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13 B 559/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-03, 13 B 559/25
13 B 559/25Verwaltungsgericht03.11.2025
1. Mit Blick auf das bei der Planung auf der Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass sie bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft. 2. Eine sachlich vertretbare Leistungsgruppendefinition des Plangebers haben die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ihnen ist es verwehrt, die Leistungsgruppendefinitionen durch – aus ihrer oder aus Sicht der antragstellenden Krankenhäuser – bessere Leistungsgruppendefinitionen zu ersetzen.
Entscheidungsdatum: 2025-11-03
Aktenzeichen: 13 B 559/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1103.13B559.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KHG § 1 Abs. 1; KHG § 6 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 2; KHGG NRW § 1 Abs. 1; KHGG NRW § 12 Abs.2; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Mit Blick auf das bei der Planung auf der Ebene der Versorgungsgebiete zu verfolgende Ziel, die Krankenhausversorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit sinnvoll zu strukturieren, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass sie bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.
Eine sachlich vertretbare Leistungsgruppendefinition des Plangebers haben die Verwaltungsgerichte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ihnen ist es verwehrt, die Leistungsgruppendefinitionen durch – aus ihrer oder aus Sicht der antragstellenden Krankenhäuser – bessere Leistungsgruppendefinitionen zu ersetzen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
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