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6 B 1106/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-12-18, 6 B 1106/25
6 B 1106/25Verwaltungsgericht18.12.2025
Zur hinreichenden Aktualität einer Beurteilung in einem reinen Anlassbeurteilungssystem, auch im Verhältnis zu Beurteilungen von Konkurrenten.
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 6 B 1106/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1218.6B1106.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123
Zur hinreichenden Aktualität einer Beurteilung in einem reinen Anlassbeurteilungssystem, auch im Verhältnis zu Beurteilungen von Konkurrenten.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
I. Mit der Beschwerde ist nicht dargelegt, dass die der angegriffenen Auswahlentscheidung am 26.5.2025 zugrunde liegende Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 24.5.2024 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen ist.
Vgl. Hess. VGH vom 22.6.2016 - 1 B 649/16 -, juris Rn. 13 f., ferner OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2021 - 1 B 1341/21 -, juris Rn. 13 ff.
Auch der beschließende Senat halte wohl in solchen Fällen und anders als bei einem Regelbeurteilungssystem eine höhere Aktualität für erforderlich.
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde angeführten Rechtsprechung Folgendes angenommen:
Solange eine für den Anlass hinreichend aussagekräftige dienstliche Beurteilung des betreffenden Beamten
vorliege, die einen hinreichend aktuellen Vergleich der Feststellungen zu Leistung, Befähigung und Eignung mit denjenigen anderer Beurteilungen ermögliche, wie es hier Nr. 3.4 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums, Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 (ABl. NRW. 09/17, S. 35; im Folgenden: BRL) vorsehe, müsse auch im Rahmen eines Anlassbeurteilungssystems von der Erstellung einer weiteren Anlassbeurteilung abgesehen werden. Davon sei vorliegend unabhängig davon auszugehen, ob die in der Rechtsprechung vertretene Jahresgrenze auf ein reines Anlassbeurteilungssystem zu übertragen sei. Denn jedenfalls die bloß geringfügige Überschreitung einer solchen Jahresgrenze um zwei Tage führe nicht dazu, dass der Antragsgegner die Anlassbeurteilung der Antragstellerin nicht mehr für die Auswahlentscheidung habe heranziehen dürfen. Nachdem am 23.5.2025, einem Freitag, die Beurteilung eines weiteren Bewerbers erstellt worden sei, habe der Antragsgegner unmittelbar am darauffolgenden Montag, dem 26.5.2025, die Auswahlentscheidung getroffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt inhaltlich überholt gewesen wäre, habe diese weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich.
Dem hält die Beschwerde allein entgegen, das Verwaltungsgericht habe keine Gründe dafür benannt, warum die Jahresgrenze ausnahmsweise um zwei Tage habe überschritten werden dürfen. Es habe lediglich angeführt, dass sich die Auswahlentscheidung aufgrund eines weiteren Bewerbers verzögert habe. Das greift allerdings zu kurz. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Überschreitung des Zeitraums von einem Jahr um zwei Tage, die noch dazu auf ein Wochenende fallen und unmittelbar auf den Wochentag folgen, an dem die letzte Beurteilung eines weiteren Bewerbers erstellt wurde, als unschädlich angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn man eine Jahresgrenze für maßgeblich halten sollte, worauf sich der beschließende Senat im Übrigen bislang keineswegs festgelegt hat,
vgl. Beschluss vom 25.11.2022 - 6 B 1059/22 -, NVwZ-RR 2023, 413 = juris Rn. 20 - „ohne dass der Senat sich im Streitfall auf eine konkrete zeitliche Grenze festlegen muss“-,
wäre deren Überschreitung um lediglich zwei Tage an einem Wochenende grundsätzlich und insbesondere in einem reinen Anlassbeurteilungssystem unschädlich. Dass im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn die ein Jahr zurückliegende Beurteilung nach Maßgabe von Nr. 3.4 BRL nicht mehr hinreichend aussagekräftig ist, bleibt unbenommen. Dies setzt aber über die äußerst geringe Überschreitung des Zeitraums von einem Jahr hinaus Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beurteilung nunmehr die Aussagekraft fehlt. Wie der Senat bereits in einem Verfahren, in dem es um die Vorgängerfassung dieser Beurteilungsrichtlinien ging,
Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2.1.2003 (ABl. NRW. S. 7, im Folgenden: BRL a. F.),
festgestellt hat, soll es in einem solchen Anlassbeurteilungssystem bei zeitlich rasch aufeinanderfolgenden Bewerbungen nicht zu einem aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Dauerbeurteilungszwang kommen.
