projekte
12 B 1170/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-18, 12 B 1170/25
12 B 1170/25Verwaltungsgericht18.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 12 B 1170/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.12B1170.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Aus den von der Antragstellerin angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 23. Juni 2025 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 sowie gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 3. September 2025 wiederherzustellen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift im Ergebnis nicht durch.
Allerdings spricht Einiges dafür, dass die Ziffer 7 des streitbefangenen Bescheids entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Regelung enthält, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit zulässig ist. Dass die Formulierung "bevor Ihnen weitere Kinder zugewiesen werden" im Sinne einer (zumindest temporären) Begrenzung der Zahl der nach der Erlaubnis zulässigerweise zu betreuenden Kinder zu verstehen ist (für den Fall, dass die Antragstellerin ihr neugeborenes Kind gleichzeitig mit den geförderten Kindern in der Großtagespflegestelle "B." selbst betreut oder betreuen lässt), wird jedenfalls durch die zugehörige Begründung des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2025 nahegelegt. Dort heißt es, es sei zur "Wahrung des Wohles der betreuten Kinder, hier insbesondere auch der Gewährleistung Ihrer Aufsichtspflicht, […] eine (temporäre) Einschränkung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB Vlll im Hinblick auf die maximal zu betreuenden Kinder erforderlich". Im Übrigen sei "eine weitere Zuweisung von mehr als drei Kindern gemäß § 23 SGB Vlll - unabhängig von der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII - voraussichtlich zumindest temporär und abhängig von der Betreuungsform Ihres Neugeborenen, nicht mit den Förderzielen der §§ 22 SGB Vlll für die fremden geförderten Kinder in Einklang zu bringen." Da die Antragstellerin im Rahmen der bestehenden Pflegeerlaubnis und aufgrund der gewährten Leistungen für die Förderung von Kindern gemäß § 23 SGB SGB VIII zur Zeit drei öffentlich geförderte Kinder betreue, sei "vor der Zuweisung eines weiteren Kindes die Feststellung der bestehenden Eignung für die Betreuung und Förderung von mehr als drei (fremden) Kindern ein geeigneter Zeitpunkt für die positive Feststellung", dass ihre "Eignung gemäß § 43 SGB Vlll für die Betreuung von mehr als drei fremden Kindern gegeben" sei.
Vor diesem Hintergrund dürfte es sich nicht bloß um eine Ankündigung einer möglichen Maßnahme nach § 43 SGB VIII handeln, wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Denn der Antragsgegner musste nach Aktenlage davon ausgehen, dass die Antragstellerin ihr am 26. September 2025 geborenes Kind in der Kindertagesstätte mitbetreuen bzw. durch Dritte betreuen lassen wird. Die daran anknüpfende Beschränkung der Erlaubnis soll nach der erkennbaren Vorstellung des Antragsgegners ohne weitere Überprüfung eintreten.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach Ablauf der acht Wochen nach der Geburt lebe die Erlaubnis vom 2. Februar 2022 wieder auf, dürfte an dieser rechtlichen Ausgangssituation vorbeigehen.
Der nach den vorstehenden Ausführungen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt jedenfalls auch bei Annahme eines Regelungscharakters der angegriffenen "Auflage" in der Sache ohne Erfolg.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 7 des Bescheids vom 23. Juni 2025 überwiegt das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung . Ausgehend von einer (temporären) Einschränkung der unter dem 2. Februar 2022 erlassenen Pflegeerlaubnis der Antragstellerin spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel für die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 32 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII. Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist, oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Bei der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um einen gebundenen Anspruch. Zudem sieht § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ausdrücklich vor, dass die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann. Gemäß § 32 Abs. 3 SGB X darf die Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Normzweck des § 43 SGB VIII ist entsprechend der Überschrift des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels des SGB VIII - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Erwähnung im Gesetzestext bedarf - der Schutz der Kinder in Tagespflege, also die Gewährleistung des Kindeswohls, die ihrerseits aus dem staatlichen Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) ihre Legitimation herleitet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris Rn. 7.
