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6 E 406/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-05-13, 6 E 406/25
6 E 406/25Verwaltungsgericht13.05.2026
Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen (wie BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -).
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 6 E 406/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0513.6E406.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GKG § 52 Abs. 6
Bei der Streitwertfestsetzung in Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG ist wegen der grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen (wie BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -).
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig und auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festzusetzen.
Die Klägerin richtete sich mit der Klage gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG ist (u. a.) in Verfahren, die die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn - wie hier - Gegenstand des Verfahrens ein anderes Dienst- oder Amtsverhältnis als das auf Lebenszeit ist, wobei maßgeblich das laufende Kalenderjahr ist. Hierbei ist wegen der bei der Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG grundsätzlich gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise auf das Endgrundgehalt abzustellen und der individuelle Beschäftigungsumfang (Voll- oder Teilzeit) nicht zu berücksichtigen.
Vgl. näher BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 - 2 KSt 5.25 -, BayVBl. 2026, 277 = juris Rn. 5 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22.10.2025 - 1 E 534/25 -, juris Rn. 14 ff., und vom 20.2.2025 - 6 E 333/24 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin demnach nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts. Die Besoldung der Klägerin erfolgte im Jahr 2024 aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 12. Dies führt auf die vorgenommene Streitwertfestsetzung auf die Wertstufe bis 35.000 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 52 GKG).
Der Ausspruch zu den Kosten gibt die Regelungen des § 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG wieder.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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