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2 D 218/25.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-22, 2 D 218/25.NE
2 D 218/25.NEVerwaltungsgericht22.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-22
Aktenzeichen: 2 D 218/25.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.2D218.25NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks L.-straße 73 in G. verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in dem auf dem Grundstück errichteten Wohnhaus. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnen sie selbst. Sie wenden sich gegen die 1. qualifizierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 „Q.-straße 1 d“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
Das Grundstück der Antragsteller liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00 der Stadt G. „Q.-straße 1d“ (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan), der am 24. Oktober 1980 in Kraft getreten ist. Er setzt unter anderem für ihr Grundstück ein reines Wohngebiet und für das ihrem Grundstück gegenüberliegende, circa 600 m² große unbebaute Grundstück Gemarkung G., Flur 01, Flurstück 902, eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ fest. Das letztgenannte Grundstück macht den Geltungsbereich des Bebauungsplans aus und ist bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans von der Antragsgegnerin an die Beigeladene veräußert worden. Nördlich und nordwestlich des Geltungsbereichs des Ursprungsbebauungsplans befinden sich die Einrichtungen der Beigeladenen, unter anderem die neugebaute Pflegeeinrichtung „Wohnen und Pflege am Wald“.
Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 2. März 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Planbegründung heißt es zu Anlass und Erforderlichkeit der Planung: Die Beigeladene beabsichtige, die diakonischen Einrichtungen gesamtheitlich zu gestalten. Das integrative Gesamtkonzept sehe für das Plangebiet die Errichtung eines Begegnungscafés vor. Die festgesetzte Grünfläche werde in einem an das Plangebiet angrenzenden Bereich im Rahmen der Gesamtanlage der Beigeladenen durch eine großzügige Grünfläche ersetzt. Durch diese öffentlich zugängliche Grünfläche würden die örtlich benötigten Angebote an Aufenthalt, Bewegung, Naturerlebnis sowie Spiel vollständig abgedeckt. Mit der Planänderung solle so eine räumlich-gestalterische Verbesserung gegenüber der alten Planung herbeigeführt werden, die sich nicht nur für die Benutzer und Besucher der Einrichtungen der Beigeladenen positiv auswirke, sondern auch der Begegnung mit der Bewohnerschaft des umliegenden Gebietes diene.
Im Aufstellungsverfahren erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 21. Juli 2023 Einwände gegen die Planung. Der Rat beschloss in seiner Sitzung vom 2. Mai 2024 unter Berücksichtigung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 1. Juli 2024. Nachdem der Satzungsbeschluss erstmals am 29. Juni 2024 öffentlich bekannt gemacht worden war, erfolgte während des Normenkontrollverfahrens eine erneute öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet, auf die im Amtsblatt vom 23. August 2025 hingewiesen wurde.
Die Antragsteller haben am 6. Juni 2025 den Normenkontrollantrag gestellt und tragen im Wesentlichen vor: Die Planänderung sei bereits nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie ausschließlich dem Ziel diene, einen Gewerbe- und Gastronomiebetrieb zu errichten, der ausdrücklich nicht nur für die Nutzer und Besucher der Einrichtungen der Beigeladenen, sondern darüber hinaus auch für den allgemeinen Publikumsverkehr bestimmt sein solle. Zu diesem Zweck sei das Grundstück vorab an die Beigeladene verkauft worden. Bereits bei den Verkaufsverhandlungen sei die Notwendigkeit einer Planänderung besprochen worden und damit bereits vorbestimmt gewesen. Es handele es sich um eine unzulässige Einzel- bzw. Gefälligkeitsplanung. Städtebauliche Belange und Zielsetzungen seien nicht im Ansatz zu erkennen. Denn auf den Freiflächen der Beigeladenen außerhalb des Plangebiets sei ohne Weiteres der Betrieb eines Begegnungscafés möglich.
