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1 A 1042/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-20, 1 A 1042/26.A
1 A 1042/26.AVerwaltungsgericht20.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 1 A 1042/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0420.1A1042.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 17. März 2026 am 17. April 2026 abgelaufen ist, nicht in ausreichender Weise begründet worden ist.
Mit der allein - fristgerecht - vorgelegten Antragsschrift vom 10. April 2026 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“. Das verlangt einen Vortrag, der unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG im Streitfall vorliegen sollen. Dementsprechend obliegt es dem Rechtsmittelführer in dem - hier gegebenen - Fall, dass er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, eine Rechts- und/oder Tatsachenfrage zu formulieren sowie konkret auszuführen, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und aus welchem Grund ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift, er berufe sich zur Begründung (seines Antrags) auf die besondere Bedeutung der Sache, ersichtlich nicht. Sie beschränken sich nämlich darauf, den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich zu benennen.
Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.
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