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20 B 758/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-20, 20 B 758/25
20 B 758/25Verwaltungsgericht20.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 20 B 758/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1120.20B758.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (21 K 573/25 VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Januar 2025 in der Gestalt der ergänzenden Begründung vom 25. Februar 2025 wird hinsichtlich der Anordnungen in Nr. 1 bis 4 der Ordnungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Nr. 6 der Ordnungsverfügung angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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