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7 B 937/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-09, 7 B 937/25
7 B 937/25Verwaltungsgericht09.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-09
Aktenzeichen: 7 B 937/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0109.7B937.25.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Spruchkörper: 7. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zurückstellungsbescheid vom 19.5.2025 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid leide summarischer Prüfung zufolge nicht an durchgreifenden formellen oder materiellen Fehlern. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen, es sei nicht unstreitig, dass auf dem Nachbargrundstück mit dem „F.“ eine immissionsträchtige bestandsgeschützte Nutzung existiere, ohne den angenommenen Bestandsschutz wäre das Ziel der Bauleitplanung, deren Schutz die Zurückstellung diene solle, nicht mehr existent. Diese Rüge greift nicht durch. Einer diese Frage betreffenden weiteren Sachaufklärung zum Inhalt einer Baugenehmigung durch die beantragte Aktenbeiziehung bedarf es im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Beurteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht; diese weitere Sachaufklärung muss dem anhängigen Hauptsacheverfahren des VG P. - 8 K 5058/25 - vorbehalten bleiben.
Ebenso wenig greift die Rüge der Antragstellerin durch, der Zurückstellungszeitraum sei unzutreffend berechnet worden. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des angegriffenen Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, eine faktische Zurückstellung der Voranfrage der Antragstellerin liege summarischer Prüfung zufolge nicht vor, ausgehend von einer erst im Januar 2025 vorliegenden bescheidungsfähigen Voranfrage und erst im April 2025 gescheiterten Vergleichsverhandlungen sei die angemessene Bearbeitungsfrist bei Erlass des Zurückstellungsbescheids eingehalten (vgl. Seite 13 bis 15). Diese tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert.
Der Senat teilt insbesondere die erstinstanzliche Einschätzung, dass es vor dem Januar 2025 an der Bescheidungsfähigkeit der Voranfrage fehlte, weil das aufgrund der örtlichen Gegebenheiten summarischer Prüfung zufolge dafür erforderliche Schallschutzgutachten nicht vorlag.
Abgesehen davon dürfte - worauf die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung vom 30.9.2025 hingewiesen hat - auf frühere Zeiträume schon deshalb nicht abzustellen sein, weil die Antragstellerin durch die unbedingte Umstellung ihres Antrags im Januar 2025 (durch Ausklammerung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme) zugleich erklärt hat, dass sie die ursprüngliche Bauvoranfrage nicht weiter aufrechterhält; bei der umgestellten Voranfrage dürfte es sich nämlich nicht - wie die Antragstellerin meint - um ein „wesensgleiches Minus“, sondern um ein “aliud“ handeln.
Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 15.1.1992 - 7 A 81/89 -, NVwZ 1993, 493 = juris, Rn. 24.
Danach rechtfertigen auch die weiteren Überlegungen der Antragstellerin zur Berücksichtigung von Zeiträumen der Nichtbearbeitung aufgrund einer rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Antragsgegnerin keine andere Beurteilung.
Vgl. zum Mindestmaß dessen, was Inhalt eines zu erwartenden Bebauungsplans sein soll, etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.1.2022 - 7 B 1125/21.NE -, BauR 2022, 610 = juris, Rn. 12.
Vgl. zu dieser Voraussetzung: BVerwG, Beschluss vom 14.2.2025 - 4 BN 24.24 -, ZfBR 2025, 261 = juris, Rn. 7ff.
Ob die von der Antragsgegnerin erwogenen Festsetzungen im Übrigen im Rahmen eines Bebauungsplans abwägungsfehlerfrei getroffen werden können, bedarf nach den aufgezeigten Maßstäben hier keiner vertieften Überprüfung. Diese Überprüfung mag gegebenenfalls einem Normenkontrollverfahren nach Planbekanntmachung vorbehalten bleiben.
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BauR 2003, 828 = juris, Rn. 17,
hier nicht erfüllt ist, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht festzustellen; in diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OVG NRW auf die Möglichkeit bedingter Festsetzungen zur Bewältigung immissionsinduzierter Problemstellungen hingewiesen. Die Klärung dieser Frage muss ebenfalls einem etwaigen Normenkontrollverfahren vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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