Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-31, 16 B 663/24

16 B 663/24Verwaltungsgericht31.10.2025

Regest

8 Abs. 3 StiftG NRW zur Bestellung eines Sachwalters gewährt weder den Stiftungsorganen noch deren Mitgliedern Drittschutz.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 B 663/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-31

Aktenzeichen: 16 B 663/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1031.16B663.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: StiftG NRW § 8 Abs. 3

Leitsätze

8 Abs. 3 StiftG NRW zur Bestellung eines Sachwalters gewährt weder den Stiftungsorganen noch deren Mitgliedern Drittschutz.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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