Zwar ermächtigt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII regelmäßig zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern. § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013
So liegt der Fall hier. Eine vorübergehende Einschränkung der Anzahl der zu betreuenden fremden Kinder beruht auf einem sachlichen Grund. Sie dient dem Kindeswohl. Die Antragstellerin hat eigenem Vorbringen zufolge am 26. September 2025 ihr sechstes Kind per Kaiserschnitt zur Welt gebracht und ein abschließendes Betreuungskonzept für ihr Neugeborenes bislang nicht nachgewiesen. Vielmehr plant sie, dieses in den Räumlichkeiten der (Groß-)Tagespflegestelle selbst mit zu betreuen bzw. durch Dritte betreuen zu lassen. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 3. September 2025 zur Begründung der Auflage mit Blick auf die anstehende Geburt des Kindes der Antragstellerin u. a. ausgeführt, die Betreuung dieses Kindes sei noch ungeklärt. Sämtliche diesbezüglichen von der Antragstellerin vorgeschlagenen oder denkbaren Modelle seien aktuell noch nicht abschließend planbar. Nach der Geburt ihres sechsten Kindes werde absehbar eine Veränderung der Tagespflegesituation eintreten, die voraussichtlich (temporär) auch Auswirkungen auf die maximal zu betreuenden Kinder haben werde. Grundsätzlich seien bei den im Rahmen einer Pflegeerlaubnis gezählten Kindern nur die "fremden" Kinder zu berücksichtigen. Jedoch koste die zusätzliche Betreuung eines eigenen Kindes, insbesondere eines Neugeborenen, Zeit, Aufmerksamkeit und mentale Ressourcen. Soweit ein eigenes Kind zusätzlich betreut werde, sei sicherzustellen, dass den geförderten fremden Kindern die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet und vor allem der Aufsichtspflicht genügt werden könne. Inwiefern sich die Betreuung ihres Neugeborenen auf ihre Eignung für die Förderung von mehr als drei fremden Kindern auswirken werde, sei aktuell nicht feststellbar, da weder die Betreuungsintensität vorgeburtlich feststellbar sei noch das Betreuungsmodell feststehe. Insofern sei zur Wahrung des Wohles der betreuten Kinder, hier insbesondere auch der Gewährung der Aufsichtspflicht der Antragstellerin, eine temporäre Einschränkung der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII im Hinblick auf die maximal zu betreuenden Kinder erforderlich.
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Substantielles entgegen. Ihr Hinweis, hinsichtlich der Betreuung ihres eigenen Kindes habe sie "schon im Juni 2025 mit der Fachberatung genau herausgearbeitet, wie sie durch ihre Familie dabei unterstützt werden" werde, ist unsubstantiiert. Auch ihrem weiteren Vorbringen ist bereits ein schlüssiges Betreuungsmodell bezüglich ihres neu geborenen Kindes nicht zu entnehmen. Die Antragstellerin macht insofern geltend, ihre eigene Mutter werde vorübergehend in der Tagespflegestelle "zeitweise anwesend sein". Sie, die Antragstellerin, sei bereit, sämtliche Bedingungen dafür zu erfüllen (Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis usw.). Ihre Mutter sei sich darüber im Klaren, dass sie nur für den Säugling zuständig sei und nicht für die übrigen Tagespflegekinder, und werde nicht ständig anwesend sein. Auch der Vater des Kindes stehe zur Unterstützung der Sorge um den Säugling zur Verfügung, denn die Arbeitsstelle befinde sich im selben Haus. Sobald die "neue Kollegin als KTPP in der GTP mitarbeiten" werde, werde das Baby als Tagespflegekind der Kollegin von ebendieser betreut werden. Die Antragstellerin werde dem Baby daher nicht mehr Aufmerksamkeit widmen als ihren anderen Tagespflegekindern, sondern möchte vor allem ihr jüngstes Kind in ihrer Nähe wissen.