Vgl. Beschluss vom 19.6.2017 - 6 B 206/17 -, juris Rn. 11.
Dagegen spricht gerade auch in Bezug auf das vorliegende Beurteilungssystem der besondere Aufwand, der regelmäßig mit einer erneuten Anlassbeurteilung verbunden ist. Diese müsste gemäß 9.4 BRL auf der Grundlage eines aktuellen Leistungsberichts der Schulleitung, der sich auch auf einen Unterrichtsbesuch bezieht, eines weiteren Unterrichtsbesuchs der Schulaufsicht, einer kollegialen Beratung, einer Gesprächs- oder Teilkonferenzleitung und eines schulfachliches Gesprächs erfolgen.
Anlass zu einer Änderung der genannten Rechtsprechung des Senats besteht im Übrigen auch nicht im Hinblick auf die Neufassung von Nr. 3.4 BRL. Diese enthält zwar, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, anders als die Vorgängerregelung keinen Satz 2 mehr, demzufolge von einer nach den Nrn. 3.1.3 bis 3.1.5 vorgesehenen Beurteilung abgesehen werden konnte, wenn eine Beurteilung aus den letzten drei Jahren vorliegt. Aus den Hinweisen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW ("FAQ" zu den Beurteilungsrichtlinien, Stand Mai 2023) ergibt sich jedoch zu Nr. 3.4 BRL und zu der Frage, wie lange eine dienstliche Beurteilung ihre Gültigkeit behält, Folgendes:
„Auf eine erneute Beurteilung kann dann verzichtet werden, wenn eine bereits vorliegende Beurteilung (auch hinsichtlich des Anlasses der Beurteilung) hinreichend aussagekräftig und aktuell ist. Hinreichend aktuell und aussagekräftig ist eine Beurteilung dann, wenn sie nicht älter als drei Jahre ist. Allerdings bestehen nach der Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen, wenn mehrere Bewerbende in einem Auswahlverfahren miteinander konkurrieren. Innerhalb eines Bewerberfelds dürfen deshalb die Stichtage der dienstlichen Beurteilungen im Regelfall nicht mehr als ein Jahr auseinanderliegen. Ist dies der Fall, muss eine aktuelle Beurteilung erstellt werden, auch wenn die vorliegende Beurteilung noch nicht älter als drei Jahre ist.“
Vgl. https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/faq_beurteilungsrichtlinien_ab_20180101.pdf; entsprechend wird anschließend darauf hingewiesen, dass im Fall der Bewerbung von nur einer Person eine Beurteilung hinreichend aktuell ist, die noch nicht älter als drei Jahre ist.
Der Richtliniengeber hält damit weiterhin dienstliche Beurteilungen im Grundsatz über einen Zeitraum von drei Jahren für hinreichend aktuell. Auf einen dahingehenden Hinweis wie in der Vorgängerregelung ist in den aktuell gültigen Beurteilungsrichtlinien offensichtlich mit Rücksicht auf die Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die hinreichende Aktualität dienstlicher Beurteilungen von Konkurrenten im Verhältnis zueinander abgesehen worden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2017 - 6 B 206/17 -, juris Rn. 11.
