Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-01, 31 A 1035/23.O

31 A 1035/23.OVerwaltungsgericht01.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 A 1035/23.O — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 31 A 1035/23.O

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0701.31A1035.23O.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Senat (Disziplinarsenat)

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs­ver­fah­rens.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig voll­streck­bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicher­heits­leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages ab­wenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll­stre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Der am 00.00.1978 in K. geborene Beklagte absolvierte regulär seine Schullaufbahn, die er am 00. Juni 1999 mit Erreichen der allgemeinen Hoch­schulreife abschloss. Daran anschließend leistete er seinen Zivildienst in einem Alten- und Pflegeheim. Hiernach studierte der Beklagte für zwei Semester Biologie an der Universität R. Im Jahr 2001 wechselte er zur Universität N., wo er die Fächer Sport und Biologie auf Lehramt studierte. Am 00. Mai 2008 bestand der Beklagte die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote „gut (2,5)“ und die Sekundarstufe I mit der Gesamtnote „befriedigend (2,6)“.

Zum 00. August 2008 erfolgte die Einstellung des Beklagten in den Vorberei­tungs­dienst für das Lehramt durch die Bezirksregierung N.. Zugleich wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studien­referendar für das Lehramt für die Sekundarstufe II ernannt. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes bestand der Beklagte am 00. August 2010 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote „gut (2,0)“, womit er die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II in den Fächern Sport und Biologie sowie zugleich für die Sekundarstufe I erwarb.

Mit Wirkung zum 00. August 2010 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Zugleich wurde ihm das Gymnasium in Q. als Dienststelle zugewiesen. Nach erfolg­reicher Bewährung wurde ihm mit Wirkung vom 00. August 2013 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Verfügung vom 00. Juni 2016 erfolgte die Versetzung des Beklagten zur Schule in H. zum 00. August 2016.

Der Beklagte ist geschieden und Vater zweier Söhne. Seit dem 00. März 2018 ist bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt.

Mit Schreiben vom 6. März 2019 teilte das Polizeipräsidium E. der Bezirks­regierung N. mit, dass die Staatsanwaltschaft E. gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes oder Sich-Verschaffens von Kinderpornographie führe. Eine Durchsuchung bei ihm habe zur Sicherstellung diverser Datenträger geführt. Deren Auswertung habe den Tatverdacht erhärtet. Daraufhin verbot die Bezirks­regierung N. dem Beklagten mit Verfügung vom 18. März 2019 mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte.

Mit Verfügung vom 3. April 2019 leitete die Bezirksregierung N. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses unter Bezugnahme auf das bei der Staatsanwaltschaft E. anhängige Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 001 Js 000/17 aus. Zur Begründung gab sie an, nach Aus­kunft des Polizeipräsidiums E. werde gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Besitzes oder Sich-Verschaffens von Kinderpornographie durch die Staats­anwaltschaft E. ermittelt. Im Zuge dessen habe eine Durchsu­chungs­maßnahme stattgefunden, bei der diverse Datenträger sichergestellt worden seien. Deren Auswertung habe den Verdacht des Besitzes von Kinder­porno­graphie erhärtet. Sollte sich dieser Tatverdacht bestätigen, habe der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Gleichzeitig hörte die Bezirksregierung N. den Beklagten zu der Absicht an, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben sowie die Einbehaltung von Dienstbezügen anzuordnen.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 enthob die Bezirksregierung N. den Beklagten vorläufig des Dienstes. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ordnete sie die Einbehaltung von 12 Prozent der Dienstbezüge des Beklagten an. Diesen Einbehalt reduzierte sie später - mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 für die Zeit ab dem 16. August 2021 - auf 5 Prozent der Dienstbezüge.

Am 7. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft E. vor dem Amtsgericht E. Anklage gegen den Beklagten wegen Besitzes und Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften. Zur ersten Haupt­verhandlung am 13. Januar 2020 erschien der Beklagte nicht. Daraufhin erließ das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen ihn über 120 Tages­sätze zu je 50 EUR, gegen den der Beklagte Einspruch einlegte. In der Haupt­verhandlung vom 27. April 2020 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen desselben Vorwurfs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 74 EUR - Az. 0 Ds-001 Js 000/17-000/19. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein.

