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18 A 822/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-21, 18 A 822/26
18 A 822/26Verwaltungsgericht21.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-21
Aktenzeichen: 18 A 822/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0521.18A822.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
18 A 822/26
8 K 6178/25 Düsseldorf
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Ausländerrechts
hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung
hat der 18. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 21. Mai 2026
durch
den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Neumann,
nachdem die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2026 zurückgenommen hat, in entspre-chender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und gemäß § 155 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG
beschlossen:
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das - auf eine Neubescheidung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beschränkte - Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Dr. Neumann
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