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20 B 1168/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-13, 20 B 1168/25
20 B 1168/25Verwaltungsgericht13.11.2025
1. Eine nach dem Erlass einer Veräußerungsanordnung und eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG eingetretene Veränderung der Sachlage hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und der vorangegangenen Fortnahme- und Unterbringungsanordnung. 2. Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.
Entscheidungsdatum: 2025-11-13
Aktenzeichen: 20 B 1168/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1113.20B1168.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Eine nach dem Erlass einer Veräußerungsanordnung und eines Haltungs- und Betreuungsverbots nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 TierSchG eingetretene Veränderung der Sachlage hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen und der vorangegangenen Fortnahme- und Unterbringungsanordnung.
Eine Verbesserung der Haltungsbedingungen nach Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots ist in einem gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG geltend zu machen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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