Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-29, 20 A 1539/21

20 A 1539/21Verwaltungsgericht29.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1539/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-29

Aktenzeichen: 20 A 1539/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.20A1539.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Ergänzung einer ihr erteilten Plangenehmigung für den Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage um eine als Auflage bezeichnete Bestimmung zur Verlegung des vorgesehenen Fischaufstiegs.

Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid der Bezirksregierung D. vom 3. Juli 2015 auf der Grundlage von § 68 WHG eine Plangenehmigung für den Bau und Betrieb einer Wasserkraftschnecke, den Bau und Betrieb eines Fischaufstiegs sowie den Aufstau mittels Federwehr am vorhandenen Wehrkörper an der Ruhr in T. bis zu einer Höhe von 273,818 m ü NN einschließlich der nach § 8 WHG erforderlichen und bis zum 30. Juni 2045 befristeten Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers zum Betrieb der Wasserkraftschnecke. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung an und die Klägerin begann mit der Errichtung der Wasserkraftanlage, die durch die Bezirksregierung unter dem 4. November 2016 wasserrechtlich abgenommen wurde.

Auf eine durch den Beigeladenen, eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG, gegen die Plangenehmigung erhobene Klage (VG D. 12 K 2523/15) gab der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2016 nach mehreren durch die seinerzeit erkennende Kammer erteilten rechtlichen Hinweisen im Einvernehmen mit der Klägerin die folgende Erklärung zu Protokoll:

„Ich ergänze die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 um folgende Auflagen:

  1. Vor dem Schütz des Betriebskanals der Wasserkraftschnecke ist ein Rechen mit einem Stababstand von maximal 20 mm anzubringen. Die Anströmgeschwindigkeit darf 0,5 m/Sek. nicht überschreiten. Ein Plan zur Lage und Ausgestaltung des Rechens ist mir vor der Ausführung zur Zustimmung vorzulegen.

  2. Der Einstieg in den Fischaufstieg im Unterwasser ist um mindestens 4 m nach Norden, d. h. in Richtung Ausstrom der Wasserkraftschnecke zu verlegen. Ein dementsprechender und im Übrigen den Anforderungen des Handbuches Querbauwerk genügender Plan zur Lage und Ausgestaltung des Fischaufstiegs und seiner Becken ist mir vor der Ausführung zur Zustimmung vorzulegen.