In der Hauptverhandlung vom 18. Januar 2021 sprach die kleine Strafkammer des Landgerichts E. den Beklagten wegen Besitzes von kinderporno­graphischen Schriften in zwei Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpor­no­graphischer Schriften nach §§ 184b Abs. 3, 52, 53 StGB a. F. schuldig und verhängte gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tages­sät­zen zu je 40,00 EUR (Az. 0 Ns-001 Js 000/17-00/20). Das Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Beiakte 3, Bl. 251 ff.), ist nach Verwerfung der vom Beklagten eingelegten Revision durch Beschluss des Oberlandes­gerichts E. vom 8. Juni 2021 - Az. I RVs 00/21 - seit dem 9. Juni 2021 rechts­kräftig.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 setzte die Bezirksregierung N. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort, konkretisierte den Vorwurf unter Wiedergabe von Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts E. zu bei der Durchsuchung vom 00. Dezember 2017 beim Beklagten aufgefun­denen Dateien und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. November 2021 übersandte sie ihm das Ergebnis ihrer Ermittlungen vom 15. November 2021 und gab ihm Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

Der Beklagte nahm mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Januar 2022 Stellung. Er vertrat die Auffassung, die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Die Anzahl der inkriminierten Videodateien sei gering. Es müsse stärker berücksichtigt werden, dass er weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet sei, die Taten eine lange Zeit zurücklägen und nur in einen begrenzten Zeitraum fielen, in dem er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Er habe bei hohem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit einer stark depressiven Erkrankung gehandelt, sodass im Strafverfahren die Frage einer verminderten Schuldfähig­keit konkret im Raum gestanden habe. Aufgrund dessen und auch infolge des Disziplinarverfahrens befinde er sich in therapeutischer Behandlung. Zudem bestünde auch eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn, betroffene Lehrkräfte therapeutisch und präventiv zu begleiten.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 wies die Bezirksregierung N. den Beklagten darauf hin, dass er die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates für Gymnasien beantragen könne.

Am 5. April 2022 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er wirft diesem vor, durch den Besitz von vier näher bezeichneten und unter wörtlicher Wiedergabe von Feststellungen des landgerichtlichen Urteils im einzelnen beschriebenen kinder­pornographi­schen Videodateien vorsätzlich und subjektiv vorwerfbar ein schwe­res außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Der Beklagte habe gegen seine Dienst­pflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordert. Aus der Lehrer­innen und Lehrern oblie­genden eigenverantwortlich wahrzunehmenden Bildungs- und Erziehungs­auf­gabe komme Lehrkräften an öffentlichen Schulen eine besondere Vertrauens­stellung zu, die ein hohes Maß an Integrität und Verantwor­tungs­bewusstsein erfordere. Der Besitz kinderporno­graphischer Dateien beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen, die Achtung und das Ver­trauen, welches das Berufsbild des Lehrers kennzeichne und der Beamte besitzen müsse. Durch sein Verhalten habe der Beklagte bei seinem Dienstherrn einen Vertrauensverlust solchen Ausmaßes herbeigeführt, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Die von ihm vorgebrachten Entlastungsgründe rechtfertigten es unter Berücksichtigung des Inhalts der vom Beklagten besessenen Videodateien in einer Gesamtschau nicht, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine Disziplinarmaßnahme unter der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Er hat die Ansicht vertreten, die Erhebung der Disziplinarklage mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig. Neben der Anzahl der Dateien, deren Besitz ihm vorgeworfen werde und dem Zeitablauf sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Taten in einen Zeitraum gefallen seien, in dem er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. So habe er damals aufgrund einer stark depressiven Episode regelmäßig nicht unerhebliche Mengen Alkohol konsumiert. Deshalb habe im Strafverfahren die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit konkret im Raum gestanden. Allein aufgrund seiner Eigeninitiative befinde er sich in andauernder psychothera­peutischer Behandlung. Die „eigentliche Sexualtherapie“ sei abgeschlossen, es gehe darum, ihn zu stärken und beim Umgang mit seiner aktuellen Lebens­situation zu unterstützen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hätte es dem Kläger oblegen, betroffene Lehrkräfte therapeutisch und präventiv zu begleiten, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Er bedauere sein Fehlverhalten sehr und sei auch mit einer Herabstufung seiner Besoldung und einer Beschäftigung ohne Schülerkontakt einverstanden.

