Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-02-23, 1 A 173/26.A

1 A 173/26.AVerwaltungsgericht23.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 173/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 1 A 173/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.1A173.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Er ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Auf das dem Kläger am 15. Dezember 2025 zugestellte, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist zwar am 14. Januar 2026 - insoweit rechtzeitig - die Zulassung der Berufung beantragt worden; die angekündigte Begründung ist innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 15. Januar 2026 geendet hat (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nicht eingegangen. Dem Kläger ist auch nicht auf seinen Antrag vom 20. Januar 2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 VwGO keine Tatsachen zur Begründung dieses Antrags innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses am 16. Januar 2026 (Zugang der mit einem Hinweis auf die fehlende Zulassungsbegründung versehenen Eingangsmitteilung) bzw. spätestens am 20. Januar 2026 (Stellung des Wiedereinsetzungsantrages) dargelegt (zur Geltung der Antragsfrist auch für die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1975 - VI C 18.75 -, NJW 1976, 74 (74), und Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, juris, Rn. 14. Auch hat er die Zulassungsbegründung nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nachgeholt. Eine solche fehlt vielmehr bis heute.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht werden erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.