  3. Die Wasserkraftschnecke wird während des Zeitraums vom 15. März bis 30. April eines jeden Jahres nicht betrieben.“

Nach den weiteren Angaben im Sitzungsprotokoll erklärte der Beigeladene im Gegenzug, seine Einwände gegen das Vorhaben angesichts der vorgenommenen Ergänzungen zurückzunehmen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt und das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, das Verwaltungsverfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die ergänzend aufgenommenen Auflagen wieder aufzuheben, hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weiter hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Beigeladene behauptet, dass seine fachlichen und rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, die letztendlich zur Abgabe der Protokollerklärung geführt hätten, auf den Erkenntnissen eines durch den Beigeladenen an der Wasserkraftanlage durchgeführten Ortstermins beruhten. Nachträglich habe sich aber herausgestellt, dass der Beigeladene tatsächlich gar keinen Ortstermin durchgeführt habe. Zudem würden mehrere - dem Schreiben beigefügte - fachliche Dokumente aus den Jahren 2014 und 2015 belegen, dass die Wasserkraftschnecke bereits in der ursprünglich genehmigten Form den gefahrlosen Fischtransfer gewährleiste. Es sei außerdem beabsichtigt, ein Gutachten des Ingenieurbüros M. (im Folgenden: Gutachten) zur Erforderlichkeit der drei Auflagen einzuholen. Einer positiven Bescheidung des Antrags stehe die Prototokollerklärung nicht entgegen. Insbesondere sei kein Vergleich geschlossen worden. Das im Termin erklärte Einvernehmen mit der Protokollerklärung fechte sie wegen arglistiger Täuschung an.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der Bezirksregierung D. vom 9. März 2017 ab. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Es habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage nachträglich geändert. Ebenso wenig lägen neue Beweismittel vor. Die von der Klägerin zusammen mit dem Schreiben vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumente hätten bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingebracht werden können. Es sei der Klägerin zudem unbenommen gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gutachten einzuholen oder Anträge auf Einholung eines Gutachtens zu stellen. Die nachträglich erklärten Auflagen seien auch nicht unabhängig von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe von §§ 48, 49 VwVfG NRW rückwirkend zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Hiergegen hat die Klägerin am 22. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 9. März 2017 zu verpflichten, die am 9. Dezember 2016 erteilten Auflagen Nr. 1 bis 3 zur Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 nach § 51 VwVfG NRW aufzuheben bzw. hilfsweise mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen bzw. weiter hilfsweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Während des Klageverfahrens beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2017 erneut, das Verfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die ergänzend aufgenommenen Auflagen wieder aufzuheben, hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weiter hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zur Begründung übersandte sie nunmehr - wie bereits angekündigt - ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen das von ihr beauftragte und im Juli 2017 fertiggestellte Gutachten zur Überprüfung der fachlichen Richtigkeit und der fischereibiologischen Notwendigkeit der nachträglich ergänzten Auflagen. Das Gutachten gelangte u. a. zu folgenden Ergebnissen: An der bestehenden Wasserkraftanlage werde die Wahrscheinlichkeit der Schädigung für abwandernde Fische als gering eingestuft. Insgesamt sei zu empfehlen, vorläufig auf den mit der Auflage Nr. 1 geforderten Einbau des 20 mm-Rechens zu verzichten. Für Fische mit einer Körperdicke von weniger als 20 mm entfalte diese Maßnahme keine zusätzliche Schutzwirkung. Für Fische mit einer Körperdicke von mehr als 20 mm könne zwar die geringe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch die Wasserkraftschnecke auf Null reduziert werden. Diesem erzielbaren Schutz stehe jedoch eine zeitliche Einschränkung der Abstiegszeiten sowie ein gewisses Verletzungsrisiko bei der dann alternativ verbleibenden Passage über die Wehranlage gegenüber. Hinsichtlich der Auflage Nr. 2 sei festzustellen, dass der derzeitige gemäß der ursprünglichen Plangenehmigung gewählte Einstiegspunkt in die Fischaufstiegsanlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daher tatsächlich verlegt werden sollte. Von der in Auflage Nr. 3 festgelegten temporären Abschaltung der Anlage solle abgesehen werden, weil sie sich im Vergleich zu einem ganzjährigen Betrieb nachteilig auf die Fischpopulation auswirken könne. Die temporäre Abschaltung werde die aufwärts- und abwärts gerichtete Passierbarkeit des Standorts einschränken. Zudem könne eine Schädigung der Fische beim direkten Abstieg über das Wehr nicht ausgeschlossen werden.

Der Beklagte griff daraufhin mit Bescheid der Bezirksregierung D. vom 13. März 2018 das Verwaltungsverfahren wieder auf und hob die Auflagen Nr. 1 und 3 auf. Die Aufhebung der Auflage der Nr. 2 lehnte er hingegen ab. Es liege aufgrund des Gutachtens eine nachträgliche Änderung der Sachlage vor. Nach dieser könnten die Auflagen Nr. 1 und 3 keinen Bestand haben. Gemäß § 35 Abs. 1 WHG dürfe die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen würden. Die Auflage Nr. 1 sei aus den in dem Gutachten dargelegten Gründen nicht geeignet, einen zusätzlichen Schutz für die Fischpopulation zu bieten. Auch hinsichtlich der Auflage Nr. 3 sei ausgehend von dem Gutachten fraglich, ob sie eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Fischpopulation darstelle. Demgegenüber erweise sich die Auflage Nr. 2 auch weiterhin als erforderlich, um die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit des Wehres sicher gewährleisten zu können.

Der Beigeladene erhob gegen diese Entscheidung, soweit mit ihr die nachträglich durch die Protokollerklärung des Beklagten ergänzten Auflagen Nr. 1 und 3 wieder aufgehoben wurden, am 14. März 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage hatte im weiteren Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstinstanzlich Erfolg und ist Gegenstand eines durch den erkennenden Senat mit weiterem Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Berufungsverfahrens (20 A 1439/21).

