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1 A 2355/25.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-18, 1 A 2355/25.A
1 A 2355/25.AVerwaltungsgericht18.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 1 A 2355/25.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0618.1A2355.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht aufgrund eines - allein geltend gemachten - Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO zuzulassen.
Das Zulassungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2026 - 1 A 1966/25.A -, juris, Rn. 18, vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 3, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Der übergangene Vortrag muss daher nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 9, vom 27. März 2024 - 1 A 2000/23.A -, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138, Rn. 116 f.
a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn in der mündlichen Verhandlung praktisch nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt und diesen Vortrag insgesamt nicht berücksichtigt, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Einzelrichter den Kläger zu seinen Verfolgungsgründen befragt und das Vorbringen des Klägers in der Entscheidung gewürdigt hat. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil nämlich selbstständig tragend damit begründet, dass der Kläger selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrags im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen sei. Aus demselben Grund dringt der Kläger auch mit dem Vorbringen nicht durch, ihm habe seine Ausreise über den internationalen Flughafen in G. - wiederum selbstständig tragend - nicht entgegengehalten werden dürfen.
Ungeachtet dessen trifft es nicht zu, dass der Einzelrichter den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht zu seinen Verfolgungsgründen befragt hat. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 1. Juli 2025 belegt eindeutig das Gegenteil. Es enthält den ausdrücklichen Hinweis, der Kläger sei informatorisch befragt worden. Dass diese Befragung auch die Verfolgungsgründe des Klägers betraf, ist der Antwort des Klägers auf die ebenfalls ersichtlich an vorhergehenden Vortrag des Klägers anknüpfende Frage seiner Prozessbevollmächtigten, wie „genau“ seine politische Arbeit ausgesehen habe, mit der Formulierung „Ich war, wie erwähnt, zuständig für die Mobilisierung…“ zu entnehmen. Auch die weitere Frage der Prozessbevollmächtigten, seine Haft „näher“ zu schildern, erlaubt ohne weiteres den Schluss, dass der Kläger bei der vorangehenden informatorischen Befragung von einer Haft berichtet hat. Im Protokoll sind auch nicht nur Fragen der Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgenommen. Dort ist jedenfalls die Frage des Einzelrichters wiedergegeben, ob der Kläger in Deutschland nochmal bedroht oder kontaktiert wurde. Das Verwaltungsgericht hat sich ferner in den Entscheidungsgründen mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Es hat sich insoweit die Bewertung der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags, die bereits im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes erfolgt ist, zu eigen gemacht (UA S. 3). Das Verwaltungsgericht gelangt bei seiner Würdigung und Bewertung lediglich nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis.
b) Mit dem Vortrag, er habe nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden dürfen, wendet der Kläger sich allein gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aber kein Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Entsprechendes gilt für den umfangreichen Vortrag zur Glaubhaftigkeitsbewertung, zum politischen Interesse der SIC und zu den Anforderungen an die Substantiierung des Asylvorbringens sowie für den Verweis auf das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. April 2019 - 3 K 10532/17.A - (juris). Der Senat merkt allerdings zu Letzterem an, dass dieser Entscheidung - anders als hier - ein für glaubhaft erachteter Vortrag des dortigen Klägers zugrunde lag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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