Durch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat das Verwaltungs­gericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Gegen das am 31. Mai 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Juni 2023 Berufung eingelegt, die er innerhalb der verlängerten Berufungs­begründungs­frist am 7. August 2023 begründet hat.

Er macht geltend: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ange­fochtenen Urteils. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unver­hältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe das Fehlen einer straf- oder dienst­rechtlichen Belastung nicht ausreichend gewürdigt. Er trage die Strafe und die privaten Konsequenzen. Es sei nicht richtig, sein berufliches Leben derart einzu­schränken. Er habe sich im Dienst tadellos verhalten. Im Kontakt zu Schülern sei es nie zu Verfehlungen gekommen. Stehe die strafrechtliche Verur­teilung zweifellos dem Unterrichten minderjähriger Schüler im Wege, so habe das Ver­waltungsgericht eine Versetzung an eine Schule mit erwachsenen Schülern überhaupt nicht in Betracht gezogen. An einem Berufskolleg sei nicht zu erwarten, dass die Eltern von Schülern aufgrund ihrer Vorbehalte seine Autorität untergrüben. Dort stehe auch der „klassische Erziehungsauftrag gar nicht mehr im Vordergrund“. Unberücksichtigt geblieben sei, dass er zum ersten Mal kinderpornographische Schriften besessen habe und der Tatzeitraum kurz gewesen sei. Seine freiwillige Sexualtherapie sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Dienstherr hätte aufgrund seiner Fürsorgepflicht angesichts der Vielzahl von Fällen und der nicht überschaubaren Dunkelziffer Präventions­maß­nahmen speziell für Lehrer ergreifen müssen, um gezielt Beamte mit pädophiler Neigung zu unterstützen und ein strafrechtliches Verhalten zu verhindern, zumindest zu reduzieren. Die Zeiten des Kontakts von Lehrern mit Schülern hätten in den letzten Jahren zugenommen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beklagte habe ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das mit den Dienstpflichten einer verbeamteten Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst unvereinbar sei. Dies sei nicht auf eine konkrete Schulform beschränkt. Die Therapie sei nicht geeignet, den Autoritäts- und Ansehensverlust des Beklagten rückgängig zu machen. Das Fehlen eines Angebots von Präven­tionsmaßnahmen sei disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten, wie sie im Protokoll der mündli­chen Verhandlung aufgeführt sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schwerwiegendes einheitliches außerdienstliches Dienstver­gehen begangen, das bei umfassender Würdigung nach seiner Schwere unter Berück­sich­tigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Ver­trauensbe­ein­trächtigung zu seiner Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis führt.

I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde, die auf den Feststellungen zur Sache im gegen den Beklagten, den dortigen Angeklagten, ergangenen Urteil des Landgerichts E. vom 18. Januar 2021 - Az 0 Ns-001 Js 000/17-00/20 - beruhen:

„Am 00.12.2017 durchsuchten Ermittlungsbehörden aufgrund richter­lichen Beschlusses die vom Angeklagten, seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnte Doppelhaushälfte …, da die vom Angeklagten genutzte IP-Adresse auf dem Internetdienst I. im Zusammenhang mit dem Hochladen einer kinder­porno­grafischen Datei aufgefallen war. …. Bei der Durchsuchung der Woh­nung stellten die Ermittlungsbehörden im Keller, den der Angeklagte als Arbeits­raum nutzte, unter anderem einen schwarzen Tower „P. F.“ sicher.

