse in einem Grad von mindestens 50 v. H. bzw. mindestes 40 v. H. gemindert, hat der Kläger seinen Klageantrag lediglich mit einer konkretisierenden Begründung versehen.
B. Die so verstandene Klage ist nur teilweise begründet. Für den Zeitraum vom 17. März 2015 bis zum 21. Juli 2016 steht dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich (zu den allgemeinen Maßstäben I.) nicht zu (dazu II.). In dem Zeitraum ab dem 22. Juli 2016 hat der Kläger dagegen Anspruch auf die Gewährung von Unfallausgleich, und zwar auf der Grundlage eines Grades der MdE von 50 v. H. Der Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Bescheid vom 19. Oktober 2015 war klarstellend aufzuheben (dazu III.).
I. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Unfallausgleich ist § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015 gültigen Fassung (im Folgenden: BeamtVG). Maßgeblich im Dienstunfall(folgen)recht ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses - hier am 17. September 2014 - gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.
Ständige Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 2. Dezember 2021 - 2 C 36.20 -, juris, Rn. 18, vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris, Rn. 9, vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2022 - 1 A 1470/19 -, juris, Rn. 28 (betr. Unfallfürsorge), und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 45; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2024, § 31 BeamtVG Rn. 25 m. w. N.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 105, und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 45, jeweils m. w. N.; in der ab dem 11. Januar 2017 geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Satz 1BeamtVG vom 5. Januar 2017 ausdrücklich so geregelt.
a) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Erwerbsfähigkeit ist insoweit die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Für die Beurteilung dieser Kompetenz kommt es weder auf die individuellen Verhältnisse an noch auf die bislang ausgeübte Tätigkeit.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 - juris, Rn. 107 und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 50; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2025, § 35 BeamtVG Rn. 33 und 49, dort m. w. N.
Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, also der in einem Prozentsatz ausgedrückte Anteil der Erwerbsmöglichkeiten, der dem Verletzten aufgrund der Störungen verschlossen ist, ist auf der Grundlage vor allem medizinischer und ferner auch wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher sowie rechtlicher Feststellungen und Einschätzungen zu ermitteln. Er ist deshalb auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens festzustellen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 109 bis 112, vom 7. März 2014 - 3 A 528/12 -, juris, Rn. 45, und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 52, jeweils m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2025, § 35 BeamtVG Rn. 35 und 56.
Orientierungswerte für die Bemessung der Auswirkungen finden sich unter anderem in der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) in der hier maßgeblichen Fassung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis zum 29. Dezember 2016.
Vgl. zur Heranziehung der VersMedV im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 113 ff. m. w. N.
b) Das Tatbestandsmerkmal "infolge des Dienstunfalles" setzt einen Kausalzusammenhang voraus. Als Ursache im Rechtssinne sind - bezogen auf das Dienstunfallrecht der Beamten - nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Die Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis "der letzte Tropfen" war, "der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war". Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 - 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17, vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26 f., vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 -, juris, Rn. 13 f., vom 1. März 2007 - 2 A 9.04 -, juris, Rn. 8, und vom 30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, juris, Rn. 17; Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 - 2 B 34.12 -, juris, Rn. 6, 8, und vom 8. März 2004 - 2 B 54.03 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 56, vom 2. Juli 2019 - 1 A 2356/15 -, juris, Rn. 32 f., vom 30. November 2017 - 1 A 469/15 - juris, Rn. 57 f., vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 70 f., vom 24. August 2015 - 1 A 1067/14 -, juris, Rn. 32 f., vom 23. Mai 2014 - 1 A 1988/11 -, juris, Rn. 50 f. und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 56, jeweils m. w. N., sowie Beschluss vom 14. März 2023 - 1 A 179/21 -, juris, Rn. 23 f.
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und/oder des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 23. Mai 2014 - 1 A 1988/11 -, juris, Rn. 53 f. und vom 14. November 2023 - 1 A 2107/20 -, juris, Rn. 58 jeweils m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Januar 2025, § 35 BeamtVG Rn. 30.
Ein fachärztlicher Gutachter ist nicht berufen, rechtlich zu bewerten, ob ein Gesundheitsschaden auf einen Dienstunfall im Rechtssinne einer wesentlichen Ursache zurückzuführen ist. Er benennt lediglich die hierfür wesentlichen Tatsachen und bewertet sie aus der Sicht seines (hier: medizinischen) Fachgebiets.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 2 B 24.21 -, juris, Rn. 13.
