Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-28, 6 B 28/25

6 B 28/25Verwaltungsgericht28.11.2025

Regest

Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 28/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-28

Aktenzeichen: 6 B 28/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.6B28.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 115 Abs. 1 2. Halbsatz; BeamtStG § 26; LVO NRW a.F. § 11

Leitsätze

Zur Verpflichtung des Dienstherrn, eine polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Polizeivollzugsbeamtin nach erfolgreicher Unterweisung für den Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst dort auf ihren Antrag hin zumindest zunächst in einem geringerwertigen Amt zu verwenden, anstatt sie mangels Bewährung in den Ruhestand zu versetzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

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