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6 A 2516/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-29, 6 A 2516/22
6 A 2516/22Verwaltungsgericht29.10.2025
Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei.
Entscheidungsdatum: 2025-10-29
Aktenzeichen: 6 A 2516/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6A2516.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 124 Abs. 2; LBG NRW § 61 Abs. 1 Satz 2; BGB § 242; SchulG § 3 VO zu § 93 Abs. 2
Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.210,34 Euro festgesetzt.
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