Es handelt sich bei der Gewährung von Unfallausgleich um eine Leistung, die keinen ausnahmslos feststehenden Charakter hat, sondern sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Veränderungen unterworfen sein kann. Abgesehen von den Fällen, in denen es sich um bleibende Körperschäden mit einer im Wesentlichen gleichbleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit handelt, gibt es zahlreiche Fallgestaltungen, in denen Anlass besteht, die Frage des Unfallausgleichs nach Ablauf bestimmter Zeiträume rechtlich und tatsächlich neu zu beurteilen. Derartige Vorgänge regelt u. a. § 35 Abs. 3 BeamtVG über die Neufeststellung des Unfallausgleichs. Daher lässt sich sowohl aus dem Wesen des Unfallausgleichs als auch den für ihn maßgeblichen Rechtsvorschriften der prozessuale Schluss ableiten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sinnvollerweise bei dem Sachverhalt ansetzen muss, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung dargeboten hat. Diese Betrachtungsweise trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens rechtlich "unter Kontrolle" zu halten. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für den im Einzelfall betroffenen Kläger ist hiermit nicht verbunden; es bleibt ihm unbenommen, zu gegebener Zeit unter Hinweis auf eine zu seinen Gunsten veränderte Sachlage mit einem erneuten Antrag ein weiteres Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. November 2014 - 1 A 27/13 -, juris, Rn. 7 f., und vom 8. Februar 1994 - 6 A 2089/91 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.; zum maßgeblichen Zeitpunkt siehe auch Urteil vom 23. November 2015 - 1 A 857/12 -, juris, Rn. 76 m. w. N.
Auch dem Dienstherrn ist eine Prüfung nach § 35 Abs. 3 BeamtVG unbenommen.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Mai 2020 - 1 A 1205/18 -, juris, Rn. 55. ff. und vom 15. August 2022 - 1 A 612/14 -, juris, Rn. 57, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 -, juris.
a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden (Satz 1). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist (Satz 3). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG wird nach Ablauf der Ausschlussfrist (gemeint ist hier die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) Unfallfürsorge u. a. nur dann gewahrt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge erst später bemerkbar geworden ist. Diese Meldung muss nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG binnen drei Monaten, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, erfolgen. Adressat dieser Meldung ist ebenfalls der Dienstvorgesetzte oder die für den Wohnort des Berechtigten zuständige untere Verwaltungsbehörde. Die Meldung (selbst) an eine andere Stelle des Dienstherrn - etwa an den Behördenarzt - reicht nicht aus. Die Meldung wird auch dadurch nicht entbehrlich, dass der Dienstvorgesetzte von Amts wegen Kenntnis von dem Unfall hat und deshalb nach § 45 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet ist, den Unfall sofort zu untersuchen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 - 2 C 18.17 -, juris, Rn. 24 und Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 -, juris, Rn. 22; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2018 - 2 LB 16/14 - juris, Rn. 62; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2022 - 1 A 612/14 -, juris, Rn. 59.
b) Nach der Systematik des Gesetzes schließen die Untersuchungs- und Entscheidungspflichten des Dienstherrn an diese Meldepflichten des Beamten an. Der Dienstherr gewährt die Dienstunfallfürsorgeleistungen nicht von Amts wegen, sondern auf Initiative des Beamten. Der Beamte muss insoweit den Unfall bzw. die Unfallfolge melden und in der Regel die konkrete Leistung beantragen. Dies ist ihm möglich und auch deshalb zumutbar, weil die Anforderungen an eine Unfallmeldung gering sind. Erforderlich sind lediglich Angaben aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein (Unfall)Ereignis angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können; es ist dagegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich aus der Meldung die Art der Verletzung ergibt oder mit ihr Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Beamte gegenüber einem im Gesetz benannten Erklärungsempfänger einen möglichen Körperschaden anzeigt, der möglicherweise Folge eines Dienstunfallereignisses ist. Werden Unfallfürsorgeleistungen erbracht, obwohl nach § 45 BeamtVG bestehende Dienstunfallmeldepflichten nicht erfüllt sind, bewirkt das nicht die Entbehrlichkeit der Meldepflichten, sondern die Rechtswidrigkeit der Unfallfürsorgeleistungen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 2 B 40.22 -, juris, Rn. 22 und 24.
II. Gemessen hieran hat der Kläger in dem von der Klage umfassten Teilzeitraum vom 17. März 2015 bis zum 21. Juli 2016 keinen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob insoweit die (Zulässigkeits-)Voraussetzungen für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im engeren Sinn nach § 51 Abs. 2 und 3 bzw. für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 VwVfG erfüllt sind. In der Sache kommt insoweit weder eine günstigere Entscheidung als die in dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2015 getroffene in Betracht, noch eine Rücknahme dieses Bescheides nach § 48 VwVfG oder dessen Widerruf nach § 49 VwVfG. Der bestandskräftige Bescheid vom 19. Oktober 2015, mit der Feststellung, dass der Kläger aufgrund des Dienstunfalls vom 17. September 2014 an einer Anpassungsstörung leide, die einen Grad der MdE von 20 v. H. bedinge, war im Zeitpunkt seines Erlasses und blieb danach selbst dann rechtmäßig, wenn schon bezogen auf diesen Zeitpunkt oder danach (objektiv) mit der Möglichkeit einer dienstunfallbedingten PTBS und/oder einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden gerechnet werden konnte oder der Kläger - wie er behauptet - hieran tatsächlich schon gelitten haben sollte. Der Kläger hat solche (möglichen) Dienstunfallfolgen bis einschließlich 21. Juli 2016 nicht gemeldet.