Die Antragstellerin formuliert mit diesem Vorbringen lediglich unsichere Planungen und Absichten, die erst in der Tagespflegesituation erprobt werden können und sollen und deren Funktionsfähigkeit in keiner Weise sichergestellt ist. Dass die vom Antragsgegner bei einem Aufenthalt des Kindes der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege für den Fall einer nicht hinreichend feststehenden Betreuung durch die Großmutter oder andere Dritte nachvollziehbar befürchteten Auswirkungen auf die Wahrung des Wohls der übrigen betreuten (fremden) Kinder, hier insbesondere auch mit Blick auf die Gewährleistung der Aufsichtspflicht der Antragstellerin, nicht gegeben sind, legt die Antragstellerin auch mit ihrer weiteren Beschwerdebegründung nicht ansatzweise schlüssig dar.
Soweit die Antragstellerin meint, die Nebenbestimmung sei "zu unbestimmt", weil der Antragsgegner eine Überprüfung ankündige, "ohne zu beschreiben, was er genau überprüfen möchte und unter welchen Bedingungen er zu welchem Ergebnis kommen" werde, so dass ihr "eine Planung ihrer Tagespflegestelle nicht möglich" sei, verfängt dieser Vortrag schon deshalb nicht, weil eine zukünftige "Überprüfung" hier nicht streitgegenständlich ist. Zudem geht aus dem Bescheid hinreichend konkret hervor, dass Gegenstand der Überprüfung die Eignung der Antragstellerin zur Betreuung von mehr als drei (fremden) Kindern sein soll. Ungeachtet dessen bleibt es der Antragstellerin unbenommen, die angekündigte Überprüfung, notfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes, zeitnah nach Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in der Kindertagespflege vom Antragsgegner einzufordern.
Bei Annahme einer anfechtbaren Nebenbestimmung in der "Auflage" unter Ziffer 7 des Bescheids vom 23. Juni 2025 wäre diese auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zur Gewährleistung des Kindeswohls ist nicht ersichtlich. Sie ist auch im Übrigen, insbesondere unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen finanziellen Situation - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergibt - angemessen.
Unbeschadet der Frage, ob die streitige Regelung in jeder Hinsicht einer rechtlichen Prüfung standhält, greifen die dagegen gerichteten Einwände der Antragstellerin jedenfalls nicht durch.
Die Antragstellerin meint, es sei nicht rechtmäßig, "im Vorhinein die Pflegeerlaubnis wegen der Vermutung ruhen zu lassen, dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2025 nicht geeignet sein [werde], ohne dass sie die Möglichkeit hat, ihre Geeignetheit nachzuweisen". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es eine Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Anknüpfung an die Fristen im Mutterschutzgesetz sei zulässig, weil die Antragstellerin für ihre (zwar selbständige) Tätigkeit als Kindertagespflegeperson einer Erlaubnis bedürfe und der Staat das Kindeswohl gewährleisten müsse, gänzlich vermissen lässt.
Im Übrigen zeigt die Antragstellerin aber auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf, dass sie vor Ablauf von acht Wochen nach der Geburt geeignet ist, ihre Tätigkeit als Kindertagespflegeperson wiederaufzunehmen.
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie gehe "davon aus, dass sie bereits drei Wochen früher geeignet" sein werde, "Kinder zu betreuen", ist dieses Vorbringen weiterhin spekulativ. Ihr Hinweis, sie sei bereit, "am 31. Oktober 2025 ein entsprechendes Attest ihrer Gynäkologin oder eines anderen von der Behörde zu nennenden Arztes beizubringen, das ihre Arbeitsfähigkeit" bescheinige, ist schon deshalb irrelevant, weil sie eine entsprechende ärztliche Bescheinigung bis heute nicht vorgelegt hat.
Bereits vor diesem Hintergrund dringt sie mit ihrem weiteren Vortrag, sie sei "seit 2017 als Kindertagespflegeperson für den Antragsgegner tätig" und habe "ihre eigenen Kinder bisher bis zum Einstieg in den Kindergarten in ihrer Tagespflegestelle mitbetreut", ebenso wenig durch wie mit dem Beschwerdevorbringen, sie könne nicht nachvollziehen, warum die Betreuung des aktuell entbundenen sechsten Kindes nun zu einer Gefährdung der Tagespflegekinder führen solle.
