Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-09, 1 A 585/26.A

1 A 585/26.AVerwaltungsgericht09.04.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 585/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 1 A 585/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.1A585.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen des Klägers genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Aus­einandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbe­gründung die Zulas­sungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung des anwaltlich ver­tretenen Klägers offensichtlich nicht gerecht. Dieser setzt sich nicht ansatzweise mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Er beschränkt sich darauf, den Gesetzeswortlaut des § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG wiederzugeben, ohne auszuführen, warum einer dieser Zulassungsgründe vorliegen soll.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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