Die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge ohne Erfüllung der Meldepflichten wäre nach den o. a. Grundsätzen rechtswidrig. § 45 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz BeamtVG bestimmt dementsprechend, dass Unfallfürsorge, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das außerhalb des Willens des Berechtigten liegende Hindernis für die Meldung weggefallen ist, erst vom Tage der (innerhalb dreier Monate zu erfolgenden) Meldung an gewährt wird. Sie kann nach § 45 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BeamtVG zur Vermeidung von Härten zwar auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden. Für das Vorliegen einer solchen Härte bestehen indes schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil der Kläger selbst erst aufgrund seines Aufenthalts in der Klinik F., Q., vom 21. Juni 2016 bis zum 19. Juli 2016 und der dort getroffenen Diagnosen Kenntnis von der Möglichkeit anderer dienstunfallbedingter Erkrankungen hatte.
III. Ab dem 22. Juli 2016 hat der Kläger dagegen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich. Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats darzulegen vermocht, dass er im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2017 am 31. Juli 2017 wesentlich auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhend an einer rezidivierenden - mittlerweile anhaltenden - depressiven Störung sowie einer PTBS länger als sechs Monate wesentlich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt war; konkret ist die Annahme eines Grades der MdE von 50 v. H. gerechtfertigt.
Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lagen in dem Zeitraum ab dem 22. Juli 2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25 Juli 2017 am 31. Juli 2017 vor.
a) Der Kläger hat - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - insoweit die Meldepflichten des § 45 BeamtVG erfüllt. Zwar hat er die Unfallfolgen „PTBS“ und „depressive Störung“ nicht - wie von § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gefordert - bei seinem Dienstvorgesetzten gemeldet. Er hat jedoch am 22. Juli 2016 in seinem Antrag nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Feststellung einer Behinderung sowie Ausstellung eines Ausweises vom 18. Juli 2016 gegenüber dem S. angegeben, er leide an einer PTBS und einer mittelgradigen Depression (Ängste, Schlafstörung, Erschöpfungszustände aufgrund seit Jahren andauernder Schlafstörungen, Grübeltendenzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, Magenprobleme). Er sei Lokführer und die Beschwerden seien seit dem vierten Bahnunfall am 17. September 2014 akut. Dies entspricht inhaltlich und formal den o. a. (geringen) Anforderungen an die Meldung von Dienstunfallfolgen, indem er gegenüber einem im Gesetz benannten Erklärungsempfänger mögliche Körperschäden anzeigt hat, die möglicherweise Folge eines Dienstunfalls - hier vom 17. September 2014 - sind. Der Z. ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG als die für den Wohnort des Klägers (Wermelskirchen) zuständige untere Verwaltungsbehörde auch ein vom Gesetz benannter Erklärungsempfänger möglichen Dienstunfallfolgen. Die Meldung war auch unzweifelhaft rechtzeitig. Der Kläger hat erst anlässlich seines stationären Aufenthaltes in der Klinik F. vom 21. Juni 2016 bis zum 19. Juli 2016 Kenntnis erlangt hat, dass mögliche weitere Unfallfolgen bestehen.
Ab dem Zeitpunkt der Meldung dieser Beeinträchtigungen am 22. Juli 2016 war der Unfallausgleich daher (neu) festzustellen. Die Bestandskraft des - für die Zeit ab der Meldung nur der Klarstellung halber aufzuhebenden - Bescheides vom 19. Oktober 2025 steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Bescheid die am 21. Juli 2016 neu gemeldeten Unfallfolgen nicht - auch nicht inzident - erfasst hat. Eine - bis dahin allein als Unfallfolge gemeldete und berücksichtigte -Anpassungsstörung geht weder zwangsläufig in eine rezidivierende depressive Störung noch in eine PTBS über.
Auch dann, wenn das Risiko besteht, dass Patienten nach einer Anpassungsstörung im weiteren Verlauf insbesondere an depressiven Störungen oder an anderen schweren psychischen Störungen erkranken,
vgl. Bengel/Hubert, Anpassungsstörung und Akute Belastungsreaktion, 2010, S. 12; zu den entsprechenden Klassifizierungen nach ICD-11 und DSM-5 Bachem, Anpassungsstörung, in: Maercker (Hrsg.), Traumafolgestörungen, 5. Aufl. 2019, S. 89,
handelt es sich bei der PTBS und der rezidivierenden depressiven Störung um im Vergleich zur Anpassungsstörung unabhängige Krankheitsbilder. Dies folgt schon daraus, dass sie in den in Deutschland noch anzuwendenden klinisch-diagnostischen Leitlinien ICD-10 (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision),
abzurufen etwa unter www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/Kode-Suche/_node.html,
eigenständig klassifiziert sind. Die Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) sind wie die akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) und die PTBS (ICD-10: F43.1) der Gruppe der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (F40-F48) und darin der Untergruppe der „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“ (F43.-) zugeordnet, während die rezidivierende depressive Störung mit der Klassifikation ICD-10: F33.- sich als Untergruppe in der Gruppe „Affektive Störungen“ (F 30-F39) befindet. Die Diagnose einer Anpassungsstörung soll zudem regelmäßig nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten nach Ende der Belastung und vor allem nur dann gestellt werden, wenn eine Person nach einem oder mehreren identifizierbaren Auslösern (Stressoren) depressive Symptome, Ängste, andere Gefühle wie z. B Anspannung und Ärger und/oder Verhaltensauffälligkeiten entwickelt, deren Intensität und Dauer gerade nicht den Kriterien einer spezifischen Diagnose entsprechen darf (subsyndromal, d. h. unterschwellig ausgeprägte Symptomatik). Dementsprechend wird die Diagnose Anpassungsstörung auch nach einem traumatischen Stressor nur dann vergeben, wenn die für die PTBS diagnoseleitende typische Trias - Wiedererleben des traumatischen Erlebnisses, Vermeidung von Reizen, die an das Trauma erinnern, sowie erhöhte Aktivierung (Hyperarousal), wie z. B. Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schreckreaktionen - nicht festgestellt werden können. Die Abgrenzung depressiver Episoden von Anpassungsstörungen erfolgt maßgeblich über den Ausprägungsgrad und teilweise über die Dauer der Symptomatik.