Ungeachtet dessen legt die Antragstellerin mit diesem (im Wesentlichen bloßen wiederholenden erstinstanzlichen) Vorbringen weiterhin nicht schlüssig dar, dass und inwieweit ihr Verhalten und ihre Erfahrungen in der Vergangenheit trotz veränderter Umstände Rückschlüsse auf die aktuelle Situation zulassen sollen. Dies gilt umso mehr als Einschränkungen in der Belastbarkeit nach einem dritten Kaiserschnitt und der Geburt des sechsten Kindes sowie der mit dieser Geburt verbundenen familiären Veränderungen ersichtlich nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Zutreffend weist auch das Verwaltungsgericht darauf hin, dass jede Geburt eines Kindes anders sei.
Der weitere (das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende) Vortrag der Antragstellerin, sie führe aktuell den Haushalt der achtköpfigen Familie selbständig und habe keinerlei körperliche Einschränkungen, ist unsubstantiiert. Er lässt einen Rückschluss auf die (insbesondere körperliche) Geeignetheit der Antragstellerin als Tagespflegeperson und damit die Kindeswohlgewährleistung nicht ansatzweise zu.
Schon insofern verfängt auch das Vorbringen der Antragstellerin nicht, der Haushalt einer achtköpfigen Familie sei mit der Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson sehr wohl zu vergleichen, denn die Kindertagespflege stelle für die Tagespflegekinder eine Zweitfamilie dar und nicht umsonst spreche man - im Gegensatz zur Kita-Betreuung - um familiennahe Kinderbetreuung. Zudem übergeht es die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin das staatliche Wächteramt für die von der Antragstellerin fremd betreuten Kinder ausübe.
Die weitere Rüge der Antragstellerin, die vom Verwaltungsgericht angeführte „Grenze, dass die Verböserung zu nahezu untragbaren Verhältnissen für den Betroffenen führen würde“, sei bereits erreicht, greift ebenso wenig durch.
Der Einwand, der Antragsgegner habe "verhindert, dass zum 1. Juli 2025 eine zweite KTPP in die GTP" einsteige, "um den Ausfall der früheren Kollegin zu kompensieren", und eine neue Kollegin lasse "der Antragsgegner erst ab Anfang Dezember zu", enthält eine bloße Behauptung, die einer sachlichen Grundlage entbehrt.
Die Angabe der Antragstellerin, sie könne "durch die finanziellen Einbußen der vielen Einschränkungen durch den Antragsgegner ihre Tagespflegestelle nur noch durch private Kredite halten", ist schon mangels Nachweises nicht belegt. Auch mit dem Übrigen Vorbringen wird nicht ansatzweise konkret nachgewiesen, dass durch "eine weitere Verzögerung des Wiedereinstiegs von drei Wochen" eine unzumutbare finanzielle Belastung der Antragstellerin entstehen könnte. Der weitere Einwand, der Antragsgegner zahle "seit Juli keinen Mietzuschuss, auch nicht für die aktuell betreuten drei Kinder", verfängt ebenso nicht, weil es insofern an einem Bezug zum vorliegenden Verfahren fehlt. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Inhalt des Anhörungsschreibens "Mietkostenzuschuss für die B." der Antragsgegnerin vom 3. September 2025. Ungeachtet dessen endet der Mutterschutz der Antragstellerin ausgehend von dem vorgetragenen Geburtstermin (26. September 2025) bereits am 21. November 2025, so dass sie ihre Tätigkeit
Das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 führt auf keine andere rechtliche Bewertung. Dies gilt insbesondere für den Hinweis der Antragstellerin, dass der Antragsgegner "aktuell nicht mehr bereit ist und war, schon vor Wiederaufnahme der Tätigkeit das Gespräch in den privaten Räumen der Beschwerdeführerin zu führen, um abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, in Anwesenheit des Säuglings vier weitere Tagespflegekinder zu betreuen, um eine eventuelle Gefährdung des Wohl der Tagespflegekinder einschätzen zu können". Soweit sie hierzu lediglich angibt, sie könne dies nicht nachvollziehen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.