Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-20, 1 A 3006/25.A

1 A 3006/25.AVerwaltungsgericht20.11.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 3006/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-20

Aktenzeichen: 1 A 3006/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1120.1A3006.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Den von der Klägerin erhobenen „Widerspruch“ versteht der Senat zugunsten der Klägerin als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.

Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 17. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, dem 17. November 2025 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin sowohl in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung als auch in der Eingangsbestätigung des Senats vom 4. November 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.