Vgl. Bengel/Hubert, Anpassungsstörung und Akute Belastungsreaktion, 2010, S. 6, 8, 13, 15 und 47; zur zeitlichen Dauer im ICD-11: Bachem, Anpassungsstörung, in: Maercker (Hrsg.), Traumafolgestörungen, 5. Aufl. 2019, S. 81 und 89.
b) Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides infolge des Dienstunfalls vom 17. April 2014 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen Episoden (ICD-10: F33.1) (dazu aa)) sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (dazu bb)) länger als sechs Monate wesentlich in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer inhaltlichen Zusammenschau der im Verwaltungs-, im Verwaltungsgerichts- und im Berufungsverfahren vorgelegten bzw. eingeholten (fach-)ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Gutachten, insbesondere des im Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. Dr. DC. vom 30. Oktober 2025. Nach alledem ist für den gesamten von der Klage umfassten Zeitraum die Annahme einer MdE von 50 v. H. gerechtfertigt (dazu cc).
aa) Der Kläger leidet an einer rezidivierenden, mittlerweile anhaltenden depressiven Störung.
(1) Nach den diagnostischen Leitlinien ICD-10 ist eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist, wobei die gegenwärtige Episode mittelgradig ist, ohne Manie in der Anamnese. Bei den typischen depressiven Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zur Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über die eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten „somatischen“ Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig der schwer zu bezeichnen. Bei einer mittelgradigen Episode sind mindestens vier oder mehr dieser Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.
(2) Die Diagnose einer depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ist für den Kläger erstmals in dem von dem Chefarzt der Psychosomatik Dr. QM., der Oberärztin der Psychosomatik Dr. AA. und dem Psychologischen Psychotherapeuten HA. unterzeichneten Abschlussbericht der Klinik F. - u. a Fachklinik für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychiatrie - vom 29. Juli 2016 gestellt worden. Diese Diagnose ist auf der Grundlage der festgestellten Symptomatik unter Berücksichtigung der o. g. diagnostischen Leitlinien ohne Weiteres nachvollziehbar. Sie beruht auf den im Rahmen einer mehrwöchigen stationären Behandlung des Klägers vom 21. Juni 2016 bis zum 19. Juli 2016 gemachten Beobachtungen der Fachärzte und -therapeuten, und damit auf einer breiten Erkenntnisbasis. Der Kläger hatte bei Aufnahme über massive Schlafstörungen, innere Unruhe, Konzentrationsschwäche, Antriebslosigkeit und Grübelgedanken (und damit über mehr als vier der nach der diagnostischen Leitlinie genannten Symptome) geklagt. Dem entspricht der psychische Befund der behandelnden Ärzte bei Aufnahme, wonach eine subjektiv deutliche Konzentrationsminderung, Grübelgedanken, eine leicht gedrückte Stimmung, eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit, ein leicht reduzierter Antrieb, eine angespannte Psychomotorik und im Biorhythmus Antriebslosigkeit, rasche Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie massive Einschlaf- und Durchschlafstörung festgestellt wurden. Im klinischen Eindruck habe sich die Symptomatik deutlich ausgeprägter gezeigt als in der Selbsteinschätzung des Patienten, was aus Sicht der Behandler mit der zu diesem Zeitpunkt hohen Bemühung um Angepasstheit zusammenhänge. Bei der Entlassung habe sich die Stimmung aufgehellt, die Schwingungsfähigkeit sei verbessert, die Grübelgedanken hätten sich leicht reduziert, die Konzentrationsfähigkeit habe sich leicht gebessert, ebenso der Antrieb, auch seien erste kleine Verbesserungen in Bezug auf die Schlafqualität zu verzeichnen. Die von der Klinik F. getroffene Diagnose steht im Ergebnis in einem konsistenten Zusammenhang mit der Diagnose einer unfallbedingten psychischen Störung im Rahmen einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23), die Prof. Dr. P. und Frau Dr. J. (H.) in deren Gutachten vom 25. September 2015 getroffen haben. Die hier genannten Symptome (Schlafstörungen, innere Unruhe, vegetatives Arousal bei psychomotorischer Unruhe, Grübeltendenzen) entsprechen im Wesentlichen den Symptomen einer (mittelgradigen) depressiven Episode, wie sie beim Kläger in der Klinik F. beobachtet wurden. Ob angesichts des Umstandes, dass das belastende Ereignis - der Dienstunfall vom 17. September 2014 - am Tag der ambulanten Begutachtung des Klägers in der H. - dem 18. September 2015 - bereits 12 Monate und damit mehr als sechs Monate zurücklag, schon aufgrund der Dauer der Symptomatik statt der diagnostisch nachrangigen Anpassungsstörung die spezifischere psychische Störung, hier eine depressive Episode oder eine depressive Störung, hätte diagnostiziert werden müssen, kann im Ergebnis dahinstehen. Differenzialdiagnostisch unterscheiden sich die beiden psychischen Störungen, wie dargestellt, gerade und nur in der Ausprägung und der Dauer der gleich gearteten Symptomatik. Die bei dem Kläger zwischen September 2015 und Juli 2016 zu beobachtende Verschlimmerung der Symptomatik steht der Annahme der Konsistenz nicht entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich bei dem Kläger das bei einer hohen Rate von Patienten bestehende, oben beschriebene Risiko verwirklicht hat, nach Erleben eines Stressors zunächst an einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik zu leiden, um im weiteren Krankheitsverlauf depressive Episoden zu durchlaufen.