Auf der Festplatte dieses Rechners … befanden sich die nachstehenden kinderpornografischen Dateien und Vorgänge. …

Die insgesamt vier zu Ziffer 1 und 2 [ ] nachstehend genannten kinderporno­grafischen Videodateien zeigen den Oral-, Anal- und Vaginalverkehr von drei- bis zwölfjährigen Mädchen mit erwachsenen Männern. Die Kindeigen­schaft der infrage stehenden Personen ergibt sich aus der fehlenden bzw. spärlichen Schambehaarung, dem Entwicklungsstand des übrigen Körpers und der Physiognomie der Körper. Sämtliche Dateien dienen allein der sexuellen Stimulation. …

Dem Angeklagten war die Speicherung dieser Dateien und deren Inhalt bewusst. Der Angeklagte besaß die Dateien in Kenntnis ihres Vorhandenseins und ihres Inhaltes bis zur im Rahmen der Durchsuchung am 00.12.2017… erfolgten polizeilichen Sicherstellung des Speichermediums.

  1. Schuldfähigkeit

Die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht seines Tuns war vorhanden. Der Angeklagte war auch in der Lage, sein Verhalten nach dieser Einsicht uneingeschränkt zu steuern.“

Diese Feststellungen sind nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Disziplinarver­fahren gegen den Beklagten, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Der Beklagte stellt die Feststellungen nicht in Abrede.

II. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte sich durch das ihm vorgeworfene Verhalten wegen Sich-Verschaffens und Besitzes von kinderporno­graphischen Schriften nach §§ 184b Abs. 3, 52, 53 StGB a. F. strafbar und damit eines außerdienstlichen Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldig gemacht hat, der die besonderen Voraus­set­zungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlver­haltens erfüllt. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Ausfüh­run­gen im angefochtenen Urteil (S. 7, 4. Abs. des Urteilsabdrucks - UA - bis S. 8, 4. Abs. UA), denen er sich anschließt.

III. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu der Bewertung gelangt, dass das vom Beklag­ten begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamten­ver­hält­nis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW führt, weil der Beklagte durch das von ihm be­gan­gene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allge­mein­heit end­gültig und unwiderruflich verloren hat.

  1. Hinsichtlich der Grundsätze der Maßnahmebemessung und der disziplinaren Schwere der vom Beklagten außerdienstlich begangenen Straftaten des Sich-Verschaffens und des Besitzes kinderpornographischer Videodateien namentlich bei einem Lehrer verweist der Senat zunächst auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Urteil (UA S. 8, 6. Abs. bis S. 10, 2. Abs.), die er sich nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen macht.

Der Senat teilt auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das pflicht­widrige Verhalten des Beklagten aufgrund der Tatumstände, insbesondere unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der in Rede stehenden kinder­porno­grafischen Darstellungen, als besonders verwerflich anzusehen ist. Unge­achtet der in Rede stehenden geringen Anzahl von vier Dateien sieht auch der Senat eine besondere Schwere des Dienstvergehens des Beklagten darin, dass seine Straftaten sich auf Videodateien beziehen. Die Herstellung derartiger Dateien setzt die betroffenen Tatopfer einem Missbrauch ungleich höherer Intensität aus, als dies bei Einzelbildern der Fall ist. Hier weisen zwei der Videodateien eine Dauer von mehr als sieben Minuten auf, in denen die kindlichen Opfer den sexuellen Missbrauchshandlungen ihrer erwachsenen Peiniger ausgesetzt waren. Zudem handelt es sich bei den in den Videodateien wiedergegebenen Tathandlungen um Fallgestaltungen schweren sexuellen Missbrauchs gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 12. März 2020 geltenden Fassung vom 21. Januar 2015) mit - nochmals - gesteigertem Unrechts­gehalt. Diese Gesichtspunkte verleihen den vom Beklagten außer­dienstlich begangenen Straftaten ein so hohes Gewicht, dass im Lichte der besonderen Pflichten­stellung eines Lehrers die Ausschöpfung des schon wegen des Strafrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichenden Orientierungsrahmens der disziplinaren Maßnahmebemessung für sein Dienst­ver­gehen „nach oben“ indiziert ist.

