projekte
14 A 482/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-22, 14 A 482/22.A
14 A 482/22.AVerwaltungsgericht22.05.2026
Syrischen Männern droht nach dem Sturz des Assad-Regimes keine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee durch die neue syrische Regierung, da Wehr- und Reservedienst abgeschafft wurden. Syrischen Männern, die sich dem Wehr- oder Reservedienst unter dem Assad-Regime durch Ausreise entzogen haben, droht aufgrund einer Generalamnestie keine Strafverfolgung durch die neue syrische Regierung. Ebenso wenig besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshand-lungen der neuen syrischen Regierung oder anderer Akteure in Anknüpfung an eine illegale Ausreise und Asylantragstellung im europäischen Ausland während des Assad-Regimes oder in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit.
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 14 A 482/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0522.14A482.22A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Senat
Normen: AsylG § 3; AsylG § 3a; AsylG § 77 Abs. 1
Syrischen Männern droht nach dem Sturz des Assad-Regimes keine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee durch die neue syrische Regierung, da Wehr- und Reservedienst abgeschafft wurden.
Syrischen Männern, die sich dem Wehr- oder Reservedienst unter dem Assad-Regime durch Ausreise entzogen haben, droht aufgrund einer Generalamnestie keine Strafverfolgung durch die neue syrische Regierung.
Ebenso wenig besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshand-lungen der neuen syrischen Regierung oder anderer Akteure in Anknüpfung an eine illegale Ausreise und Asylantragstellung im europäischen Ausland während des Assad-Regimes oder in Anknüpfung an die kurdische Volkszugehörigkeit.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
Der am 0. Januar 0000 in Sheikh Hadid/Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens. Er reiste im November 2015 auf dem Landweg u. a. über Österreich in die Bundesrepublik ein und stellte am 9. Februar 2017 einen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung am 13. Juli 2017 gab der Kläger an, er habe Syrien im September 2013 zusammen mit zwei Onkeln mütterlicherseits in Richtung Türkei verlassen. Er habe in der Türkei arbeiten und seine Eltern finanziell unterstützen wollen; er sei auch wegen des Krieges gegangen. Die Wohnung seiner Eltern in Aleppo sei während des Krieges zerstört worden. Die Familie sei deshalb in ihr Heimatdorf Sheikh Hadid zurückgekehrt. Sein Vater habe Angst gehabt, dass die PKK ihn - den Kläger - rekrutieren könnte. Wenn man zwangsrekrutiert werde, dann allerdings nicht zum Kämpfen, sondern um das Dorf zu bewachen. In der Türkei habe er in einer Jeansschneiderei gearbeitet. Nach zwei Jahren und zwei Monaten sei er mit seinen beiden Onkeln und der Hilfe eines Schleppers weitergereist. Seine Eltern, seine beiden Brüder und die Großfamilie lebten weiterhin in Syrien. Für den Fall seiner Rückkehr fürchte er, festgenommen und zum Militärdienst geschickt zu werden. Er leide unter PTBS, Panikstörungen und depressiven Episoden.
Mit Bescheid vom 4. August 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte aber unter der Nr. 2 des Bescheids den Asylantrag im Übrigen ab.
Der Kläger hat am 17. August 2017 Klage erhoben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides vom 4. August 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil den Bescheid des Bundesamts vom 4. August 2017 teilweise aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger drohe für den Fall seiner Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise, Asylantragstellung und seines Aufenthalts im westlichen Ausland. Darüber hinaus drohe ihm politische Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, seiner Herkunft aus Afrin/Aleppo und weil er sich durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzogen habe. In Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit drohe ihm auch Verfolgung durch den Islamischen Staat oder andere islamistische Gruppen und türkische Sicherheitskräfte.
Die Beklagte hat gegen das am 3. Februar 2022 zugestellte Urteil am 23. Februar 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 14. August 2025 zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. August 2025 auf die Bescheidbegründung, die Darlegungen im Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss des Senats.
Die Beklagte beantragt,
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Berufung entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Asylverfahrensakte des Bundesamts Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheid des Bundesamts vom 4. August 2017 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u.a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 13, und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris, Rdnr. 22, 24.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 16.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris, Rdnr. 15.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet.
Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Er hatte vor seiner Ausreise aus Syrien weder politische Verfolgung erlitten noch war er von einer solchen unmittelbar bedroht (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU).
Dem Kläger droht auch bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Sie droht ihm insbesondere nicht deshalb, weil er sich durch seine Ausreise aus Syrien und seinem Verbleib im Ausland einer Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee entzogen hat oder ihm im Fall seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung für die syrische Armee droht.
Im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weder eine zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst noch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch die syrische Regierung zu befürchten. Insoweit hat sich durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 die Situation in Syrien gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren relevanten Lage maßgeblich geändert.
Am 29. März 2025 wurde im Anschluss an eine Übergangsregierung eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Al-Sharaa war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay´at Tahrir al-Sham (HTS), die am 29. Januar 2025 aufgelöst wurde und in die General Security Force übergegangen ist. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von dem damaligen Machthaber Baschar al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten wurden aufgefordert, ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung zu tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen zu verlassen.
Vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163.
Wehrdienstentziehung und Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16.
Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung oder der am 29. März 2025 ernannten neuen Regierung.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 163ff;
Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen waren, profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Die (Übergangs-) Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die gut genutzt werden. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 164.
Im April 2025 startete das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Der 16 Fragen umfassende Bewerbungsbogen fragt persönliche Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierungen und das Datum der Desertation ab. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus. Bis Anfang Juni 2025 waren bereits 100.000 der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert worden.
Vgl. BFA, Staatendokumentation Syrien vom 28. Februar 2026, S. 165
Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren obligatorisch war. Auch der unter dem Assad-Regime nach der offiziellen Wehrpflichtzeit abzuleistende Reservedienst bis zu einem Alter von 38 Jahren ist mithin abgeschafft.
Vgl. AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 152 f., 155;
Vor diesem Hintergrund haben syrische Männer, die aus Syrien ausgereist sind und sich im Ausland aufgehalten haben, bei einer Rückkehr nach Syrien danach gegenwärtig weder eine zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst noch eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung durch die aktuelle syrische Regierung zu befürchten,
vgl. auch OVG Thür., Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris, Rdnr. 68 ff.
Der Kläger hat bei einer Rückkehr nach Syrien darüber hinaus auch weder eine Zwangsrekrutierung noch eine Strafverfolgung oder Bestrafung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG wegen Entziehung von einer De-Facto-Wehrpflicht durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) oder durch andere kurdische (Selbstverteidigungs-)Einheiten zu befürchten. Denn sowohl das Heimatdorf der Familie des Klägers Sheikh Hadid als auch der frühere Wohnort der Familie des Klägers Aleppo befinden sich derzeit unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Siehe Karte in: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, S. 11.
Dem Kläger droht durch die neue syrische Regierung auch keine politische Verfolgung in Anknüpfung an seine kurdische Volkszugehörigkeit. Interimspräsident al-Sharaa unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), zu der er auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden. Kurden, die in von der Regierung kontrollierten Gebieten leben, können abgesehen von vereinzelten Vorfällen ihr tägliches Leben im Allgemeinen ohne größere Einschränkungen, Schikanen, Misshandlungen, diskriminierende Behandlung oder Angriffe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit fortsetzen, sofern sie sich nicht politisch betätigen. Personen, die als politisch aktiv oder regierungskritisch wahrgenommen werden, können mit Repressalien rechnen, die mit denen vergleichbar sind, denen Regierungskritiker jeglicher Herkunft ausgesetzt sind.
Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Version 13, S. 232; so auch OVG Thür., Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris, Rdnr. 72 ff.
Gleichermaßen bestehen mit Blick auf die aktuellen tatsächlichen Umstände auch keine rechtlich beachtlichen Anhaltspunkte für eine Verfolgung kurdischer Volkszugehöriger durch andere Akteure oder für eine Verfolgung durch die syrische Regierung oder andere Akteure in Anknüpfung an die illegale Ausreise und den Aufenthalt des Klägers im (westlichen) Ausland.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. Sheikh m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil ein dort genannter Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.