Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-02-26, 19 E 74/26

19 E 74/26Verwaltungsgericht26.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 74/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: 19 E 74/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0226.19E74.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Klageverfah­ren wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe:

Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Ober­verwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Ver­fahrens durch den Einzelrichter erlassen worden ist.

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger, mit der sie die Herauf­setzung des vom Verwaltungsgericht auf 35.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf 50.000,00 Euro begehrt, ist begründet. Das Verwal­tungs­gericht hat den Streitwert für das Klageverfahren, in dem die Kläger im Wege der Untätigkeitsklage beantragt haben, die Beklagte zu verpflichten, sie in den deut­schen Staatsverband einzubürgern, zu Unrecht auf 35.000,00 Euro (= je­weils 10.000 Euro für die Kläger zu 1. und 2. und jeweils 5.000,00 Euro für ihre drei minderjährigen Kinder, die Kläger zu 3. bis 5.) festgesetzt.

Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtli­che Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkata­logs 2025 grundsätzlich mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 4, m. w. N.

Danach hat das Verwaltungsgericht den Streitwert hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. zu Recht pro Person mit 10.000 Euro bewertet. Anders als vom Verwaltungsge­richt vorgenommen gibt es aber auch im Fall der Kläger zu 3. bis 5. keine Veranlas­sung, von dieser Spruchpraxis abzuweichen, sodass der Streitwert für diese eben­falls jeweils mit 10.000,00 Euro zu bewerten ist.

Nach der Streitwertfestsetzungspraxis des Senats kommt es für die Bemessung des Streitwerts bei einer auf Einbürgerung gerichteten Klage auch im Fall einer Untätig­keitsklage auf das verfolgte (materielle) Begehren an. Ist der Klageantrag auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung in den deutschen Staatenverband nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage gerichtet, ist der (volle) doppelte Auf­fangwert in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streit­wertkatalogs 2025 festzusetzen. Ist das Begehren im Falle von minderjährigen Kindern nur auf die Verpflichtung zur Beschei­dung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzie­ren. Denn bei der Einbürgerung von Familienangehörigen nach § 10 Abs. 2 StAG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.

Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 6 ff.

Dies vorausgesetzt ist hinsichtlich der Kläger zu 3. bis 5. ebenfalls jeweils der dop­pelte Auffangwert festzusetzen. Denn sie haben - ebenso wie ihre Eltern - von An­fang an eine (ermessens­unabhängige) Einbürgerung in den deutschen Staatsver­band nach § 10 Abs. 1 StAG im Wege einer Vornahmeklage beantragt.

Soweit der Senat in Abweichung davon im Beschluss vom 19. März - 19 E 588/24 - (juris) den Streitwert für die dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte reduziert hat, lag dem eine abwei­chen­de Fallkonstellation zugrunde. Denn das Begehren der dortigen minderjährigen Kläger zu 2. bis 4. war bei sachgerechter Auslegung ihres Klageantrags nicht auf eine ermessensunabhängige Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG, sondern nur auf Bescheidung ihres Antrags auf Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG gerichtet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2024 - 19 E 588/24 - juris Rn. 10.

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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