Die Planung leide auch an mehreren Abwägungsmängeln. Es fehle eine Standortalternativenprüfung und es liege ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vor. Ein Gastronomiebetrieb verursache zusätzliche Lärm- und Luftverschmutzungen, was der Rat bei seiner Abwägung völlig außer Acht gelassen habe. Ihre Einwendungen hinsichtlich der Verkehrsbelastung und der unzureichenden verkehrlichen Infrastruktur seien fehlerhaft abgewogen worden. Aus den Aufstellungsvorgängen ließen sich weder die Größe des Gastronomiebetriebes noch die Anzahl der Sitzplätze verlässlich bzw. verbindlich entnehmen. Eine konkrete Planung des Gastronomiebetriebes einschließlich einer Betriebsbeschreibung sei nicht Gegenstand der Planung gewesen und habe somit auch nicht in die Abwägung eingestellt werden können.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Die Behauptung, die örtliche Wohn- und Versorgungssituation würde sich eher verbessern, was zu einer Wertsteigerung ihres Grundstücks führe, sei falsch und auch sachlich nicht nachvollziehbar. Die ruhige Wohnlage, die gerade durch die Festsetzung eines reinen Wohngebietes gekennzeichnet sei, gehe durch den Bebauungsplan verloren. Dass der Kinderspielplatz noch nicht errichtet worden sei, liege allein an der von der Antragsgegnerin zu verantwortenden fehlenden Umsetzung des Ursprungsbebauungsplans. Gerade für junge Familien sei bei der Wahl des Wohnortes ein ortsnaher Kinderspielplatz wichtig. Aus den Aufstellungsvorgängen sei auch nicht ersichtlich, wo die angebliche Grünfläche, die westlich des Plangebiets entstehen solle, liege und wie groß sie sei.
Das Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes gehöre grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die Planung des Kinderspielplatzes sei zudem nicht nur aus städtebaulichen Gründen erfolgt, sondern habe nach der Begründung auch dem Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung gedient. Es bestehe daher für sie ein subjektives Recht an der Beibehaltung der bisherigen Planung; dieses sei als privater Belang nicht in die Abwägung eingestellt worden.
Die Antragsteller beantragen,
die 1. qualifizierte Änderung des Bebauungsplans Nr. 00 „Q.-straße 1 d“ der Stadt G. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält die Antragsteller für nicht antragsbefugt. Das Interesse an der Beibehaltung der Festsetzung der Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ sei nicht schutzwürdig. Dementsprechend bestehe auch kein Gebietserhaltungsanspruch. Die Überplanung sei städtebaulich gerechtfertigt, zwischen einem allgemeinen und einem reinen Wohngebiet bestehe allenfalls ein gradueller Unterschied. Auch im Hinblick auf mögliche Immissionen unterliege die Planung eines allgemeinen Wohngebiets neben einem reinen Wohngebiet keinen durchgreifenden Bedenken. Falls der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sei, stünde das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag in Frage. Die Antragssteller könnten gegebenenfalls ihre Rechtsposition nicht verbessern, weil sich dann die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 BauGB beurteilen würde.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35.
Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Führt ein Bebauungsplan aber dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen der Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Allerdings wird nicht jede Planänderung schutzwürdige nachbarliche Interessen berühren. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Die Grenze der Abwägungserheblichkeit mag im Einzelfall schwer festzulegen sein. Sie wird aber jedenfalls nicht nur dann erreicht, wenn eine nachbarschützende Festsetzung aufgehoben und damit ein subjektiver Abwehranspruch des Nachbarn beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, juris Rn. 14 ff. und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 8.
Nach diesen Grundsätzen geht der Senat davon aus, dass unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände des Einzelfalls die Anforderungen an die Antragsbefugnis noch gewahrt sind. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich das Plangebiet des Bebauungsplans und die im Sondereigentum der Antragsteller stehenden Wohnungen der Antragsteller im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans befinden, die betroffenen Grundstücke sich gegenüberliegen und nur durch eine Anliegerstraße getrennt sind. Danach erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Planänderung, die erstmals eine Bebauung auf dem genannten Grundstück ermöglicht, schutzwürdige Interessen der Antragsteller als Sondereigentümer berührt.
Den Antragstellern fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts für die Antragsteller als nutzlos erweisen würde, weil sie durch eine Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch ihre Rechtsstellung nicht verbessern können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 17.
Davon ist hier nicht auszugehen. Insbesondere stellt die von der Antragsgegnerin angesprochene Möglichkeit, dass der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sein könnte, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller nicht in Frage. Die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans könnte zwar als Vorfrage für die Gültigkeit des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Änderungsbebauungsplans von Bedeutung sein. Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses hat der Senat aber grundsätzlich keinen Anlass, auf die Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans einzugehen.