Die Klägerin hat ihre gegen den Bescheid vom 9. März 2017 erhobene Klage im Hinblick auf die Aufhebung der Auflagen Nr. 1 und 3 mit Schriftsatz vom 20. April 2018 teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 9. Mai 2018 angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 17. Juli 2020 insoweit eingestellt. Zur Begründung ihrer im Hinblick auf die verbleibende Auflage Nr. 2 weiterverfolgten Klage hat die Klägerin zuletzt u. a. vorgetragen: Die Plangenehmigung sei nicht wirksam durch die Protokollerklärung des Beklagten ergänzt worden. Eine Aufhebung der Auflagen sei daher aus Gründen der Klarstellung erforderlich. Die Ergänzung der Plangenehmigung habe nicht auf § 76 Abs. 1 VwVfG gestützt werden können, da das durch die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 genehmigte Vorhaben bereits fertiggestellt und durch die Bezirksregierung am 4. November 2016 abgenommen worden sei. Nach Fertigstellung des Vorhabens sei § 76 VwVfG nicht mehr anwendbar. Eine neue Plangenehmigung bzw. ein neuer Planfeststellungsbeschluss sei nicht ergangen. Selbst wenn die Auflage Nr. 2 wirksam geworden sei, sei sie rechtswidrig und daher aufzuheben. Die fertiggestellte Fischaufstiegsanlage diene der Herstellung der aufwärtsgerichteten Durchgängigkeit des Gewässers. Die mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung angeordnete Verschiebung des Einstiegs der Fischtreppe um vier Meter sei nicht erforderlich. Ihre Klage sei als unmittelbar gegen die Auflage Nr. 2 gerichtete Anfechtungsklage, jedenfalls aber als eine auf einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zielende Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. April 2021 sodann beantragt,

die in Ziffer 2 der Protokollerklärung vom 9. Dezember 2016 enthaltene Auflage zur Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten, die in Ziffer 2 der Protokollerklärung vom 9. Dezember 2016 enthaltene Auflage zur Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 aufzuheben, und

die Bescheide der Bezirksregierung D. vom 9. März 2017 und vom 13. März 2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide bezogen.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat u. a. geltend gemacht, dass das ursprünglich gegen die Plangenehmigung angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren durch Vergleich beendet worden sei. Sofern das Gericht nunmehr davon ausgehen sollte, dass der Vergleich wirksam angefochten worden wäre, wäre das ursprüngliche Verfahren nicht beendet und die Plangenehmigung müsste insgesamt aufgehoben werden. Die Kammer habe im ursprünglichen Verfahren bereits festgestellt, dass die Plangenehmigung rechtswidrig sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. April 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der nunmehr gestellte Anfechtungsantrag sei bereits unzulässig, weil die mit ihm angefochtene Bestimmung durch die Protokollerklärung des Beklagten vom 9. Dezember 2016 inzwischen in Bestandskraft erwachsen sei. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht anwendbar. Die streitgegenständlichen Auflagen verstünden sich als Auflagen zum genehmigten Gewässerausbau. Die Protokollerklärung sei mit der Plangenehmigung zu einer Einheit verschmolzen. Das Verfahren zur Abänderung bzw. Aufhebung der Auflage richte sich daher nach den Regelungen des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsrechts. Eine Änderung der bestandskräftigen Plangenehmigung im Wege des § 76 Abs. 1 VwVfG sei nicht von der mit dem Klageantrag begehrten Rechtsfolge umfasst. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem neuen Planfeststellungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG lägen nicht vor. Im Übrigen würde, selbst wenn § 51 VwVfG NRW anwendbar wäre, aus dieser Vorschrift weder ein Anspruch auf Aufhebung, noch ein in dem Verpflichtungsantrag enthaltener Bescheidungsanspruch bestehen. Das durch die Klägerin vorgelegte Gutachten komme gerade zu dem Ergebnis, dass der Einstieg in die Fischaufstiegsanlage in der bisher verwirklichten Form nicht optimal sei und nicht den derzeit geltenden technischen Anforderungen entspreche. Auch auf §§ 48, 49 VwVfG NRW könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht stützen.