Zu dem Risiko, nach einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik eine schwere Depression bzw. eine weitere schwere psychische Störung zu entwickeln, vgl. Bengel/Hubert, Anpassungsstörung und Akute Belastungsreaktion, 2010, S. 12, und Bachem, Anpassungsstörung, in: Maercker (Hrsg.), Traumafolgestörungen, 5. Aufl. 2019, S. 89.
Mit Ausnahme der Gutachter Prof. Dr. P. und Dr. J. in dem Gutachten vom 13. Februar 2017 wird bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum das Vorliegen einer depressiven Symptomatik und ganz überwiegend auch die Diagnose einer depressiven Störung nach ICD-10: F33.1 von allen weiteren mit dem Fall des Klägers befassten Fachärzten und Fachtherapeuten bestätigt.
Die auf Anraten der Klinik F. vom Kläger unmittelbar im Anschluss an den Klinikaufenthalt aufgesuchte Fachärztin Dr. Y.-R. hat diese Diagnose unter dem 14. August 2016 bestätigt und in ihrem psychischen Befund mit den zuvor festgestellten Befunden weitgehend übereinstimmend ausgeführt, der Patient wirke leicht affektarm, ängstlich und ratlos, in mittlerem Ausmaß deprimiert und hoffnungslos. Er habe ernste Insuffizienzgefühle und sei antriebsarm. Ferner habe er sich sozial zurückgezogen und leide deutlich unter Durchschlaf- und Einschlafstörungen, unter Müdigkeit und Verkürzung der Schlafdauer. Auch die Fachärzte für Psychosomatische Medizin Priv.-Doz. Dr. DW. und Dr. DI. von der C.-Klinik, I., wo sich der Kläger vom 28. November 2016 bis zum 30. Dezember 2016 und erneut vom 16. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 in stationärer Behandlung befunden hat, kommen in dem den gesamten Aufenthalt umfassenden endgültigen Entlassungsbericht vom 27. März 2017 aufgrund der erneut im Wesentlichen gleichen Symptomatik (u. a. starke Schlafstörungen mit Alpträumen, Antriebsstörung, Erschöpfung, innere Anspannung, gedrückte Stimmung, Gefühle von Lebensunlust, Grübeleien, Konzentrationsstörung) zu der Diagnose einer damals gegebenen mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1). Diese ist - wie oben dargelegt - integraler Bestandteil der depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Die Psychotherapeutin M. hat beim Kläger - allerdings ohne ausdrücklich eine affektive Störung zu diagnostizieren - u. a massive Schlafstörungen sowie Freud- und Antriebslosigkeit und damit unzweifelhaft (auch) depressive Symptome konstatiert. Auch der Bahnarzt Dr. X., der den Kläger allerdings selbst nicht untersucht hat, bestätigt der C.-Klinik unter dem 18. Mai 2017, dass jedenfalls Hinweise auf eine depressive Episode vorlägen. Die behandelnde Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. stützt ihre Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger, teilweise schwerer Episode unter dem 10. August 2017 auf den Befund, der Kläger sei im Antrieb und der Konzentration stark gemindert, er sei verzweifelt, ängstlich, ratlos, schreckhaft und psychomotorisch hochgradig angespannt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei eingeschränkt. Unter dem 9. Oktober 2017 gab der Hausarzt des Klägers, der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. CI., im Schwerbehindertenverfahren die Auskunft, die bei dem Kläger bestehende depressive Störung habe sich weiter verschlimmert. Der Kläger leide u. a. unter ausgeprägten Schlafstörungen. Der vom Sozialgericht Köln in der Schwerbehindertenangelegenheit des Klägers beauftragte Gutachter Dr. B. hat aufgrund der klinischen Befunderhebung in seinem Gutachten vom 28. November 2018 festgestellt, der Kläger leide schon seit September 2017 u. a. unter Schlafstörungen, Angst und Grübeln. Der Antrieb sei matt und es bestehe eine extreme psychosomatische Anspannung. Insgesamt bestehe das Bild einer durchgehenden schweren Depressivität mit völliger Anhedonie, Antriebsverlust, Vitalstörung und dysfunktionalem Grübeln. Die Fähigkeit zur sozialen Alltagsgestaltung sei erheblich behindert. Dabei handelt es sich gemessen an der diagnostischen Leitlinie ersichtlich um eine depressive Symptomatik. Auf Nachfrage im erstinstanzlichen Verfahren hat er unter dem 9. Februar 2021 erklärt, der Kläger leide - auch, wenn eine retrospektive psychische Befundung naturgemäß sehr schwierig sei - nach seiner Einschätzung schon seit 2016, jedenfalls aber am 25. Juli 2017 unter den festgestellten komplexen Traumafolgen; insoweit sei von einer Persistenz der Diagnose, die Prof. Dr. P. und Frau Dr. J. unter dem 25. September 2015 gestellt hätten, auszugehen. Diese Aussage ist mit Blick zum einen - worauf der Gutachter unter dem 3. Mai 2021 hinweist - auf die eingeschränkte Fragestellung des Verwaltungsgerichts und insbesondere bei Einbeziehung der oben dargelegten differenzialdiagnostischen Besonderheiten in der Abgrenzung von Anpassungsstörung und depressiver Störung nachvollziehbar.