Vgl. Bay VGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 2 N 17.754 -, juris Rn. 41.
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - keine konkreten Gründe für die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans vorgetragen werden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Mängel auf.
Formelle Fehler sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan während des Normenkontrollverfahrens erneut öffentlich bekannt gemacht, sodass der bei der ersten öffentlichen Bekanntmachung gegebene Ausfertigungsmangel nicht mehr besteht.
Der Bebauungsplan enthält auch keine beachtlichen materiellen Mängel.
Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
Was nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Unzulässig ist auch ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 27 f., m. w. N.
Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung ausschließlich private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2026 - 2 D 48/23.NE -, juris Rn. 52.
Danach fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Die Gemeinde hat ein sehr weites Planungsermessen, dass hier ersichtlich nicht überschritten wurde. Dem Bebauungsplan liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Der Rat verfolgt mit der Errichtung eines sogenannten Begegnungscafés, dessen planungsrechtliche Voraussetzungen geschaffen werden sollen, offensichtlich Ziele, die insbesondere den in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB niederlegten Zwecken gerecht werden. Darüber hinaus soll eine räumlich-gestalterische Verbesserung gegenüber der alten Planung erreicht werden, die sich nach dem Willen des Rates nicht nur für die Nutzer und Besucher der Einrichtungen der Beigeladenen positiv auswirken sollen. Ziel der Planung sei die Attraktivierung des Bereichs und die sinnvolle Nutzung vorhandener Flächen. Daraus folgt zugleich, dass der Rat die Planung nicht nur vorgeschoben hat, um allein private Interessen zu verfolgen. Von einer unzulässigen „Gefälligkeitsplanung“ kann daher keine Rede sein. Dass die Antragsteller diese Planung nicht für sinnvoll halten, ist insoweit ohne Belang.
Der Einwand der Antragsteller, die Planänderung sei durch den Grundstücksverkauf bereits zugunsten eines privaten Gewerbebetriebes vorbestimmt gewesen, ist ebenfalls unbegründet. Eine Gemeinde darf sich nicht auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen, weil sie dadurch der kommunalrechtlich zuständigen, aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft das Recht beschnitte, frei und unvoreingenommen darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet verwirklicht werden soll.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 4 BN 40.05 -, juris Rn. 5.
Konkrete Anhaltspunkte für eine faktisch oder rechtliche Vorfestlegung durch den Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene mit der Folge, dass eine freie, ergebnisoffene Abwägung des Rates nicht mehr gewährleistet gewesen ist, sind hier weder vorgetragen noch sonst nach dem Inhalt der Aufstellungsvorgänge ersichtlich. Im Übrigen besteht auf die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein Anspruch; ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Der Bebauungsplan ist auch nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen von vornherein vollzugsunfähig oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Zwar unterliegt es unter anderem mit Blick auf die Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets rechtlichen Bedenken, soweit die Planbegründung dahin zu verstehen ist, dass dort ausschließlich ein Café errichtet werden soll und keine Wohnnutzung beabsichtigt ist. Entscheidend für die Vollzugsfähigkeit der (Angebots-)Planung ist insoweit aber, dass einer Umsetzung der planerischen Festsetzungen durch eine Wohnnutzung jedenfalls nichts entgegensteht.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen. Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Beachtliche Mängel der Abwägung sind ebenfalls nicht gegeben.
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.
In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung" sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2024 - 10 D 236/21.NE -, juris Rn. 115 f., m. w. N.
Gemessen daran liegt ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht vor. Insbesondere kann von einem unzulässigen Konfliktlösungstransfer keine Rede sein.
Der Rat hat die (Eigentümer-) Interessen der Nachbarn des Plangebiets fehlerfrei abgewogen. Soweit nach der zur Antragsbefugnis bereits zitierten Rechtsprechung ein abwägungserhebliches Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes bestehen kann, hat der Rat dieses Interesse gesehen und in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Er hat insbesondere auch die Interessen der Nachbarn, von nachteiligen Auswirkungen infolge einer planbedingten Zunahme des Verkehrs, namentlich einer etwaig hieraus folgenden Verschlechterung der Erschließungssituation und einer Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, berücksichtigt. Seine Annahme, dass die zu erwartende geringfügige Zunahme des Kfz-Verkehrs selbst durch Cafébesucher keine erhebliche Belästigung für die Anwohner der L.-straße darstelle, erscheint nach Lage der Dinge ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Rügen der Antragsteller sind insoweit unbegründet.
