Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-06, 7 A 1382/24

7 A 1382/24Verwaltungsgericht06.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 7 A 1382/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-06

Aktenzeichen: 7 A 1382/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0706.7A1382.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 36.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Aufhebung der Versiegelung des Gebäudes L.-straße 00, der im Wege des Sofortvollzuges angewandte und noch fortgeltende unmittelbare Zwang durch Austausch der Schlösser der Zugangstüren und das Anbringen von Siegeln sei rechtmäßig, der Hilfsantrag sei bereits unzulässig.

  1. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Einwand der Kläger, es fehle an einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung, verfängt bereits deshalb nicht, weil die Beklagte im Wege des Sofortvollzugs i. S. d. § 55 Abs. 2 VwVG NRW tätig geworden ist.

b) Die Kläger ziehen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, im Zeitpunkt der Versiegelung am 4.11.2020 habe eine gegenwärtige Gefahr aufgrund erheblicher Brandschutzmängel vorgelegen, nicht durchgreifend in Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 VwVG NRW bejaht und festgestellt, dass im Brandfall insbesondere die fehlenden brandschutztechnischen Abtrennungen sowie die zugebauten und vermüllten Rettungswege und deren fehlende Beleuchtung eine erhebliche Gefahr für die Bewohner und Nutzer des Hauses darstellten. Dabei hat es sich auf den den baulichen Zustand des Gebäudes am 4.11.2020 beschreibenden und im angegriffenen Urteil zitierten Vermerk des Bezirksleiters der Bauaufsicht Innenstadt und Stellvertretenden Leiters der Bauaufsicht der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. K., vom 6.11.2020 bezogen.

Das Vorliegen der damit aufgezeigten brandschutztechnischen Mängel ziehen die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, zum Zeitpunkt der Räumung und Versiegelung am 4.11.2020 habe keine Gefahr im Verzug bestanden, der Versiegelung seien wochenlange Planungen vorangegangen, die Beklagte habe das Haus aufgrund der Nutzugsuntersagung für ihre Betriebe versiegelt, eine Brandgefahr sei erst Tage später behauptet worden, im Vorfeld der Versiegelung sei das Objekt nicht durch Sachverständige auf Brandgefahren untersucht oder nur betreten worden, nicht substantiiert in Zweifel.

Nichts anderes ergibt sich, soweit die Kläger geltend machen, Dipl.-Ing. K. habe sich in einem Strafverfahren beim Amtsgericht Dortmund von den Inhalten seines Vermerks vom 6.11.2020 „klar und unmissverständlich distanziert“, er habe eingeräumt, erst nach der Versiegelung das Erdgeschoss nur kurz und im Dunkeln besichtigt zu haben, auch habe er die im Vermerk behaupteten Deckendurchbrüche zum Obergeschoss vor Ort gar nicht festgestellt. Die Kläger haben diese behaupteten Einlassungen schon nicht substantiiert dargelegt, beispielsweise durch Vorlage des entsprechenden Protokolls des Amtsgerichts. Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Darstellungen der Kläger. So sind die im Räumungstermin am 4.11.2020 gefertigten und dem Vermerk vom 6.11.2020 beigefügten Lichtbilder offensichtlich bei Tageslicht gefertigt worden (vgl. Beiakte 3, Blatt 1139, 1140). Auch sind auf einem Foto Öffnungen in der ehemaligen Zwischendecke ebenso erkennbar, wie auf weiteren Bildern zahlreiche Brandlasten in dem (notwendigen) Flur und dem Treppenraum zu sehen sind.

Auch das Vorbringen, Dipl.-Ing. K. habe vor dem Amtsgericht eingeräumt, kein Brandschutzsachverständiger zu sein, dennoch habe die Beklagte die „gesamte Aktion sogar vor der eigenen Feuerwehr geheim“ gehalten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Damit zeigen die Kläger nicht auf, dass die von Dipl.-Ing. K. am 6.11.2020 dokumentierten Mängel bzw. die Beschreibung der daraus resultierenden Gefahren in wesentlichen Punkten unzutreffend seien könnten.

Dies ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern angesprochenen Äußerungen des Dipl.-Ing. Ing. (grad.) D.. Der Senat hält an der Beurteilung in seinen Beschlüssen gleichen Rubrums vom 23.2.2021 - 7 B 1885/20 - und vom 21.7.2021 - 7 B 390/21 - fest, dass das Vorliegen der von der Beklagten aufgezeigten brandschutztechnischen Mängel durch die Stellungnahme des Dipl. Ing. Ing. (grad.) D. vom 23.11.2020 der Sache nach bestätigt wird. Soweit sich die Kläger auf eine Stellungnahme des Dipl.-Ing. B. beziehen, haben sie diese schon nicht vorgelegt.

c) Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich ferner keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen.

Die Kläger machen insoweit ohne Erfolg geltend, es irritiere, dass das Verwaltungsgericht nach vier Jahren bei einer Ortsbegehung ohne Beiziehung eines Sachverständigen Aussagen zum Zustand des Hauses vor vier Jahren treffe, die im Urteil benannten Brandlasten seien teilweise von Dritten verursacht worden und hätten ohne Weiteres unverzüglich beseitigt werden können, die beanstandeten Öffnungen von Kabelschächten seien durch Einbrecher vorgenommen worden, die Brandschutzqualität der Türen sei vor der Versiegelung nie beanstandet worden.