Dagegen richtet sich die durch den Senat zugelassene Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie hat überdies im Berufungsverfahren weitere Untersuchungsergebnisse zur Funktionalität der Fischaufstiegsanlage vorgelegt, die ihrer Auffassung nach darlegen, dass eine Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage nicht erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und

die im Verfahren des Verwaltungsgerichts 12 K 2523/15 unter Ziffer 2 der Protokollerklärung des Beklagten vom 9. Dezember 2016 enthaltene Bestimmung zur Ergänzung der Plangenehmigung der Bezirksregierung D. vom 3. Juli 2015 aufzuheben,

hilfsweise den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung D. vom 9. März 2017 und 13. März 2018 zu verpflichten, die im Verfahren des Verwaltungsgerichts 12 K 2523/15 unter Ziffer 2 der Protokollerklärung des Beklagten vom 9. Dezember 2016 enthaltene Bestimmung zur Ergänzung der Plangenehmigung der Bezirksregierung D. vom 3. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat von einer weiteren Stellungnahme abgesehen.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter näherer Darlegung im Einzelnen das angegriffene Urteil. Überdies hält er die Klage insgesamt für unzulässig, weil die Klägerin in die Ergänzung der Plangenehmigung um die in der Protokollerklärung des Beklagten enthaltenen Bestimmungen eingewilligt und damit auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Berufungsverfahren des Senats 20 A 1439/21 und der dort beigezogenen Vorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig.

Die Klage ist mit dem auf die Aufhebung der unter Ziffer 2 der Protokollerklärung des Beklagten vom 9. Dezember 2016 enthaltenen Bestimmung bereits verfristet. Die Klägerin hat ihre am 22. März 2017 erhobene Klage erst weit nach Ablauf der hierfür in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung gemäß § 74 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO maßgeblichen Klagefrist von einem Jahr ab Abgabe der Protokollerklärung am 9. Dezember 2016 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. April 2021 um einen entsprechenden Anfechtungsantrag erweitert. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung, ob und ggf. inwieweit einer Klagebefugnis auch vertragliche Bindungen entgegenstünden, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Beilegung des vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Auffassung des Beigeladenen eingegangen ist.

Ohne Erfolg macht die Klägerin hiergegen geltend, dass das Anfechtungsbegehren bereits ihrem ursprünglichen Schriftsatz vom 22. März 2017 zu entnehmen gewesen wäre. Zwar ist das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Es darf aber andererseits auch nicht über das Klagebegehren hinausgehen. Maßgebend für dessen Umfang ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger - wie hier - im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 -, juris, Rn. 19, m. w. N.

Nach diesen Maßgaben ist nicht zweifelhaft, dass das tatsächliche Rechtsschutzbegehren der am 22. März 2017 erhobenen Klage allein in der gerichtlichen Weiterverfolgung des am 7. März 2017 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten und mit dem durch die Klage am 22. März 2017 allein angefochtenen Bescheid vom 9. März 2017 verneinten Anspruchs auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens war. Hierfür sprechen der ausdrückliche, auf eine Verpflichtung des Beklagten gerichtete Wortlaut der anwaltlich gestellten Anträge ebenso wie das zu ihrer Begründung angeführte Klagevorbringen, mit dem die Klägerin ausgeführt hat, dass sich die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 richte und sie die Ausführungen aus ihrem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 7. März 2017 zum Gegenstand der Verpflichtungsbegehren mache. Zudem hat sie im Rahmen eines am 17. Juli 2020 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermins durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich bestätigt, dass Verpflichtungsanträge gestellt wurden und dies auch so gewollt sei.

II. Die Klage ist mit Hilfsantrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

  1. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unzulässig, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht formulierten Antrag auf den Bescheid des Beklagten vom 13. März 2018 erstreckt hat, mit dem dieser den neuerlichen, nunmehr maßgeblich auf das vorgelegte Gutachten gestützten Antrag der Klägerin auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die von der Klägerin angestrebte Aufhebung der unter Nr. 2 der Protokollerklärung enthaltene Bestimmung im Ergebnis abgelehnt hatte. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde der Klägerin ausweislich des aktenkundigen Empfangsbekenntnisses ihres damaligen Bevollmächtigten am 14. März 2018 zugestellt. Eine hiergegen gerichtete Klage hätte daher gemäß § 74 Abs. 2 VwGO bis zum Ablauf des 16. April 2018, einem Montag, erhoben werden müssen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen kann eine wirksame Einbeziehung des Bescheids in das Klageverfahren auch nicht im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. April 2018 erblickt werden, mit dem dieser den Rechtsstreit im Hinblick auf den stattgebenden Teil des Bescheids vom 13. März 2018 für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Für eine Erweiterung der Klage um den ablehnenden Teil des Bescheids gibt der Inhalt des Schriftsatzes nichts her; überdies war die Klagefrist auch zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen.

