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7 D 131/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-05, 7 D 131/24.AK
7 D 131/24.AKVerwaltungsgericht05.11.2025
Entscheidungsdatum: 2025-11-05
Aktenzeichen: 7 D 131/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1105.7D131.24AK.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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