Der Rat hat für die Abschätzung der Auswirkungen seiner Planung eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose anzustellen, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind. Nicht entscheidend ist eine rein hypothetisch mögliche maximale Ausnutzung einer Angebotsplanung.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 5. März 2026 - 10 D 186/23.NE -, juris Rn. 106 f., m. w. N., und Beschluss vom 19. Dezember 2022 - 10 A 2374/21 -, juris Rn. 12.
Hiervon ausgehend ist die Annahme des Rates, im Plangebiet solle ein Café mit ca. 30 - 35 Sitzplätzen betrieben werden, unter Berücksichtigung der Angaben der Beigeladenen zu dem geplanten Vorhaben nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller demgegenüber rügen, der Rat sei von einer zu niedrigen Kapazität des Gastronomiebetriebes ausgegangen, legen sie keine Anhaltspunkte dafür dar, weshalb die entsprechenden Angaben der Beigeladenen unzutreffend sein könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.
Unabhängig davon übersehen sie, dass in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ohnehin nur ein der Versorgung des Gebiets dienender Betrieb zulässig ist. Ein entsprechender Bezug zur Wohnnutzung fehlt, wenn die Gaststätte auf einen Personenkreis ausgerichtet ist, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht. Die Schank- und Speisewirtschaft muss auf die Deckung eines gastronomischen Bedarfs ausgerichtet sein, der in dem betroffenen Gebiet und nach den dortigen demographischen und sozialen Gegebenheiten tatsächlich zu erwarten ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 -, juris Rn. 16.
Schon vor diesem Hintergrund ist die Befürchtung der Antragsteller, im Plangebiet könnte ein Café, das nach seiner Dimensionierung erheblichen An- und Abfahrtverkehr verursacht, betrieben werden, unbegründet.
Dass, wie die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung moniert haben, weder die Größe des Gastronomiebetriebes noch die Anzahl der Sitzplätze im Einzelnen verlässlich bzw. verbindlich festgelegt sind, ist für die im Rahmen der Abwägung erforderliche Abschätzung der realistischen Auswirkungen der Planung nach Art bzw. Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche nicht erforderlich und rechtlich bei einem Angebotsbebauungsplan kaum möglich.
Die Einschätzung des Rates, dass die Auswirkungen des Betriebs des geplanten Cafés für die Nachbarn zumutbar sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bei gebietsversorgenden Schank- und Speisewirtschaften im Interesse an einer Bereitstellung einer Versorgungsinfrastruktur, mit der sich die Grundbedürfnisse der Bevölkerung decken lassen, und damit aus Gründen überlegter Städtebaupolitik Störungen in Kauf zu nehmen sind, die Gaststätten in einem Wohngebiet regelmäßig schon deshalb hervorrufen, weil sie auch zu Zeiten betrieben werden, zu denen dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft besonderes Gewicht zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 -, juris Rn. 17 f.
Der Rat muss im Übrigen auch nicht stets gutachterliche Stellungnahmen einholen, um insbesondere die planbedingten verkehrlichen Auswirkungen näher zu ermitteln. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass das Ausmaß zusätzlicher Verkehrsbewegungen gering ist und deswegen auch beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen infolge des Zusatzverkehrs offensichtlich ausscheiden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 322/21.NE -, juris Rn. 98 f. m. w. N.
Nach diesen Maßstäben konnte der Rat ohne Einholung einer sachverständigen Stellungnahme das Ausmaß der planbedingten Verkehrsbewegungen und auch die sonstigen Auswirkungen der Planung sachgerecht abschätzen, zumal die L.-straße ohnehin durch den Besucherverkehr zum Y.-Krankenhaus und zu den Einrichtungen der Beigeladenen bereits belastet ist, wie auch die Antragsteller vortragen. Da das in Rede stehende Begegnungscafé in das Konzept der Beigeladenen zur Entwicklung der von ihr betriebenen diakonischen Einrichtungen integriert werden soll, ist auch gegen die Annahme der Antragsgegnerin nichts zu erinnern, dass das Café überwiegend von Bewohnern, Nutzern und Besuchern dieser Einrichtungen und des nahegelegenen Y.-Krankenhauses bzw. von Bewohnern des Gebiets genutzt werden wird. Die planungsbedingte Verkehrszunahme wird daher gegenüber der bestehenden verkehrlichen Vorbelastung des Plangebietes gering und kaum wahrnehmbar ausfallen.
