Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-21, 14 E 646/25

14 E 646/25Verwaltungsgericht21.11.2025

Regest

Ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 14 E 646/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-21

Aktenzeichen: 14 E 646/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1121.14E646.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Senat

Leitsätze

Ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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