Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-29, 6 A 2516/22

6 A 2516/22Verwaltungsgericht29.10.2025

Regest

Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2516/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-29

Aktenzeichen: 6 A 2516/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6A2516.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 124 Abs. 2; LBG NRW § 61 Abs. 1 Satz 2; BGB § 242; SchulG § 3 VO zu § 93 Abs. 2

Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Oberstudienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage einen Freizeitausgleich, hilfsweise finanziellen Ausgleich, für geleistete Unterrichtsstunden im Fach Informatik begehrt, weil sie im Rahmen des schulinternen Belastungsausgleichs nach der Bandbreiten-Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht hinreichend für Korrekturaufwand entlastet worden sei.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.210,34 Euro festgesetzt.

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