Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-10, 18 E 653/25

18 E 653/25Verwaltungsgericht10.11.2025

Regest

Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 E 653/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-10

Aktenzeichen: 18 E 653/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.18E653.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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