  2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 7. März 2017 durch den Bescheid des Beklagten vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es bedarf dabei auch in diesem Zusammenhang keiner weitergehenden Klärung, ob und ggf. inwieweit dem geltend gemachten Anspruch vertragliche Bindungen entgegenstehen, welche die Beteiligten nach dem Vortrag des Beigeladenen zur einvernehmlichen Beilegung des vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingegangen sind. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmung über die Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage nach § 51 VwVfG NRW besteht schon deshalb nicht, weil die Vorschrift unter den gegebenen Umständen nicht anwendbar ist (a) und im Übrigen auch die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW erforderlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen (b). Auch eine andere Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch besteht nicht (c).

a) Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW kommt nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

aa) § 51 VwVfG NRW ist im Planfeststellungsverfahren unanwendbar. Nach der im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 70 Abs. 1 Halbs. 2 WHG im Ausgangspunkt maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 1 Halbs. 1 VwVfG (des Bundes) gelten, wenn - wie hier durch § 68 Abs. 1 WHG für den Gewässerausbau - ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, hierfür die §§ 73 bis 78 VwVfG und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG nimmt davon jedoch ausdrücklich § 51 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens aus. Der Ausschluss umfasst nicht nur das Wiederaufgreifen im engeren Sinne unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern die gesamte Vorschrift und damit auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 VwVfG. Gleiches gilt, wenn - wie hier - stattdessen die in diesem Fall gleichlautende Vorschrift des § 51 VwVfG NRW einschlägig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 -, juris, Rn. 47, m. w. N.

bb) Der Anwendungsausschluss von § 51 VwVfG im Planfeststellungsverfahren greift nicht nur dann, wenn über den Plan durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, sondern auch, wenn - wie hier - an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Dies folgt unmittelbar aus der Formulierung des § 72 Abs. 1 VwVfG selbst und entspricht im Übrigen auch der ratio der Norm.

Tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen des Anwendungsausschlusses ist ausweislich des Wortlauts von § 72 Abs. 1 VwVfG nicht das Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses, sondern, dass „ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet“ ist. Dass von dieser Tatbestandsvoraussetzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Fälle erfasst sind, in denen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird, ergibt sich dabei aus dem in § 72 Abs. 1 VwVfG enthaltenen Verweis auf die §§ 73 bis 78 VwVfG und die damit einhergehende Bezugnahme auf die die Erteilung der Plangenehmigung regelnde Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG, nach der die Plangenehmigung „An Stelle“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt wird, mithin selbst der Anordnung eines Planfeststellungsverfahrens durch Rechtsvorschrift bedarf.

Auch der vom Gesetzgeber mit dem Anwendungsausschluss des § 51 VwVfG verfolgte Sinn und Zweck spricht hierfür. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 51 VwVfG (bzw. des seinerzeitigen inhaltsgleichen § 47 VwVfG a. F.) wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 damit begründet, dass die Vorschrift wegen der „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ keine Anwendung findet.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Juli 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87.

Diese Erwägungen treffen auf die nachträglich durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 46) in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommene Plangenehmigung gleichermaßen zu. Denn die Plangenehmigung unterscheidet sich vom Planfeststellungsbeschluss lediglich durch das vereinfachte Erteilungsverfahren (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG: „auf ihre Erteilung sind die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens nicht anzuwenden“). Von den Rechtswirkungen her ist die Plangenehmigung dem Planfeststellungsbeschluss hingegen gleichgestellt (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG).