Diesen insgesamt auch über die Zeit sehr stimmigen Gesamtbefund vermag der Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. P. und Frau Dr. J. vom 13. Februar 2017 nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Diese sind aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 16. Dezember 2016 zu der Auffassung gelangt, der Kläger leide zwar noch an Schlafstörungen, eine bedeutsame depressive Beeinträchtigung liege aber nicht mehr vor. Dieser sehr positive Befund lässt sich ohne Weiteres mit der schon in der Klinik F. aufgefallenen Tendenz des Klägers erklären, sich anzupassen und seine Beschwerden in der Selbsteinschätzung als weniger ausgeprägt zu schildern. Dass der Kläger - nach den späteren Angaben der Gutachter - bei der ambulanten Untersuchung nicht angegeben habe, sich zu diesem Zeitpunkt in stationärer Behandlung in der C.-Klinik befunden zu haben, stellt nicht die Diagnose der C.-Klinik in Frage, sondern im Gegenteil die Diagnose in dem Gutachten vom 13. Februar 2017. Die Gutachter haben diese nämlich objektiv betrachtet auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage gestellt, weil sie (aufgrund unzureichender Angaben des Klägers ihnen gegenüber) mit den zeitgleich befassten Fachärzten und -therapeuten der C.-Klinik keine Rücksprache nehmen konnten. Zu einer fachgerechten Begutachtung gehört aber auch die Berücksichtigung der - hier unmittelbaren - Vorgeschichte einschließlich früherer oder aktueller Behandlungen.
(3) Die Vordiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung wird auch von dem gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. Dr. DC. in dessen Gutachten vom 30. Oktober 2025 nachvollziehbar bestätigt und belegt. Auch der gerichtliche Sachverständige diagnostiziert auf der Grundlage einer umfassenden Untersuchung und Befragung des Klägers und einer Bewertung nach der Hospital Anxiety and Depression Scale - HADS-S (Deutsche Version nach Hermann et al., 1993). bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides eine rezidivierende depressive Störung. In der aktuellen Schilderung des Beklagten zu seinen Beschwerden habe eine umfassende depressive Symptomatik (seit 2014 gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Aktivität, ausgeprägte langjährige Schlafstörungen, Kontaktminderung, Grübeltendenzen. Libidoverlust) im Vordergrund gestanden. Die depressive Störung sei aufgrund der Dauer der Beschwerden im Untersuchungszeitpunkt differentialdiagnostisch besser als Dysthymie im Sinne von ICD10: F34.1 erfasst. Hierbei handele es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (ICD10: F.33-) zu erfüllen. Die Dysthymie sei jedoch nicht als neue und unabhängige Beschwerdeentwicklung zu verstehen, sondern als Übergangs- und Ausdrucksform einer langjährig bestehenden Erkrankung. Die Angaben des Klägers zu seinen Beschwerden - auch sowie die hier weiter unten noch behandelte PTBS - seien auch angesichts der Vorbefunde plausibel und konsistent. Die aktuelle durchgeführte Testung zur Beschwerdevalidierung anhand des strukturierten Fragebogens simulierter Symptome (Cimar, Holnack, Cremer, Knauer, Schellbach Mathies, Klein, Merkelbach 2003) - SFSS - habe bei einem Cut-off-Wert von größer/gleich 17 einen niedrigen und damit unauffälligen Score erheben. Dies weise darauf hin, dass eine Tendenz zur negativen Antwortverzerrung im Sinne bewusstseinsnaher Aggravation oder Simulation nicht bestehe. Bei der Untersuchung habe sich eher der Eindruck ergeben, dass der Kläger aufgrund seiner chronifizierten depressiven Entwicklung und des fast kompletten sozialen Rückzugsverhaltens eine fast dissimulative Präsentation der Beschwerdeentwicklung zeige. Als Wechselwirkungsfaktoren hierfür seien auch die geringe schulische Ausbildung mit wenig geübtem Reflexions- und sprachlichem Ausdrucksvermögen für innerpsychisches Empfinden sowie der lange Klageverlauf mit zu berücksichtigen. Dies könnte sich auch auf die Exploration bei den früheren Begutachtungen ausgewirkt haben. Die für den Zeitpunkt 31. Juli 2017 festgestellte depressive Symptomatik beruhe kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014. Als unfallunabhängige Belastung sei insoweit noch der Umstand zu benennen, dass der Kläger sich einige Wochen vor dem Dienstunfall vom 17. September 2014 von seiner damaligen Lebensgefährtin getrennt habe. Der Mitwirkungsanteil dieses Lebensereignisses sei mit maximal 20-30 v. H. nur bezogen auf die depressive Beschwerdeentwicklung zu berücksichtigten.