Aus den gleichen Erwägungen ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass der Rat die planbedingten Immissionen wie Verkehrslärm, Abgas- und Feinstaubbelastungen als lediglich geringfügig und auch die von den Antragstellern weiter angesprochenen Themen wie Verkehrssicherheit und Parkplatzmangel als unproblematisch bzw. beherrschbar angesehen hat.
Es sei insoweit nur angemerkt, dass nach der Rechtsprechung die Schwelle der Abwägungsrelevanz grundsätzlich nicht überschritten wird, wenn - was hier der Fall sein dürfte - aufgrund der Planung nicht mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag zu erwarten sind.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 10 D 104/18.NE -, juris Rn. 52; Bay. VGH, Urteile vom 10. Februar 2026 - 2 N 23.356 - juris Rn. 24, und vom 24. Oktober 2024 - 9 N 22.1303 -, juris Rn. 20, m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 21. Januar 2025 - 4 C 655/21.N -, juris Rn. 106.
Nach alledem war es schon mangels erheblicher Auswirkungen der Planung für die Nachbarn auch nicht, wie die Antragsteller geltend gemacht haben, erforderlich, Planungsalternativen zu untersuchen.
Die Auffassung der Antragsteller, sie hätten durch die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz“ ein subjektives Recht an der Beibehaltung dieser Festsetzung erlangt, ist unzutreffend. Zum einen bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen, weil die Festsetzungen eines Bebauungsplans ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden, nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, juris Rn. 15.
Zum anderen ist die Auffassung der Antragsteller, die in Rede stehende Festsetzung sei nachbarschützend, offensichtlich unzutreffend. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrechts eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2023 - 7 A 111/22 -, juris Rn. 10.
Dies ist hier nicht der Fall. Dass nach der Planbegründung des Ursprungsbebauungsplans der Kinderspielplatz für Kinder im Einzugsbereich der Bebauungsplangebiete „Q.-straße 1d“ und „L.-straße“ bestimmt gewesen ist, gibt für einen entsprechenden Willen des Rates, dieser Festsetzung Drittschutz zu vermitteln, nichts her. Die Planbegründung erläutert insoweit lediglich die seinerzeit der Festsetzung zugrunde gelegten städtebaulichen Erwägungen der Planung. Etwas Anderes lässt sich auch nicht der in der Antragsbegründung und der mündlichen Verhandlung angesprochenen obergerichtlichen Rechtsprechung entnehmen.
Die - im Übrigen nur ins Blaue hinein behauptete - Grundstückswertminderung stellt so keinen eigenständigen Abwägungsposten dar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, juris Rn. 13.
Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Antragsteller, dass die in der Planbegründung angekündigte Schaffung einer Ersatzgrünfläche westlich des Plangebietes nach Auskunft eines Bediensteten der Antragsgegnerin gar nicht beabsichtigt sei. Klarzustellen ist insoweit, dass der Rat zu dem entsprechenden Einwand der Antragsteller bereits im Aufstellungsverfahren ausgeführt hat, dass der Ursprungsbebauungsplan einen Kinderspielplatz vorgesehen habe, für den es offenbar seit Jahrzehnten keine Nachfrage gegeben habe. Das Grundstück sei daher seit langem eine ungenutzte Brachfläche gewesen. Ein Verlust an Lebensqualität oder eines Naherholungsgebiets, wie die Antragsteller geltend machen, könne daher nicht erkannt werden. Bereits diese Ausführungen verdeutlichen, dass für den Rat die Schaffung einer Ersatzgrünfläche kein relevanter Aspekt für seine Abwägungsentscheidung gewesen ist. Zudem lässt sich dem Vortrag der Antragsteller nicht entnehmen, weshalb die Annahme des Rates, das Plangebiet bzw. das geplante Café sei Bestandteil eines Konzepts der Beigeladenen zur Gestaltung eines nachhaltigen und ökologisch wertvollen Grünbereichs, der Gespräch und Begegnung im Quartier fördern soll, unzutreffend sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig; dies entspricht der Billigkeit, da sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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