Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-12-09, 1 A 3027/25.A

1 A 3027/25.AVerwaltungsgericht09.12.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 3027/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-12-09

Aktenzeichen: 1 A 3027/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1209.1A3027.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird ein­gestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Gründe

1 A 3027/25.A ­

­15 K 2506/25.A ­Minden

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

wegen Asylrechts (Angola);­

hier: Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

hat der 1. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 9. Dezember 2025

durch

den Richter am Oberverwaltungsgericht­ Dr. Eilenbrock,

nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. September 2025 mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 zurückgenommen hat, in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 und 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG­

beschlossen:

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird ein­gestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)

Dr. Eilenbrock

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