projekte
5 B 1229/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-27, 5 B 1229/25
5 B 1229/25Verwaltungsgericht27.11.2025
1. Eine vor Erlass einer Ordnungsverfügung zu Unrecht unterbliebene Anhörung führt dann nicht zum Erfolg eines Eilantrags, wenn die Anhörung auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlauf des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden kann. 2. Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht eines gefährlichen Hundes ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. 3. Der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW durch die Halterin oder den Halter erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen. 4. Das Landeshundegesetz unterscheidet hinsichtlich eines als gefahrbegründend qualifizierten Bisses nicht hinsichtlich der Schwere des hervorgerufenen pathologischen Zustands: Allein die Tatsache, dass ein Mensch gebissen wurde, reicht für die individuelle Gefährlichkeitsbegründung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW aus.
Entscheidungsdatum: 2025-11-27
Aktenzeichen: 5 B 1229/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1127.5B1229.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 45 Abs. 2; VwVfG NRW § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2; LHundG NRW § 3 Abs. 2 Satz 1; LHundG NRW § 5 Abs. 2 Satz 3; LHundG NRW § 5 Abs. 3 Satz 1; LHundG NRW § 11 Abs. 6 Satz
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.