Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-07, 6 B 642/26

6 B 642/26Verwaltungsgericht07.07.2026

Regest

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines Stellenbesetzungsverfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn er aus eigenem Willensentschluss schuldhaft die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 642/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 6 B 642/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0707.6B642.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 161 Abs. 2

Leitsätze

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines Stellenbesetzungsverfahrens dem Dienstherrn aufzuerlegen, wenn er aus eigenem Willensentschluss schuldhaft die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt hat.

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2026 - 2 L 2436/25 - ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Das Verfahren ist nach §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung entsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan­des zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Etwas anderes gilt indes dann, wenn ein Beteiligter das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. In einem solchen Fall können nach billigem Ermessen diesem Verfahrensbeteiligten die Kosten auferlegt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beteiligte dem Verfahren schuldhaft die Grundlage entzogen und dadurch eine Sachentscheidung verhindert hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2020 - 6 B 285/20 -, juris Rn. 2; OVG Saarland, Beschluss vom 16.2.2018 - 1 B 1/18 -, ZBR 2018, 321 = juris Rn. 3 m. w. N.

Hiervon ausgehend entspricht es im Streitfall billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragsgegner aufzuerlegen. Denn er hat aus eigenem Willensentschluss schuldhaft die Erledigung des Verfahrens herbeigeführt, indem er nach dem Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses und trotz rechtzeitiger Einlegung der Beschwerde durch die Antragstellerin die Beigeladenen befördert hat. Dies verletzte die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sowie in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Konkurrentenstreitverfahren um Beförderungsstellen ist es grundsätzlich geboten, nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses zunächst den (fruchtlosen) Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178 = juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30.5.2011 - 1 A 1757/09 -, juris Rn. 75.

Zwar hat der Antragsgegner mit der Aushändigung der Ernennungsurkunden bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungfrist zugewartet und den Beigeladenen die Urkunden erst am Vormittag des 17.6.2026 ausgehändigt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin jedoch bereits am 16.6.2026 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner hierüber noch am selben Tag informiert. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Abgabenachricht des Verwaltungsgerichts aufgrund zeitlicher Differenzen nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen zu haben. Dies ist ihm zuzurechnen. Die Beschwerde war beim Verwaltungsgericht noch innerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingegangen (16.6.2026, 14.10 Uhr) und vom Verwaltungsgericht noch am selben Tag um 15.38 Uhr an das erkennende Gericht übersandt worden. Dass dem Antragsgegner die an ihn gerichtete Abgabenachricht zeitlich erheblich verspätet zugegangen und ihm auch eine Kenntnisnahme am Morgen des 17.6.2026 vor Aushändigung der Urkunden nicht mehr möglich gewesen ist, hat dieser nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Der Anordnungsgrund war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses gegeben. Er ergab sich aus der Absicht des Antragsgegners, die ausgewählten Beamten alsbald zu befördern. Damit drohte der Antragstellerin wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität der Verlust ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs.

Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin überdies in dem gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 16.8.2023 geführten Klageverfahren, in welchem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.6.2025 (Az. 2 K 2914/24) die Klage abgewiesen hat, im Zulassungsverfahren 6 A 1908/25 beachtliche Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 16.8.2023 - die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde lag - vorgebracht haben dürfte. Die Einwände der Antragstellerin in Bezug auf eine defizitäre Begründung der von dem Beurteilungsbeitrag vom 4.5.2022 abweichenden Bewertungen durch den Erst- und Endbeurteiler in der Beurteilung vom 16.8.2023 erweisen sich bei summarischer Prüfung als durchgreifend. Die Abweichungsbegründung des Erstbeurteilers im Schriftsatz vom 13.6.2023 wird den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung der Leistungen der Antragstellerin im Verhältnis zu den Leistungen der anderen in der Vergleichsgruppe befindlichen Polizeivollzugsbeamten in der Besoldungsgruppe A 10. Wie die Antragstellerin in ihrer Zulassungsbegründung vom 24.7.2025 in dem Verfahren 6 A 1908/25 zu Recht anführt, setzt eine nachvollziehbare Begründung der Abweichung in den Fällen, in denen der Beurteilungsbeitrag allein aus Zahlenwerten besteht, jedoch voraus, dass sich der Beurteiler mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrags oder einer anderen Person, die die Leistungen des zu Beurteilenden im betroffenen Zeitraum kennt, darüber austauscht, auf welcher Grundlage es zu den Bewertungen gekommen ist. Dies allein versetzt den Erstbeurteiler bei der hier vorgesehenen Gestaltung des Beitrags, der sich im Wesentlichen in reinen Bewertungen erschöpft, in die Lage, zu beurteilen, ob die Wertungen nach seiner (maßgeblichen) Auffassung zu günstig ausgefallen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.11.2021 - 6 A 2717/19 -, juris Rn. 100.

Dem Vorbringen der Antragstellerin, weder der Erst- noch der Endbeurteiler habe ihre Leistungen aus eigener Anschauung beurteilen können, hat der Antragsgegner nichts entgegengesetzt. Ein Austausch des Erstbeurteilers Polizeidirektor Q. mit dem Verfasser des Beurteilungsbeitrags Polizeihauptkommissar Z. hat ausweislich der Einlassung des Antragsgegners im Verfahren 2 K 2914/24 vielmehr nicht stattgefunden.

In Anbetracht dessen spricht Maßgebliches dafür, dass die Beschwerde auch bei Durchführung des Verfahrens Erfolg gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, die Antragstellerin habe in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 16.6.2023 (richtig: 16.8.2023) einen Quotienten von (lediglich) 3,14 Punkten und damit Platz 108 der Beförderungsrangliste erzielt, wobei die Voraussetzung für eine Beförderung unter anderem die Erreichung eines Quotienten von mindestens 3,43 in der aktuellen Beurteilung gewesen sei. Die der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugrunde liegende dienstliche Beurteilung sei ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12.6.2025 in dem Verfahren 2 K 2914/24 frei von Rechtsfehlern. Diese Erwägung dürfte angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht tragfähig sein.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein Kostenrisiko übernommen haben.

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro, die der Senat auf der Grundlage des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Zugrunde zu legen ist für die streitgegenständliche Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens wegen des im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszwecks ein Viertel der für ein Kalenderjahr einschließlich ruhegehaltsfähiger Zulagen zu zahlenden Bezüge. Dabei ist Ausgangspunkt der Festsetzung des Streitwerts das Endgrundgehalt des angestrebten Amtes.

Vgl. hierzu näher BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl 2026, 277 = juris Rn. 5 ff.

Ausgehend von dem Endgrundgehalt der für die Besoldungsgruppe A 11 im Jahr 2025 (Zeitpunkt der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren) zu zahlenden Bezüge ergibt sich im erstinstanzlichen Verfahren ein Streitwert in Höhe von 15.583,69 Euro (4.820,95 + 11 x 5.086,10 Euro = 60.768,05 Euro zuzüglich der monatlichen Zulage nach § 49 LBesG NRW i. V. m. Anlage 15 (12 x 130,56 Euro) = 62.334,77 / 4).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den vorzitierten Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren. Zugrunde zu legen sind insoweit die im Kalenderjahr 2026 (Zeitpunkt der Antragsstellung im Beschwerdeverfahren) zu zahlenden Bezüge. Ausgehend hiervon ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 15.649,98 Euro (12 x 5.086,10 Euro = 61.033,20 Euro + 12 x 130,56 Euro = 62.599,92 Euro / 4).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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