Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-20, 12 A 360/25

12 A 360/25Verwaltungsgericht20.01.2026

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 A 360/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 12 A 360/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.12A360.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 190 f.). Besondere rechtliche Schwierigkeiten werden mit dem Zulassungsvorbringen aufgezeigt hinsichtlich der Frage, ob Kinder, deren Geburtstag sich am 1. Oktober eines Jahres zum vierten Mal jährt, ihr viertes Lebensjahr im Sinne von § 50 Abs. 1 KiBiz bis zum 30. September [des Jahres] vollendet haben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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