Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-10, 11 B 251/25

11 B 251/25Verwaltungsgericht10.11.2025

Regest

1. Ein von einer Straßenbaumaßnahme Betroffener kann nur verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. 2. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG vermittelt keine subjektiven Verfahrensrechte. 3. Das Recht auf Anliegergebrauch des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist ebenso wie das Recht des Grundeigentümers nur in seinem Kernbereich geschützt. 4. Der Kernbereich des Anliegergebrauchs umfasst nicht die Möglichkeit, in angemessener Nähe des Grundstücks zu parken oder Kundenparkplätze zu erhalten.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 B 251/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-10

Aktenzeichen: 11 B 251/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.11B251.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: StrWG NRW § 14 Abs. 1; StrWG NRW § 14a; VwVfG § 25 Abs. 3

Leitsätze

    1. Ein von einer Straßenbaumaßnahme Betroffener kann nur verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden; er hat aber keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht.
    1. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG vermittelt keine subjektiven Verfahrensrechte.
    1. Das Recht auf Anliegergebrauch des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs ist ebenso wie das Recht des Grundeigentümers nur in seinem Kernbereich geschützt.
    1. Der Kernbereich des Anliegergebrauchs umfasst nicht die Möglichkeit, in angemessener Nähe des Grundstücks zu parken oder Kundenparkplätze zu erhalten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 25.000,- Euro festgesetzt.

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