projekte
4 A 1486/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-10, 4 A 1486/26.A
4 A 1486/26.AVerwaltungsgericht10.06.2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: 4 A 1486/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0610.4A1486.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.4.2026 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2021 - 4 A 834/21.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
„ob das erstinstanzliche Gericht […] es zum Nachteil des Klägers bewerten darf, wenn der Kläger seine Aussagen in der Anhörung nicht noch einmal in der mündlichen Verhandlung 1:1 wiederholt, womit nicht die Auflösung von Widersprüchen gemeint ist“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
Der Kläger zeigt nicht auf, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären wäre. Auch inwieweit die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus einer grundsätzlichen allgemeinen Klärung bedürftig sein soll, ist aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht ersichtlich. Schon die Prämisse der aufgeworfenen Frage trifft nicht zu, wonach das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers gewertet haben soll, seine Aussagen in der Anhörung beim Bundesamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht 1:1 wiederholt zu haben. Dies allein hat das Verwaltungsgericht gerade nicht ausreichen lassen, um das geltend gemachte Verfolgungsschicksal für unglaubhaft zu halten. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sein Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt und seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalte, die mit einer durch Zeitablauf schwindenden Erinnerung nicht zu erklären seien. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Würdigung im Einzelfall zulässig sein kann, ist auch sinngemäß nicht ansatzweise ersichtlich.
Mit seinem weiteren Zulassungsvorbringen, der pakistanische Staat sei nicht in der Lage gewesen, ihn vor den Cheemabrüdern und Spra als nichtstaatlichen Akteuren zu schützen, auch wenn das erstinstanzliche Urteil dies habe vermitteln wollen, übt der Kläger der Sache nach ausschließlich einzelfallbezogen Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Streitfalls. Er macht damit sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 - 4 A 3491/19.A -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.