Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-28, 10 A 2868/25.A

10 A 2868/25.AVerwaltungsgericht28.11.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 2868/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-28

Aktenzeichen: 10 A 2868/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1128.10A2868.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die beab­sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt. Auch in einem Verfahren auf Bewilli­gung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung und Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die Darlegung eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erfolgen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2015 ‑ 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüs­se vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 2, und vom 17. Dezember 2019 - 9 A 2203/18.A -, juris Rn. 15 ff.

Daran fehlt es hier. Im Hinblick auf den ohne nähere Begründung benannten Zulas­sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergeben sich auch aus dem übrigen Vorbringen des Klägers keine Anhalts­punkte für das Vorliegen einer bisher ober- oder höchstrichterlich ungeklärten Rechts- oder Tatsachenfrage.

Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und be­sondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache kann der Klä­ger den beabsichtigten Zulassungsantrag von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorran­gigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um Berufungszulassungsgründe.

Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar

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