Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-30, 10 A 718/23

10 A 718/23Verwaltungsgericht30.10.2025

Regest

Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 718/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-30

Aktenzeichen: 10 A 718/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1030.10A718.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: OBG NRW § 21 Satz 1; OBG NRW § 21 Satz 2; BGB § 133; BGB § 157

Leitsätze

Wird das Angebot eines Austauschmittels gemäß § 21 OBG NRW in dem Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme bestandskräftig abgelehnt, kommt es auf der Ebene der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids auf die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung nicht mehr an.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.605,18 Euro festgesetzt.

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