Die nachträgliche Änderung eines Plans richtet sich daher ebenso wie im Fall eines erteilten Planfeststellungsbeschlusses auch im Fall einer an seiner Stelle erteilten Plangenehmigung - von der nachträglichen Ergänzung um Schutzanordnungen auf spezialgesetzlicher Grundlage nach § 75 Abs. 2 VwVfG bzw. hier § 70 Abs. 1 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 WHG abgesehen - grundsätzlich nach § 76 VwVfG.

Vgl. in diesem Sinne auch Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 76 VwVfG, Rn. 31 und 56; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 6, m. w. N.

cc) Der Anwendungsausschluss von § 51 VwVfG NRW erfasst unter den hier gegebenen Umständen auch die im Streit stehende Verpflichtung zur Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage, weil sie durch die vorausgegangene Protokollerklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2016 wirksamer Teil einer entsprechend geänderten einheitlichen Plangenehmigung geworden sind.

Die nachträglich ergänzte Regelung ist, unabhängig davon, ob sie in der Sache als Neben- oder als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren ist, integraler Bestandteil des Plans geworden. Sie ist der ursprünglich durch den Bescheid der Bezirksregierung vom 3. Juli 2015 erteilten Plangenehmigung angewachsen und mit dieser zu einem einzigen Plan in der durch die nachträgliche Änderung erreichten Gestalt verschmolzen.

Vgl. zum Planfeststellungsbeschluss BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

Ihre Änderung oder Aufhebung stellt daher eine Planänderung dar, die den allgemeinen, vorstehend aufgezeigten Regelungen über eine Planänderung nach § 76 VwVfG unterliegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, juris, Rn. 126; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 6 und 8; Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 31 und 56.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, dass sich die durch die Protokollerklärung des Beklagten nachträglich ergänzten sog. Auflagen nicht auf die Plangenehmigung für den Gewässerausbau (§ 68 WHG), sondern ausschließlich auf die zugleich erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG) bezögen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die durch die Klägerin vorgenommene und im Einzelnen näher begründete sachliche Zuordnung anhand des Gegenstands der nachträglich ergänzten Bestimmungen zu Fragen des Gewässerausbaus bzw. der Gewässerbenutzung als zutreffend erweist. Denn maßgeblicher Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Prüfung ist nicht die materiell-rechtlich richtige Zuordnung, sondern der vorgefundene tatsächliche Regelungsgehalt der Protokollerklärung, deren Auslegung sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont richtet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, juris, Rn. 21, vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris, Rn. 17, und vom 20. November 1990 - 1 C 8.89 -, juris, Rn. 16.

Nach diesen Maßstäben ist ausgeschlossen, dass sich die Protokollerklärung ausschließlich auf die wasserrechtliche Erlaubnis beziehen sollte. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der abgegebenen Erklärung („Ich ergänze die Plangenehmigung …“). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Ausgangsbescheid der Bezirksregierung vom 3. Juli 2015 den gesamthaften Titel „Plangenehmigung“ trägt, was ein Verständnis der hierauf bezogenen Protokollerklärung nahelegt, wonach mit dem Begriff „Plangenehmigung“ der gesamte Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids gemeint ist und sich die nachträglich ergänzten Bestimmungen damit jedenfalls auch auf die Plangenehmigung für den Gewässerausbau beziehen. Anhaltspunkte für ein engeres Verständnis im Sinne des Vortrags der Klägerin sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Beigeladene hat diesem Verständnis zuletzt in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Ebenso wenig dringt die Klägerin mit der Erwägung durch, die Protokollerklärung enthalte lediglich eine Art Zusicherung, die Plangenehmigung um Regelungen des genannten Inhalts zu ergänzen, ohne diese Ergänzung unmittelbar zu bewirken. Mit Abgabe der Protokollerklärung sind die sog. Auflagen Bestandteil der Plangenehmigung geworden, ohne dass es eines weiteren schriftlichen (Umsetzungs-)Bescheids bedurfte. Die Protokollerklärung kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass die Ergänzung unmittelbar bewirkt werden sollte. Auch dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gewählten Formulierung („ich ergänze“, statt etwa „ich werde ergänzen“) sowie dem Umstand, dass der Erlass eines gesonderten Umsetzungsbescheids im Protokoll keine Erwähnung findet.