bb) Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch an einer PTBS gelitten.
(1) Die PTBS entsteht nach den diagnostischen Leitlinien ICD-10: F43.1 als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtheit und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann.
Die PTBS ist eine mögliche Folgereaktion auf ein traumatisches Ereignis oder mehrere solche Ereignisse. Ein einmaliges bzw. kurzfristiges traumatisches Ereignis kann etwa ein schwerer Verkehrsunfall oder ein (entsprechendes) berufsbedingtes Ereignis sein, der bzw. das an der eigenen Person, aber auch an fremden Personen erlebt werden kann (Konfrontation mit aversiven Details eines Ereignisses). Die Hauptkriterien sind das Erlebnis eines Traumas, Wiedererleben/Intrusionen (unwillkürliche und belastende Erinnerungen an das Trauma), Vermeidungsverhalten, Wahrnehmung einer gegenwärtigen Bedrohung/anhaltendes physiologisches Hyperarousal (Übererregung), Andauern der Symptome über einen gewissen Zeitraum und bedeutsame Funktionseinschränkungen.
Vgl. Maercker/Augsburger, Die posttraumatische Belastungsstörung, in: Maercker (Hrsg.), Traumafolgestörungen, 5. Aufl. 2019, S. 15 und 16.
Im Rahmen der Diagnostik und Differenzialdiagnostik ist neben der klinischen Erhebung der Symptomatik die Durchführung von strukturierten oder standardisierten Interviews unentbehrlich. Solche Interviews begründen die bisher höchste Validität für die Diagnose der PTBS und anderer Traumafolgestörungen und gelten daher als der „Goldstandard“. Symptomhäufigkeit, -dauer und -intensität sollen dabei ebenso erfasst werden wie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen aus Patientensicht. Der Untersucher bewertet im Anschluss an die strukturiert und standarisiert gestellten Fragen die Antworten nach seinem klinischen Urteil. Die vom Probanden geschilderten Beschwerden sind dabei nicht einfach zu übernehmen, sondern psychopathologisch einzuordnen. Da während des Interviews das traumatische Ereignis und die nachfolgende Symptomatik detailliert exploriert werden, können auch die psychophysiologischen Reaktionen bei Schilderung der Erlebnisse beobachtet werden. Vor dem Hintergrund, dass es nach einem potenziell traumatisierenden Ereignis zu ganz unterschiedlichen Belastungsreaktionen kommen kann, müssen ferner sowohl in der klinischen Praxis als auch im Rahmen gutachterlicher Tätigkeiten Fragen der Differenzialdiagnostik erörtert werden. Notwendig ist eine differenzierte psychopathologische Exploration, auf deren Grundlage die Symptome in die Störungskategorien eines gültigen psychiatrischen Klassifikationssystems, in Deutschland regelmäßig das ICD-10, eingeordnet.
Vgl. Schellong/Schützwohl/Lorenz/Trautmann, Diagnostik und Differenzialdiagnostik, in: Maercker (Hrsg.), Traumafolgestörungen, 5. Aufl. 2019, S. 132 und 144 f., sowie Frommberger/Angenendt/Dreßling, Begutachtung, in: Maercker (Hrsg.), a. a. O., S. 174 f.
(2) Zwar entsprechen die von dem Kläger insoweit im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren bemühten Arztberichte, fachärztlichen Stellungnahamen und Gutachten nicht diesen für eine valide und gesicherte Diagnose einer PTBS erforderlichen methodischen Anforderungen. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in dem Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 17. Februar 2025 Bezug genommen.