  1. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch in der Bewertung bei, dass Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Ver­trauensbe­einträchtigung von Dienstherrn und Allgemeinheit nicht derart ins Gewicht fallen, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als die disziplinare Höchst­maß­nahme in Betracht gezogen werden könnte.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte sich nicht auf sog. „anerkannte“ Milderungsgründe berufen kann und dass auch keine sonstigen mildernden Umstände vorliegen, die Anlass für eine posi­tive Persön­lichkeitsprognose gäben.

a) Beim Beklagten lag im Zeitraum der Begehung seines Dienstvergehens, das sich von der Speicherung der ersten der fraglichen Videodateien am 15. Februar 2014 bis zur Beendigung seines Besitzes durch polizeiliche Sicherstellung seines Computers „P. F.“ am 00. Dezember 2017 erstreckt, kein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB vor. Dies ergibt sich für den Zeitraum, der der strafrecht­lichen Verurteilung des Beklagten durch Urteil des Landgerichts E. vom 18. Januar 2021 zugrunde lag, bereits aus den oben wiedergegebenen tatsächli­chen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, des dortigen Angeklag­ten. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte Unrechts­einsicht besaß und in der Lage war, „sein Verhalten nach dieser Einsicht unein­ge­schränkt zu steuern“. Im Rah­men der Beweiswürdigung hat es ausgeführt, es könne ein Eingangs­merkmal des § 20 StGB nicht feststellen (S. 11, 3. Absatz des Urteilsab­drucks). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch und sind damit im Diszi­plinarverfahren für das Gericht bindend. Das Fehlen eines Eingangs­merkmals steht auch der Annahme entgegen, wegen eines solchen könne eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vorliegen. Mit dem Verwaltungs­gericht sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Zeitraum vom 15. Februar 2014 bis zum 3. Oktober 2016, dem Zeit­punkt der Speicherung der vierten in Rede stehenden Videodatei, die vom Land­gericht E. als Tathand­lung eines Sich-Verschaffens kinderporno­graphi­scher Schriften des Beklagten abgeurteilt worden ist, etwas Abweichendes gelten könnte. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwie­sen (UA S. 10, 8. Abs. bis S. 11, 1. Abs.), denen sich der Senat nach eigener Überzeugungs­bildung anschließt.

b) Der Senat stimmt dem Verwaltungsgericht auch darin zu, dass die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte keine Handhabe bieten, von der durch die Schwere seines Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner abweichenden Bewertung.

aa) Das Fehlen einer straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung des Beklag­ten entlastet diesen nicht nennenswert. Hiermit erfüllte dieser nur die Anforde­rungen, die an einen Beamten generell zu stellen sind.

bb) Auch seiner geständigen Einlassung im Straf- und Disziplinarverfahren - erst nach Tatentdeckung - kommt angesichts der erdrückenden Beweislage kein erhebliches Gewicht zu.

cc) Der Beklagte kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er wegen seines Dienstvergehens strafrechtlich verurteilt worden ist und dieses auch im privaten Bereich negative Konsequenzen für ihn nach sich gezogen hat. Diese Folgen seines eigenen Fehlverhaltens mindern nicht dessen disziplinare Erheb­lichkeit.

dd) Den Beklagten vermag auch nicht zu entlasten, dass er sich nicht - auch noch - Verfehlungen im Kontakt mit eigenen Schülern hat zuschulden kommen lassen.

ee) Die nach Einleitung des Disziplinarverfahrens freiwillig angetretene Therapie, die nach Aktenlage möglicherweise eine Zeitlang auch sexuelle Bereiche betraf, führt ebenfalls nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.

Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm einge­räumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung ent­sprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durch­führung einer Therapiemaßnahme ergeben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 33, vom 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, juris Rn. 7, und vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 29.

Das gilt jedoch nicht, wenn auf diese Weise der Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezugs der Verfehlungen - anders als eine möglicherweise zu verneinende Wiederholungsgefahr - nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Letzteres ist beim Beklagten der Fall. Bei ihm als Lehrer kann der einge­tretene vollständige Ansehensverlust durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19.09.2018 - 3d A 963/16.O -, juris Rn. 181 f. m.w.N.

Das Fehlverhalten des Beklagten hat infolge des nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlusts zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, weil sein strafbares Fehlverhalten eine gravierende Missachtung der an Menschen­würde und Grundrechten orientierten Werteordnung des Grundgesetzes gerade in Bezug auf Kinder gezeigt hat, die mit seiner Stellung als Lehrer schon im Ansatz unvereinbar ist.