Die mit Protokollerklärung ergänzten Bestimmungen sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch wirksam bekannt gegeben worden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen ist. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine neue Plangenehmigung erteilt, sondern lediglich die bestehende Plangenehmigung durch einen „schlichten“ Verwaltungsakt um weitere Inhalts- oder Nebenbestimmungen ergänzt. Eine förmliche Zustellung ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG aber nur für die Erteilung der Plangenehmigung selbst vorgesehen.

Vgl. zur nachträglichen Planänderung etwa Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 100, m. w. N.; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 16.

b) Unabhängig hiervon liegen aber auch die maßgeblichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW unter den gegebenen Umständen nicht vor. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

aa) Die Klägerin hat mit ihrem Antrag vom 7. März 2017 keine Umstände dafür aufgezeigt, dass sich die der in der Protokollerklärung enthaltenen Bestimmung über die Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage zugrundeliegende Sachlage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW).

Eine Änderung der Sachlage liegt nur vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Eine Änderung der Sachlage kann auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten. Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert. Der Zielsetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entspricht es, die objektive Erkennbarkeit von tatsächlichen Umständen der „wirklichen” Änderung der Sachlage gleichzusetzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, juris, Rn. 22, m. w. N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 51 VwVfG, Rn. 9, m. w. N.

Auch ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten stellt demgegenüber noch keine Änderung der Sachlage dar. Ein solches Gutachten würdigt und erklärt lediglich die Sachlage und kann zu deren Neubewertung führen, ändert aber keine tatsächlichen Vorgänge und begründet keine neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 51 VwVfG, Rn. 9, m. w. N.

Eine nachträgliche Änderung der Sachlage folgt demnach nicht schon aus der Behauptung der Klägerin, im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2016 habe sich herausgestellt, dass der Beigeladene - anders als von ihm im Termin behauptet - gar keine Ortsbesichtigung an der Wasserkraftanlage mit anschließender fachlicher Begutachtung der Besichtigungsergebnisse durchgeführt habe. Unabhängig davon, dass diese Behauptung zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist, ergäbe sich aus ihr - selbst wenn sie zuträfe -keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die eine erneute Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit einer Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlage erforderte.

Eine nachträgliche Änderung der Sachlage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin mit ihrem Antrag weitere Unterlagen zu fischökologischen Untersuchungen an Wasserkraftschnecken an der Jeßnitz in Niederösterreich und am Wehr Phillipsthal an der Werra vorgelegt hat. Diesen Unterlagen lassen sich bereits keine aussagekräftigen Angaben zur Funktionalität der hier im Streit stehenden konkreten Konstruktion der Fischaufstiegsanlage entnehmen. Die Untersuchungen stammen zudem aus den Jahren 2014 und 2015. Ihr Inhalt war damit bereits vor der nachträglichen Anordnung einer Verlegung des Fischeinstiegs bekannt.

bb) Ebenso wenig hat die Klägerin mit ihrem Antrag vom 7. März 2017 neue Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW).

Sachverständigengutachten kommen als neue Beweismittel nur dann in Betracht, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erstellt wurden und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 VwVfG, Rn. 114.

Das ist hier nicht der Fall. Die vorgenannten Untersuchungen stammen - wie ausgeführt - bereits aus den Jahren 2014 und 2015 und enthalten auch in der Sache keine auf neue Tatsachen gestützten Erkenntnisse, die zu einer neuen Beurteilung der Notwendigkeit zur Verlegung des Einstiegs in die Fischaufstiegsanlagen nötigen würden.

Soweit die Klägerin mit einer erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Auswertung einer seit November 2024 in der Fischaufstiegsanlage installierten Kamera nachzuweisen sucht, dass der Einstieg in die Fischaufstiegsanlage auch ohne Verlegung für aufsteigende Fische auffindbar ist, kommt es hierauf im vorliegenden Zusammenhang wegen des durch den Wiederaufnahmeantrag vom 7. März 2017 und die im zugehörigen Verwaltungsverfahren vorgebrachten Wiederaufnahmegründe bestimmten und auch begrenzten Gegenstands der behördlichen und gerichtlichen Prüfung schon nicht weiter an. Überdies wäre durch den hiermit allein erbrachten Nachweis, dass einzelne Fische den Einstieg in die Fischaufstiegsanlage finden, auch noch nicht die der beanstandeten Regelung zugrundeliegende Annahme in Frage gestellt, dass eine Verlegung des abweichend vom sog. Handbuch Querbauwerke und des DW-Merkblatts M 509 errichteten Einstiegs geboten ist, um eine hinreichende Durchgängigkeit des Gewässers zu gewährleisten.