Die Antragstellerin meint nunmehr, es fehle an einer hinreichenden Vergleichbarkeit der beiden Beurteilungen in zeitlicher Hinsicht, obwohl die Enddaten der Beurteilungszeiträume (26.5.2024 und 16.5.2025) tatsächlich weniger als ein Jahr auseinanderliegen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Beurteilungszeiträume um gut zwei Jahre und damit um mehr als zwei Drittel des regelmäßigen Beurteilungszeitraums überschnitten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Denn sie selbst sei im Schuljahr 2023/2024 über acht Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen. Aufgrund dessen sei gerade der jüngste sich überschneidenden Zeitraum, der 39 Schulwochen umfasse und besonders relevant sei, nicht hinreichend vergleichbar.
Diese Argumentation verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist bereits nicht davon ausgegangen, dass zwingend eine Überschneidung der Beurteilungszeiträume in Bezug auf zwei Drittel des regelmäßigen Beurteilungszeitraums zu verlangen wäre. Es hat seine diesbezüglichen Erwägungen vielmehr mit dem Passus eingeleitet, „soweit man eine zeitliche Überschneidung der beiden Beurteilungszeiträume überhaupt für erforderlich hält,“ und auf einen Beschluss des Senats verwiesen, in dem dieser ein solches Erfordernis offen gelassen und eine Überschneidung im Umfang von deutlich mehr als der Hälfte eines Beurteilungszeitraums von 14 Monaten als unbedenklich angesehen hat.
Vgl. Beschluss vom 24.1.2019 - 6 B 1574/18 -, juris Rn. 11.
Dies zugrunde gelegt bestehen bei einer Überschneidung von zwei Dritteln des Beurteilungszeitraums hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Beurteilungen keine Bedenken.
Solche Bedenken ergeben sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum über acht Wochen dienstunfähig erkrankt gewesen ist. Krankheitsbedinge Fehlzeiten der Antragstellerin innerhalb des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums seien ohne Belang. Unabhängig davon sei sie nach dieser längerfristigen Dienstunfähigkeit zwischen den Sommer- und Herbstferien des Schuljahres 2022/2023 (gemeint sein dürfte 2023/2024) und dem Ende des Beurteilungszeitraums weitere sieben Monate im Dienst gewesen.
Dem hält die Beschwerde ohne Erfolg entgegen, die Tatsache, dass der aktuellere Teil des sich überschneidenden Beurteilungszeitraums sozusagen faktisch wegen der Fehlzeiten nicht einmal ein Jahr umfasse, spreche vor dem Hintergrund des Auseinanderfallens der Enddaten der Beurteilungszeiträume um knapp ein Jahr gegen das Vorliegen zweier im Verhältnis zueinander hinreichend aktueller Beurteilungen. Die Antragstellerin meint wohl, der diesem Auseinanderfallen der Beurteilungszeiträume unmittelbar vorgelagerte Zeitraum (hier vom 17.5.2022 bis zum 24.5.2024), der beiden Beurteilungen zugrunde liegt, müsse mindestens ein volles Jahr umfassen. Aus welchen Gründen dies so sein soll, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde erläutert bereits nicht, warum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Zeitraum von sieben Monaten, in dem die Antragstellerin in dem betreffenden Schuljahr vor ihrer Beurteilung uneingeschränkt im Dienst gewesen ist, nicht für eine hinreichende Vergleichbarkeit in aktueller Hinsicht ausreichen soll.
Da auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens bereits keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen bestehen, kommt es auf die weiteren Ausführungen dazu, dass sich die Antragstellerin hierauf unabhängig von einer Verwirkung ihres Rechts, die eigene Beurteilung zu beanstanden, berufen könne, nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin aufzuerlegen, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die anwaltlich vertretene Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren (mit Schriftsatz vom 8.10.2025) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG und entspricht einem Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr (hier 2025) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen für das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 15 LBesG NRW in der von ihr erreichten Erfahrungsstufe 11 unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhung ab dem 1.2.2025 (7.022,95 Euro + 11 x 7.409,21 Euro = 88.524,26 Euro x ¼ = 22.131,06 Euro.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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