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6 B 265/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-19, 6 B 265/26
6 B 265/26Verwaltungsgericht19.06.2026
Erfolglose Beschwerde eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der sich im Eilverfahren gegen seinen Ausschluss aus der Einsatzabteilung wendet.
Entscheidungsdatum: 2026-06-19
Aktenzeichen: 6 B 265/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.6B265.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VOFF NRW § 9 Abs. 1 Nr. 3
Erfolglose Beschwerde eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der sich im Eilverfahren gegen seinen Ausschluss aus der Einsatzabteilung wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Ferner verfängt die Beanstandung nicht, der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liege eine einseitige Betrachtung der Konfliktlage zugrunde. Zum einen hat das Verwaltungsgericht - wiederum zutreffend - festgestellt, es komme nicht entscheidend auf die Frage des Verschuldens für den eingetretenen Spannungszustand an, sondern auf die Geeignetheit der getroffenen Maßnahme zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. Zum anderen trifft es zwar im Allgemeinen zu, dass Konflikte innerhalb organisationsinterner Strukturen regelmäßig auf Wechselwirkungen zwischen mehreren Beteiligten beruhen. Im Streitfall unterliegt es aber keinem vernünftigen Zweifel, dass die langatmige, durchweg belehrende und in Teilen diffamierende Kritik des Antragstellers die maßgebliche Ursache des bestehenden Spannungsverhältnisses darstellt; für diese mag eine Passage aus einer E-Mail des Antragstellers vom 24.3.2023 "Ich habe noch nicht verstanden worin diese Impertinenz begruendet liegt und auch Deine Verhaltensweisen zeigen eher deutlich, dass diese voellig unbegruendet sind; in weiser Voraussicht auf eine fehlgehende Begruendung inte-ressiert mich diese jedoch auch gar nicht" (Schreib- und Interpunktionsfehler im Original) als anschauliches Beispiel dienen. Erfolglos macht die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch geltend, "eine hinreichend distanzierte Tatsachengrundlage" sei nicht erkennbar; gerade in Konfliktsituationen bestehe die Gefahr, dass Wahrnehmungen durch subjektive Bewertungen überlagert würden. Gänzlich außer Betracht bleibt hierbei, dass umfangreiche E-Mails des Antragstellers Gegenstand des Verwaltungsvorgangs sind und als solche der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Inwieweit bei der Feststellung der Tatsachengrundlage insoweit oder sonst konkret Rechtsfehler unterlaufen sein sollten, macht weder die Beschwerde erkennbar noch ist dies sonst ersichtlich.
Der Vortrag, es habe kein Konflikt im Löschzug Q.-H. bestanden, erschöpft sich schon in der entsprechenden Behauptung. Er wird zudem unter anderem durch den Forumseintrag im Internetportal des Löschzugs Q.-H. vom 00.2.2025 widerlegt, den das Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegeben hat und in dem der Antragsteller unter anderem einen Kameraden als "selbsterklärte[n] Fanboy der hiesigen Leitung" bezeichnet.
Soweit der Antragsteller die Berücksichtigung der tatsächlichen Wirkung der Maßnahme anmahnt, mit der er faktisch aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschlossen werde, und dabei seine Behandlung als Mitglied der Unterstützungsabteilung kritisiert - etwa, weil er keine Jahresdankschreiben mehr erhalte -, so stellt dies nicht in Frage, dass es sich bei der getroffenen Maßnahme um die mildeste geeignet erscheinende handelt. Sollte die Zuweisung des Antragstellers zur Unterstützungsabteilung in rechtswidriger Weise gehandhabt werden, so wäre dies in einem darauf bezogenen Verfahren zu klären und der Bewertung im Streitfall nicht zugrunde zu legen. Es ist zudem mit der Beschwerde nicht dargelegt, aufgrund welcher Zusammenhänge der Antragsteller Anspruch auf eine bestimmte Verwendung in der Unterstützungsabteilung haben sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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