c) Der geltend gemachte Anspruch besteht auch nicht aufgrund anderer Rechtsgrundlage.

aa) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der im Streit stehenden Bestimmung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW bzw. - was in ihrem Klageantrag auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als Minus enthalten ist - auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres diesbezüglich gestellten Hilfsantrags vom 7. März 2017.

Eine isolierte Aufhebung von Inhalts- oder Nebenbestimmungen einer Plangenehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW kommt schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, weil sie als Planänderung den vorrangigen Regelungen des § 76 VwVfG unterliegt. Zwar schließt § 72 Abs. 1 VwVfG die Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen auf Planfeststellungsbeschlüsse (oder wie hier Plangenehmigungen) nicht schlechthin aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen auch geklärt, dass Planfeststellungsbeschlüsse ganz oder teilweise auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden können, da sich die Aufhebung nicht als planerisch-gestaltende Maßnahme, sondern lediglich als Rückführung auf den ursprünglichen, „vorplanerischen“ Rechtszustand darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. -, juris, Rn. 22 f., und vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 -, juris, Rn. 25 ff.

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Fälle der vorliegenden Art, in denen der Vorhabenträger nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Änderung des Plans wegen geänderter tatsächlicher Umstände beantragt. Dabei geht es nicht um die nachträgliche teilweise oder vollständige Beseitigung eines Verwaltungsaktes und die Rückführung auf den ursprünglichen „vorplanerischen“ Rechtszustand; der Vorhabenträger begehrt vielmehr eine Neuentscheidung über ein genehmigungspflichtiges, gegenüber der ursprünglich genehmigten Form nunmehr geändertes Vorhaben. Darüber kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Planung, aber nicht auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG entschieden werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 34-38.89 -, juris, Rn. 18 ff., 25; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, juris, Rn. 16 f.

bb) Die Durchführung eines hiernach allein verbleibenden neuen Planfeststellungsverfahrens zur Planänderung nach § 76 Abs. 1 VwVfG hat die Klägerin schon nicht beantragt. Ein hierauf gerichteter Wille lässt sich dem hier ausschließlich auf die Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im engeren bzw. im weiteren Sinne gerichteten Antrag vom 7. März 2017 nicht entnehmen. Auch hat die Klägerin weder die für einen solchen Antrag nach § 73 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Unterlagen vorgelegt noch sonst zu erkennen gegeben, dass und ggf. welche der mit dem ursprünglichen, schon damals rund zwei Jahre alten Antrag aus dem Februar 2015 vorgelegten Unterlagen weiterhin Aktualität beanspruchen können und als Grundlage für ein neues Planfeststellungsverfahren dienen sollen.

Vgl. zur Erforderlichkeit des Antrags BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - IV C 24.77 -, juris, Rn. 25, sowie näher zu dessen Inhalt Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 73 VwVfG, Rn. 63 ff.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 2 VwVfG von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen kann, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Vorschrift räumt der Planfeststellungsbehörde ein Verfahrensermessen ein. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG vor, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, muss dies aber nicht. Sie kann auch nach § 76 Abs. 1 VwVfG verfahren oder ein Planfeststellungsverfahren mit einem vereinfachten Änderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchführen. Macht sie von der durch § 76 Abs. 2 VwVfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ergeht ein Änderungsbescheid als „schlichter“ Verwaltungsakt.

Vgl. zu den weiteren Einzelheiten Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 76 VwVfG Rn. 93 ff., 96 ff.; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG Rn. 23 f., jeweils m. w. N.

Sowohl die Prüfung der nach § 76 Abs. 2 VwVfG erforderlichen Voraussetzungen als auch die Ausübung des durch diese Vorschrift eröffneten Verfahrensermessens setzten jedoch einen den Anforderungen des § 73 Abs. 1 VwVfG entsprechenden, hier nicht vorliegenden, Antrag voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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