(3) Das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen PD Dr. Dr. DC. vom 30. Oktober 2025 weist indes keine vergleichbaren methodischen Mängel auf. Die dort für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (und aktuell) erhobene Diagnose einer PTBS - mittlerweile in einer milden Verlaufsform mit teilweiser Rückbildung bezüglich Symptomhäufigkeit bzw. -intensität - ist methodisch nachvollziehbar erarbeitet und überzeugend begründet. Die psychometrischen Befunde erfolgten anhand der Impact of Event Scale IES (Deutsche Version nach Hütter und Fischer) und nach dem Essener Traumainventar (ETI - Tagay, Stoelk, Möllering, Ehring, Senf 2004) und ergaben übereinstimmend ein auffälliges Symptombild im Sinne einer PTBS. Auch insoweit gilt das oben Gesagte zum völligen Fehlen einer Tendenz zur Aggravation oder Simulation. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass nach den in der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunden sowohl im klinischen als auch im psychometrischen Bereich alle diagnostischen Kriterien gemäß ICD 10 für die Diagnose einer PTBS und deren Sicherung vorliegen. Es bestünden weiterhin intrusive Wiederlebenssymptome wie Albträume, Flashbacks und ereignisbezogene Trigger; stark ausgeprägt fänden sich ein umfängliches Vermeidungsverhalten auf situativer, sozialer und emotionaler Ebene mit erheblichen Auswirkungen auf die soziale Teilhabe, begleitet von einer umfänglichen weiterbestehenden inneren Stressaktivierung, die den Symptomen Schlafstörung, innere Unruhe, Herzrasen und Konzentrationsstörungen zuzuordnen sei .Die Schlafstörungen könnten angesichts des Zeitablaufs nicht mehr auf dem früher geleisteten Schichtdienst beruhen.
cc) Die bei dem Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden psychischen Erkrankungen beruhen im Sinne des Dienstunfallrechts kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014, der daher als eine wesentlich mitwirkende Ursache zu qualifizieren ist. Dieser Dienstunfall hat insoweit zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für diese Erkrankung wie die weiteren Dienstunfälle in den Jahren 1993, 1994 und 2009 einschließlich ihrer (psychischen) Folgen oder der Schichtbetrieb bzw. die familiären Umstände. Dass der Kläger nicht mehr als Lokführer tätig sein konnte und deshalb nur noch eine aus seiner Sicht unbefriedigende Bürotätigkeit ausüben konnte, ist mittelbare Folge des Dienstunfalls vom 17. September 2014. Anders als nach den Dienstunfällen vom 31. August 1993, 25. September 1994 und 13. Juli 2009 war der Kläger nach dem Dienstunfall vom 17. September 2014 trotz längerer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in der Lage, seinen Dienst als Triebfahrzeugführer dauerhaft wiederaufzunehmen. Jedenfalls seit dem 26. November 2015, nach eigenen Angaben seit Oktober 2015, war er nicht mehr zum Führen eines Triebfahrzeugs tauglich. Dass dieser Umstand überwiegend auf anderen Gründen als den unfallbedingten psychischen Beschwerden beruhte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Dies wird durch den Inhalt des vom Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen PD Dr. Dr. DC. bestätigt. Er führt aus, es sei davon auszugehen, dass der Kläger am 31. Juli 2017 an einer kausal auf dem Dienstunfall vom 17. September 2014 beruhenden rezidivierenden depressiven Störung sowie einer PTBS gelitten habe. Mit der Vorgeschichte mehrerer Dienstunfälle mit Überfahrungen in den Jahren 1993, 1994 und 2009 sei der Erkrankungsverlauf nach dem Ereignis vom 17. September 2014 gleichzeitig als dienstunfallabhängiger kumulativer Erkrankungsprozess und bezugnehmend auf die Vorbefunde aus den Jahren 2009 und 2010 auch im Sinne einer Reaktivierung vorbestehender ereignisreaktiver Krankheitsdynamiken sowie als Verschlimmerung vorbestehender Befunde einzuordnen.
Die festgestellten, unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen rechtfertigen die Zuerkennung eines Grades der MdE von insgesamt 50 v.H. Der Senat folgt insoweit der Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen, der für die PTBS in - zulässiger - Anlehnung an die Empfehlungstabellen zur MdE-Einschätzung psychoreaktiver Störungen in der gesetzlichen Unfallversicherung eine MdE bis zu 30 v. H. angenommen hat, auch wenn dies nach seiner Ansicht zu konservativ sei, um die erhebliche massive Belastung einer anhaltenden PTBS abzubilden. Die anhaltende depressive Störung erlaube eine MdE-Bewertung bis zu 50 v. H. Hiervon hat, dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, wegen der nicht unfallbedingten Mitwirkungsanteile ein Abschlag von etwa 1/3 zu erfolgen, was rechnerisch für die depressive Störung zu einem Grad der MdE von etwa 35 v. H. führt. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides sei insgesamt ein Grad der MdE von 50 v. H angemessen, ohne weiteres nachvollziehbar. Nachfolgende Änderungen im Grad der MdE - hier wohl im Zeitpunkt der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen- sind im vorliegenden Verfahren nach den o. a. Maßstäben nicht zu berücksichtigen, sondern wären im Rahmen des § 35 Abs. 3 BeamtVG zu prüfen.
C) Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 BGB
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.
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