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10 A 718/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-30, 10 A 718/23
10 A 718/23Verwaltungsgericht30.10.2025
Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 10 A 718/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1030.10A718.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: OBG NRW § 21 Satz 1; OBG NRW § 21 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157
Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.605,18 Euro festgesetzt.
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