Abgesehen davon setzt die mildernde Berücksichtigung nachträglicher Therapie­maß­nahmen voraus, dass die Tat selbst - anders als hier - bereits zumindest im Zustand vermin­der­ter Schuldfähigkeit begangen worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.2018 - 2 B 44.17 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 02.12.2019 - 3d A 486/19.O -, juris Rn. 119.

ff) Von einer Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis kann auch nicht mit Blick auf eine mögliche Verwendung in einem Berufskolleg abgesehen werden, wie er geltend macht. Abgesehen davon, dass er selbst einräumt, in dieser Schulform in Einzelfällen ebenfalls Minderjährige zu unterrichten, ist bei der Frage eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinn (den Dienstposten) abzustellen, sondern auf sein Statusamt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 25.14 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 28.02.2018 - 3d A 704/14.O -, juris Rn. 178 f,

hier dasjenige eines Studienrats, mit dem das auch außerdienstliche Sich-Ver­schaffen und der Besitz kinderpornographischer Schriften unvereinbar sind. Dem Dienstherrn kann nicht ein konkreter Einsatzort eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorgeschrieben werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1996 - 1 D 72.95 -, juris Rn. 19.

Im Übrigen ist es angesichts des unwiderruflichen Vertrauensverlustes als Lehrer, den der Beklagte aufgrund des von ihm begangenen Dienstvergehens erlitten hat, weder dem Dienstherrn noch der Allgemeinheit oder Schülern welchen Alters auch immer zuzumuten, dass ihm Ausbildungs- und Erziehungs­be­fugnisse im staatlichen Schulwesen eingeräumt werden. Auch für die Schüler in einem Berufskolleg hat ein Lehrer eine Vorbildfunktion und die Aufgabe, die anerkannten moralischen Werte, insbesondere zur Achtung der Würde des Men­schen, zu vermitteln. Hierzu stehen die fehlende Achtung der Menschenwürde und das feh­lende Bewusstsein für die Folgen von sexuellem Missbrauch der abgebildeten Kinder durch das Sich-Verschaffen und den Besitz kinderporno­graphi­scher Schriften in eklatantem Widerspruch.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 10.07.2019 - 16a D 17.2126 -, juris Rn. 39.

gg) Die Erwägungen des Beklagten zur vermeintlichen Erforderlichkeit präven­ti­ver Maßnahmen des Klägers für im öffentlichen Schuldienst tätiges Lehr­personal sind für die Bemessung der für sein Dienstvergehen auszu­sprechenden Maß­nahme ohne Belang. Auch ohne derartiges Tätigwerden kann die Dienst­pflicht­widrigkeit der in Rede stehenden Aktivitäten für den ins Auge gefassten Adres­sa­ten­kreis keinerlei Zweifeln unterliegen. Den Gesichts­punkten einer Resozi­ali­sierung oder der Gewährung einer „zweiten Chance“ kommt im Disziplinarrecht, das der Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funk­tions­fähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient, keine aus­schlag­gebende Bedeu­tung zu. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens in einen Beamten, wie er hier zu konstatieren ist, hat nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zwingend dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge.

hh) Gesichtspunkte der Vertrauensbeeinträchtigung, die die Verhängung einer milderen Maßnahme gegen den Beklagten zuließen, fehlen.

  1. Angesichts des begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Ge­samt­würdigung ist die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhält­nismäßig. Er hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt, das mit seinem Amt und seiner Pflichtenstellung gänzlich unvereinbar ist und hierdurch die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung seines Beamten­verhältnisses end­gültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu been­den. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unver­hält­nismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungs­weise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hier­mit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens führt nicht dazu, dass von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte. Auch eine unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens, an deren Vorliegen hier bereits deshalb Zweifel bestehen, weil das Disziplinarverfahren für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt war, das der Beklagte bis Mitte 2021 über drei Instanzen geführt hat, rechtfertigt es nicht, von der Höchst­maßnahme abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. Das von dem Beamten durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden.

So die ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 07.11.2024 - 2 C 16.23 -, juris Rn. 50 ff., vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 ff., und vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 92 f.

IV. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

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