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7 A 966/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-28, 7 A 966/24
7 A 966/24Verwaltungsgericht28.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-28
Aktenzeichen: 7 A 966/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.7A966.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Berufung wird zugelassen. Es bedarf der Überprüfung in einem Berufungsverfahren, ob der Klägerin der geltend gemachte Baugenehmigungsanspruch zum Zeitpunkt der Erledigung mit Blick auf den Bauvorbescheid vom 9.5.2019 und die darin geregelten Befreiungen zugestanden hat; die damit verbundenen besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Klägerin - auch unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - hinreichend aufgezeigt.
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