Damit zeigen sie nicht auf, dass diese Mängel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen hätten. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen, dass von diesem Zustand des Gebäudes ausgehend die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW unzutreffend gewesen wäre. Dafür kommt es insbesondere weder auf den Verursacher der brandschutztechnischen Mängel noch auf eine vorherige Beanstandung an.

d) Ernstliche Zweifel sind auch nicht hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Wege des Sofortvollzugs sei notwendig bzw. die Maßnahme auch verhältnismäßig gewesen, die Kläger hätten vorherige Bemängelungen und teilweise Versiegelungen nicht zum Anlass genommen, Baumängel zu beseitigen, in Anbetracht der Vielzahl der brandschutzrechtlichen Mängel hätte die Beklagte verschiedenste bauaufsichtliche Anordnungen treffen müssen, deren Umsetzung einen gewissen Zeitraum in Anspruch genommen hätte und deren Befolgung durch die Kläger nicht zu erwarten gewesen sei.

Dem hält die Zulassungsbegründung ohne Erfolg entgegen, der Kläger zu 1. habe der Nutzungsuntersagung aus dem Jahr 2012 „sklavisch Folge geleistet“, nach den Angaben des Dipl.-Ing. Ing. (grad.) D. wäre die Wiedereröffnung ihrer Betriebe binnen weniger Stunden/Tage möglich gewesen, Dipl.-Ing. B. habe bestätigt, dass die Durchbrechungen und der Aufzugsschacht binnen Minuten hätten geschlossen werden können, der Austausch der Türen sei schon beauftragt gewesen, ihnen sei keine Zeit gewährt worden, diese Arbeiten organisiert vornehmen zu lassen.

Die Kläger haben schon nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei diesen Maßnahmen um zur Gefahrenabwehr gleich geeignete Austauschmittel gehandelt hätte, so dass es auf das weitere Vorbringen, die Beauftragung des Dipl.-Ing. D. sei weiterhin wirksam, nicht ankommt.

e) Das Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten dem Sofortvollzug eine etwaige formelle Legalität nicht entgegenhalten können.

Soweit die Kläger einwenden, die Zahnarztpraxis sei baurechtlich genehmigt und isoliert vom Rest des Gebäudes abgenommen worden, setzen sie sich jedenfalls nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung sei auch bei einer formell legalen Nutzung grundsätzlich möglich.

f) Die Kläger ziehen auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei ermessensfehlerfrei gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel.

Dies gilt zunächst, soweit sie geltend machen, die Beklagte habe ihre Pflichten zum Schutz des versiegelten Hauses vor Einbrüchen und Vandalismus gröblich verletzt, dies sei von dem Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen worden. Der Schutz eines Gebäudes u. a. vor Vandalismus liegt im Verantwortungsbereich des Gebäudeeigentümers. Diese Verpflichtung wird auch durch die Versiegelung des Gebäudes nicht aufgehoben.

Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Eigentümer zum Zwecke der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen auch die zeitweise Entsiegelung hätte beantragen können. Dass die Kläger einen solchen Antrag gestellt hätten und dieser zu Unrecht abgelehnt worden wäre, haben sie nicht dargelegt. Somit bleibt auch der Einwand erfolglos, es liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Nutzern des ebenfalls versiegelten Wohngebäudes „M. II“ vor. Zum Vorwurf der Ungleichbehandlung verweist der Senat zudem auf seine Beschlüsse vom 23.2.2021 - 7 B 1885/20 - und vom 21.7.2021 - 7 B 390/21 -.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger, es liege de facto eine Enteignung vor, ihnen entstünde täglich ein wirtschaftlicher Schaden. Die Versiegelung stellt eine wegen der massiven Brandschutzmängel erforderliche (vorübergehende) Nutzungsbeschränkung bzw. -untersagung dar und keine dauerhafte Enteignung. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger hat zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Nutzer des Gebäudes zurückzutreten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.4.2012 - 10 B 382/12 -, BauR 2012, 1234 = juris, Rn. 7, m. w. N.

g) Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind mit der Zulassungsbegründung auch nicht insoweit aufgezeigt, als das Verwaltungsgericht die Klage gegen den in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2024 gestellten Antrag zu 2.,

„hilfsweise, die Versiegelung des Grundstücks und der Räumlichkeiten L.-straße 00 nach Beseitigung von etwaigen Brandlasten durch die Kläger aufzuheben“,

als unzulässig zurückgewiesen hat. Der Klageantrag ist von einer außerprozessualen Bedingung - der Beseitigung von etwaigen Brandlasten - abhängig und damit unzulässig.

Vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Auflage 2026, § 82 Rn. 11, m. w. N.

Dies gilt unabhängig davon, was unter dem Begriff „Brandlasten“ zu verstehen ist.

Soweit die Kläger bemängeln, das Verwaltungsgericht habe den Antrag fehlinterpretiert, es sei gemeint und in der mündlichen Verhandlung besprochen gewesen, dass ihnen der Zutritt zum Gebäude zur Beseitigung der behaupteten Mängel verschafft werde und im Gegenzug das Haus entsiegelt werde, findet dies im Protokoll der mündlichen Verhandlung, in der die Kläger zudem anwaltlich vertreten waren, keinen Anhalt.

  1. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2024 gestellten und in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2024 modifizierten Beweisantrages mit der Begründung, die in dem gerichtlichen Ortstermin wahrgenommenen Brandschutzmängel (Brandlasten in Form brennbaren Materials, geöffnete Kabelschächte, aus den Wänden hängende Kabel, fehlende Brandschutztüren) seien gerichtsbekannt, im Prozessrecht keine Stütze findet, haben die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend aufgezeigt. Auf wessen Verschulden diese Verhältnisse beruhen, ist dabei - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und inwieweit für die Kläger die Möglichkeit bestand, selbst Abhilfe zu schaffen. Soweit die Kläger mit ihrem Beweisantrag behaupten wollten, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen wiesen nicht die angenommene Brandschutzrelevanz auf, hätte es sich ungeachtet dessen um eine Behauptung „ins Blaue hinein“ gehandelt, der das Gericht nicht weiter nachgehen musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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